Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

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Annahme, nachdem jeweils zuerst die Frage ob geheim 
über die einzelnen Punkte abgestimmt werden soll, ein- 
stimmig verneint worden war und wird zum 
Beschluß: 
erhoben: 
1. In seinem Verhalten und der Annahme des Landtagsmandats erblickt die Amtsversammlung 
einen Bruch des Dienstvertrags und sieht sich veranlaßt, angesichts der erst seit einem Jahr 
erfolgten Uebertragung der Stelle und der dainaligen Begleitumstände dem Verwaltungs- 
aktuar Kohler ihre Mißstimmung zum Ausdruck zu bringen. 
2. Da die Amtsversammlung einen neuen Wahlkampf unter allen Umständen dem Bezirk er 
sparen will, wird die Ausübung des Mandats auf die Dauer der Wahlperiode nicht weiter 
beanstandet. Es wird aber infolge des in Z. I genannten Vertragsbruchs seitens der Amts 
versammlung der Vertrag als gelöst angesehen, so daß ein neuer Dienstvertrag abzuschließen ist. 
3. Die 88 1— y des am 13. März 1912 abgeschlossenen Dienstvertrags werden abgesehen von 
der nachfolgenden Gehaltsfestsetzung und den vom Bezirksrat vorgeschlagenen, über die Dauer 
der Ausübung des Mandats gelten sollenden Bestiunnungcn über die Besorgung der Aktua- 
riatsgeschäfte beibehalten. 
4. Bezüglich des Gehalts wird festgesetzt, das; eine Dienstaltersvorrückung über die Dauer des 
Mandats ausgeschlossen ist. 
5. Verwaltungsaktnar Kohler wird auf die Dauer des Mandats in die Gehaltsstufe von 
3000 A jährlich, mit Wirkung vom 1. April 1913 ab (neben der Amtsaufwandsentschädi- 
gung von jährlich 800 A) eingesetzt. 
6 Nach Abschluß der Mandatszeit wird ihm Wiedereinsetzung in die seinem Dienstalter alsdann 
entsprechende Gehaltsstufe zugesichert, (unter der Voraussetzung, daß alsdann ein neues 
Mandat nicht in Betracht kommt.> 
7. Infolge der künftig bei Neuanstellnug von Körperschaftsbeamten durchweg auszunehmenden 
Vertragsbestimmung, daß eine Ortsvorsteherstelle, ein Land- oder Reichstagsmandat nicht 
übernommen werden darf, wird der Bezirksrat veranlaßt, über eine ständig anwendbare 
Norm für die Fälle zu beraten, daß von einem Beamten während seiner Dienstzeit die er 
wähnte Vertragsbestimmung mißachtet würde, (insbesondere Regelung der Gehaltsverhält 
nisse) und der Amtsversammlung zu unterbreiten. 
8. Dem vom Bezirksrat am 19. Dezember 1912 beschlossenen Nachtrag zum Dienstvertrag betr. 
die Besorgung der Aktuariatsgeschäfte während der Ausübung des Laudtagsmandats wird 
zugestimmt. 
9. Zu dem hienach abgeschlossenen Dienstvertrag hat Verwaltungsaktnar Kohler seine Zu ¬ 
stimmung zu erklären.
	        
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