Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

Lombard-Darlehen. 
b. Diese allgemeine Voraussetzung der Gültigkeit der 
Anweisungen ist von dem Vorstand der Gewerbebank 
anzuerkennen; das Anerkenntnis ist zu den Akten des 
Oberamts zu nehmen. 
c. Im klebrigen sind die in § 95 der Vollzugsver 
fügung z. Bez.-Ord. betr. verzinsliche Anlegung der 
Amtskörperschaftsgelder, vergl. mit § 142 und ff. der 
Vollz.-Verf. z. Gem.-O., betr. Geldanlagen bei Banken, 
getroffenen weiteren Bestimmungen zn beachten. 
d. Den Bezirksrat zum Abschluß einer entsprechenden 
Vereinbarung mit der Gewerbebank zu ermächtigen. 
2. Genehmigung des Kgl. Ministeriums zu erbitten. 
Beschluß: 
Zustimmung. 
§ 185. 
Um die erforderlichen Geldmittel in Fällen außer 
ordentlichen Geldbedarfs, insbefondere in einem Kriegs 
fall, bei der Oberamtssparkasfe zur Verfügung zn haben, 
hat das K. Ministerium des Innern es für geboten er 
achtet, die Wertpapiere in Schuldbuchforderungen bei 
der Reichsbank zu hinterlegen und im Bedarfsfall Lom 
barddarlehen bei der Reichsbank zu erheben. In Verfolg 
des Ministerialerlasses hat die Verwaltungskommission am 
22. September 1913 und 25. März 1914 beschlossen: 
1. eine Anzahl Wertpapiere (Staatsschuldverschreibungen) 
in Schuldbnchfordernngen umwandeln zu lassen und 
diese bei der Reichsbank zu hinterlegen; 
2. bei der Amtsversammlung zu beantragen, die weiter 
im Besitz der Oberamtssparkasse befindlichen Wert 
papiere, welche sich zur Umwandlung in Schnldbnch- 
forderungen nicht eignen, von der Einschreibung frei 
zu macheu und demgemäß bei .dem K. Ministerium 
des Innern nm die Gestattung nachzusuchen, in Ab 
weichung von der Vorschrift des 8 131 der Vollz.- 
Verf. z. Gem.-Ord., vergl. mit § 95 der Vollz.-Verf.
	        
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