Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

beschlossen: 
M 
von der Unzulänglichkeit in Höhe von 116 000 A ans sämtliche Gemeinden des Bezirks 86 000 A 
und auf die der Verwaltungsaktuare bedürfenden 38 Gemeinden 19 000 A umzulegen; 6000 A. 
sollen a ls Betriebsabmangel der Wanderarbeitsstätte und Beiträge an Wohltätigkeitsanstalten und 
Vereine etc. gem. § 49 Abs. 2 Vollzugsverfügung z. Bezirksordnung mit ministerieller Genehmigung 
auf die Ueberschüsse der Oberamtssparkasse und weitere 5000 A auf diejenigen der Bezirkskranken- 
hansverwaltnng übernommen werden. 
§ 164.. 
al Bezüglich des Ausbaues der o b e r s ch w ä b i s ch e n Elektrizitätswerke wird 
auf Antrag des Bezirksrats,Amt 24 gegen 1 Stimme 4» geheimer Sitzung, 
beschlossen: 
daß das Unternehmen zur Ausführung kommen solle und der hiesige Bezirk dem Bezirksver 
band O. E. W. augeschlossen bleiben will. 
b) Mit Bezug auf § 14 der Satzung des Verbands, betreffend die Haftung der Amts- 
körperschaft, wird von 3 Anträgen mit allen Stimmen folgender zum 
Beschluß erhoben: 
Die Amtskörperschaft übernimmt im Falle ihrer Inanspruchnahme mit einer Haftung 50 % 
der Haftsumme, die andern 50 % haben die strombeziehenden Gemeinden im Verhältnis ihres Strom 
bezugs zu tragen und wird die Verteilung des Anteils auf jede Gemeinde dein Bezirksrat übertragen. 
8 165. 
a) G eh altsreguli erung des L a n d t a g s a b g e o r d n ete n V e r w a ltn n g s a k - 
tuars Kohler betreffend, 
Beschluß 
Aufhebung der Ziffer 5 des Amtsversammlungsbeschlusses vom 7. Jaunar d. Jrs. und 
Wiedereinsetzung in den Gehalt von 3 200 A 
b) Betreffend Ausschluß einer D i e n st a lte r s v o r r ü ck u n g über die Dauer des 
Landtagsmandats (Ziffer li des Amtsversammlungsbeschlusses vom 7. Januar 1913.) 
Beschluß: 
Dem Verwaltungsaktuar Kohler wird Wiedereinsetzung in die seinem Dieustalter entspre 
chende Gehaltsstufe nach Ablauf dieses Landtagsmandats zugesichert unter der Voraussetzung, daß 
ohne Genehinignng der Amtsversammlung ein neues Mandat nicht mehr übernommen wird ; erfolgt 
Wiederannahme, so soll die zugesicherte Gehalts-Vorrückung hinfällig sein und es für die Zeit der 
Mandatsausübung bei dem Gehalt von 3 200 A sein Bewenden habeu.
	        
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