zur Bez.-Ord. diese Wertpapiere nach Aufhebung der
Umschreibung auf den Namen ebenfalls bei der Reichs
bank zum Zweck der Erhebung von Lombarddarlehen
in Fällen eines außerordentlichen Geldbedarfs zu
deponieren.
3. Zur Verfügung über die von der Oberamtssparkasse
zwecks Erhebung vom Lombarddarlehen bei der
Reichsbank zu hinterlegenden, bezw. späterhin hinter
legten Papiere, insbesondere zur Unterzeichnung der
Niederlegungsanträge, der Quittungen über den
Empfang der Darlehen, bezw. über den Rückempfang
der Wertpapiere als Kommission aufzustellen:
a) den Vorsitzenden der Verwaltungskommission,
b) Oberamtspfleger Lerch, Vorsitzender der Ausleihe
kommission,
c) Stadtschultheiß Schick, Mitglied der Ausleihe
kommission,
d) den Oberamtssparkassier.
4. Bei der Reichsbank deren Bestimmungen gemäß
zunächst ein Lombarddarlehen von 500 A aufzu
nehmen, um sodann bei derselben im Bedürfnisfall
die erforderlichen Lombarddarlehen jederzeit aufneh
men zu können.
5. Den Bestand der Wertpapiere allmählich auf den in
§ 25 der Satzung der Oberamtssparkasse festgesetzten
Mindestbetrag zu bringen.
Ziffer 2—5 des Beschlusses
zuzustimmen.
Satzungsänderungen der Oderanttssparkaye.
§ 186.
Am 12. Februar 1914 bezw. 14. März ds. Jrs.
Hat der Bezirksrat zusammen mit der Verwaltungs
kommission der Oberamtssparkasse folgende Aenderungen
der Satzung der Sparkasse beschlossen:
1. a) zu § 3, Ziffer 3 und 4 :