Der Höchstbetrag der Einlage eines und dessel
ben Einlegers soll 10 000 A nicht übersteigen und
sür die öffentlichen Körperschaften und Stiftungen,
die reichs- und landesgesetzl. Krankenkassen, sowie
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im
Oberamtsbezirk soll der Satz auf 20 000 A erhöht
werden.
b) § 5 Ziff. 1 soll folgenden Absatz 2 erhalten:
In dringenden Fällen ist zur Aenderung des
Zinsfußes der Bezirksrat befugt, jedoch verpflichtet,
die Zustimmung der Amtsversammlung bei ihrem
nächsten Zusammentritt einzuholen. Wird die Zu-
stimmung versagt, so tritt die Aenderung mit dem
ersten Tage des anf die Beschlußfassung der Amts-
Versammlung folgenden Monats außer Kraft.
c) zu 8 25, Ziff. 1 :
Als Mindestbetrag wird 10 % bestimmt; der
hiedurch vorgeschriebene Betrag soll durch allmäh
liche Anschaffung von Wertpapieren oder Begrün
dung von Schuldbuchforderungen erreicht werden.
2. zu diesen Aenderung en die Genehmigung des Kgl.
Ministeriums des Innern zu erbitten.
Beschluß:
Zustimmung.
mit der Oberamtssparkaffe. § 187.
Hinsichtlich des Beitritts der Oberamtssparkasse zn
einem seitens der Oberamtssparkassen des Landes und
der Württb. Sparkasse zu gründenden Giroverband hat
der Bezirksrat am 12. Februar 1914 beschlossen, daß
ein Bedürfnis 311111 Beitritt nach den im diesseitigen
Bezirk in Betracht kommenden Verhältnissen zunächst
nicht vorliege und er es für zweckmäßig erachte, in der
ganzen Angelegenheit noch eine abwartende Stellung
einzunehmen.
Beschluß:
Zusti in 111 ung .