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nebst allein Nötigen vorweg auf die Amtskörper
schaft übernommen wird, die Gemeinden die Be
schaffung des Schottermaterials zu besorgen haben;
d) das; für die Zeit der unter e erwähnten Straßen
verbesserung ein vorgebildeter Hilfsbeamter zur Lei
tung und Beaufsichtigung auf Kosten der Amtskörper-
schaft angestellt wird (etwa 3 Monate), der nach An
weisung und im Benehmen mit dem Oberamt und
dem Oberamtsstraßenmeister die Verbesserungsarbeiten
vorzunehmen hätte ;
e) daß für die befahrene Strecke während der Dauer
des Kraftwagenbetriebs Straßenwärter mit voller
Beschäftigung angestellt werden;
f) daß die Verhandlungen mit der K. Generaldirektion
der Posten im Sinne des Erlasses vom 9. Dezember
1913 durch den Bezirksrat zum Abschluß zu
bringen seien;
g) daß die Kosten der Anschaffung eines Kraftwagens
in vorgesehenem Preise übernommen und die Ge
nehmigung zu entsprechender Schuldaufnahme erbeten
werde;
h) daß im übrigen zu allem was zur Durchführung
eines rentablen und geordneten Betriebs nötig ist,
darunter insbesondere die Anschaffung eines Neserve-
wagens, Feststellung des Fahrplans und der Fahr
preise, Haltestellen, Fahrscheinverkaufsstellen, An
stellung der Chauffeure, Miete der Garage, Auf
stellung des Betriebsleiters, der Bezirksrat bevoll
mächtigt werde;
und am 1 4. März 1914 speziell hinsichtlich
der Vorbereitung der Straßen für den
Automobilverkehr
1. daß die Verbesserung der Straßen in der von Ban-
werkmeister Küchle vorgeschlagenen Weise zur Aus
führung gebracht und der für die Straßenbewalzung