Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

beschlossen: 
von der Unzulänglichkeit in Höhe von 116 000 A auf sämtliche Gemeinden des Bezirks 86 000 A 
und auf die der Berwaltungsaktuare bedürfenden 38 Gemeinden 19 000 A umzulegen; 6000 iL. 
sollen a ls Betriebsabinangel der Wanderarbeitsstätte und Beiträge an Wohltätigkeitsanstalten und 
Vereine etc. gern. § 49 Abs. 2 Vollzugsverfügung z. Bezirksordnung mit ministerieller Genehmigung 
auf die Ueberfchüsse der Oberamtssparkasfe und weitere 5000 UL. ans diejenigen der Bezirkskranken- 
Hausverwaltung übernommen werden. 
§ 164. 
a) Bezüglich des Ausbaues der o b e r s ch w ä b i s ch e n Elektrizitätswerke wird 
auf Antrag des BezirksratLmnt 24 gegen 1 Stimmbin geheimer Sitzung, 
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beschlosfen: 
daß das Unternehmen zur Ausführung kommen solle und der hiesige Bezirk dem Bezirksver 
band O. E. W. angeschlossen bleiben will. 
b) Mit Bezug auf § 14 der Satzung des Verbands, betreffend die Haftung der Amts 
körperschaft, wird von 3 Anträgen in it allen Summen folgender zum 
Beschluß erhoben: 
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Die Amtskörperschaft übernimmt im Falle ihrer'Inanspruchnahme mit einer Haftung 50 % 
der Haftsumme, die andern 50 % haben die strombeziehenden Gemeinden im Verhältnis ihres Strom- 
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bezugs zu tragen und ivird die Verteilung des Anteils auf jede Gemeinde dein Bezirksrat übertragen. 
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ch 165. 
a) Gehaltsregulierung des Kandtagsabgeordn eten V er w a ltu n g s a k - 
tuars Kohler betreffend, 
Beschluß: 
Aufhebung der Ziffer 5 des Amtsversammlungsbeschlusses vom 7. Januar d. Jrs. und 
Wiedereinsetzung in den Gehalt von 3 200 A 
b) Betreffend Ausschluß einer D i e n ft a l t e r s v o r r ü ck u n g über die Dauer des 
Laudtagsmandats ^Ziffer l> des Amtsversaminlungsbeschlusses vom 7. Januar 1913.) 
Beschluß: 
Dem Verwaltungsaktuar Kohler wird Wiedereinsetzung in die seinem Dienstalter entspre 
chende Gehaltsstufe nach Ablauf dieses Landtagsmandats zngesichert unter der Voraussetzung, daß 
ohne Genehmigung der Amtsversanimlung ein neues Mandat nicht mehr übernommen wird ; erfolgt 
Wiederannahme, so soll die zugesicherte Gehalts-Vorrückung hinfällig sein und es für die Zeit der 
Mandatsausübung bei dem Gehalt von 3200 A sein Bewenden haben.
	        
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