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Annahme, nachdem jeweils zuerst die Frage ob geheim
über die einzelnen Punkte abgestimmt werden soll, ein-
stimmig verneint worden war und wird zum
Beschluß:
erhoben:
1. In seinem Verhalten und der Annahme des Landtagsmandats erblickt die Amtsversammlung
einen Bruch des Dienstvertrags und sieht sich veranlaßt, angesichts der erst seit einem Jahr
erfolgten Uebertragung der Stelle und der dainaligen Begleitumstände dem Verwaltungs-
aktuar Kohler ihre Mißstimmung zum Ausdruck zu bringen.
2. Da die Amtsversammlung einen neuen Wahlkampf unter allen Umständen dem Bezirk er
sparen will, wird die Ausübung des Mandats auf die Dauer der Wahlperiode nicht weiter
beanstandet. Es wird aber infolge des in Z. I genannten Vertragsbruchs seitens der Amts
versammlung der Vertrag als gelöst angesehen, so daß ein neuer Dienstvertrag abzuschließen ist.
3. Die 88 1— y des am 13. März 1912 abgeschlossenen Dienstvertrags werden abgesehen von
der nachfolgenden Gehaltsfestsetzung und den vom Bezirksrat vorgeschlagenen, über die Dauer
der Ausübung des Mandats gelten sollenden Bestiunnungcn über die Besorgung der Aktua-
riatsgeschäfte beibehalten.
4. Bezüglich des Gehalts wird festgesetzt, das; eine Dienstaltersvorrückung über die Dauer des
Mandats ausgeschlossen ist.
5. Verwaltungsaktnar Kohler wird auf die Dauer des Mandats in die Gehaltsstufe von
3000 A jährlich, mit Wirkung vom 1. April 1913 ab (neben der Amtsaufwandsentschädi-
gung von jährlich 800 A) eingesetzt.
6 Nach Abschluß der Mandatszeit wird ihm Wiedereinsetzung in die seinem Dienstalter alsdann
entsprechende Gehaltsstufe zugesichert, (unter der Voraussetzung, daß alsdann ein neues
Mandat nicht in Betracht kommt.>
7. Infolge der künftig bei Neuanstellnug von Körperschaftsbeamten durchweg auszunehmenden
Vertragsbestimmung, daß eine Ortsvorsteherstelle, ein Land- oder Reichstagsmandat nicht
übernommen werden darf, wird der Bezirksrat veranlaßt, über eine ständig anwendbare
Norm für die Fälle zu beraten, daß von einem Beamten während seiner Dienstzeit die er
wähnte Vertragsbestimmung mißachtet würde, (insbesondere Regelung der Gehaltsverhält
nisse) und der Amtsversammlung zu unterbreiten.
8. Dem vom Bezirksrat am 19. Dezember 1912 beschlossenen Nachtrag zum Dienstvertrag betr.
die Besorgung der Aktuariatsgeschäfte während der Ausübung des Laudtagsmandats wird
zugestimmt.
9. Zu dem hienach abgeschlossenen Dienstvertrag hat Verwaltungsaktnar Kohler seine Zu ¬
stimmung zu erklären.