9
Prüfung der Schankgefässe hat der Bezirksrat am 3. Juni
1912 und 7. Oktober 1912 beschlossen die gen. Prüfung
alle 2 Jahre in Verbindung mit der Nacheichung der
Maßgerüte durch die staatlichen Eichbeamten vornehmen
zu lassen, wofür eine Vergütung von 90 4 für jede
Wirtschaft zu leisten wäre.
Die Amtsversammlung
st i m m t
diesen Beschlüssen zu.
§ 114.
Gemäß Erlasses des .Si . Ministeriums des Innern
vom 18. Juli 1912 No. 111 Z. 3736 und vom 15. Dez.
1912 No. 111 Z. 6205 Miu. Amtsbl. S. 441 ist über die
Umgestaltung des Kraukenkassenwesens des Bezirks in
folge des Inkrafttretens der R.V.O. Beschluß zu fassen.
Die Bez.-Krankeupflegeversicherung hat aus 31. Dez.
1913 ihre Tätigkeit einzustellen. Nach Art. 5 d. Ausf.-
Ges. z. R.B.O. vom 8. Juli 1912 R.Bl. S. 245 können
Landkrankenkassen in Württemberg nicht errichtet werden,
es sind demnach die bisher der Krankenpflegeversicherung
zugehörigen Personenkreise bei der allgemeinen Orts
krankenkasse zu versichern.
Für die bestehende Bezirkskraukenkasse (Gemeiu-
same Ortskrankenkasse) handelt es sich nur um Ausge
staltung zur allgemeinen Ortskrankenkasse nach Art. 15
d. Eins.-Ges. z. R.V.O.
Die Generalversammlung der Bezirkskrankenkasse
hat am 22. Sept. 1912 beschlossen, bei der Amtsversamm
lung den Antrag eiuzureichen, die Kasse zu einer allge
meinen Ortskrankenkasse für den Oberamtsbezirk Laup
heim auszugestalten.
Der Bez.-Rat hat demgemäß am 19. Dezember
1912 beschlossen bei der Amtsversammlnug zu beantragen
mit Rücksicht auf die Ausgestaltung der Bezirkskrankenkasse Laupheim zu einer „allgemeinen