Lombard-Darlehen.
b. Diese allgemeine Voraussetzung der Gültigkeit der
Anweisungen ist von dem Vorstand der Gewerbebank
anzuerkennen; das Anerkenntnis ist zu den Akten des
Oberamts zu nehmen.
c. Im klebrigen sind die in § 95 der Vollzugsver
fügung z. Bez.-Ord. betr. verzinsliche Anlegung der
Amtskörperschaftsgelder, vergl. mit § 142 und ff. der
Vollz.-Verf. z. Gem.-O., betr. Geldanlagen bei Banken,
getroffenen weiteren Bestimmungen zn beachten.
d. Den Bezirksrat zum Abschluß einer entsprechenden
Vereinbarung mit der Gewerbebank zu ermächtigen.
2. Genehmigung des Kgl. Ministeriums zu erbitten.
Beschluß:
Zustimmung.
§ 185.
Um die erforderlichen Geldmittel in Fällen außer
ordentlichen Geldbedarfs, insbefondere in einem Kriegs
fall, bei der Oberamtssparkasfe zur Verfügung zn haben,
hat das K. Ministerium des Innern es für geboten er
achtet, die Wertpapiere in Schuldbuchforderungen bei
der Reichsbank zu hinterlegen und im Bedarfsfall Lom
barddarlehen bei der Reichsbank zu erheben. In Verfolg
des Ministerialerlasses hat die Verwaltungskommission am
22. September 1913 und 25. März 1914 beschlossen:
1. eine Anzahl Wertpapiere (Staatsschuldverschreibungen)
in Schuldbnchfordernngen umwandeln zu lassen und
diese bei der Reichsbank zu hinterlegen;
2. bei der Amtsversammlung zu beantragen, die weiter
im Besitz der Oberamtssparkasse befindlichen Wert
papiere, welche sich zur Umwandlung in Schnldbnch-
forderungen nicht eignen, von der Einschreibung frei
zu macheu und demgemäß bei .dem K. Ministerium
des Innern nm die Gestattung nachzusuchen, in Ab
weichung von der Vorschrift des 8 131 der Vollz.-
Verf. z. Gem.-Ord., vergl. mit § 95 der Vollz.-Verf.