Arbeitgeber der unständig Beschäftigten im Sinne der
88 441 ff. a. a. O. an den Beiträgen zur Ortskranken
kasse mit Vs auf die Amtskörperfchaftskasse übernommen
werden müssen, daß der Aufwand aber nach § 454 auch
anders wieder aufgebracht werden fönne (zu vergl. § 23
d. Vollz.-Verf. vom 26. Oktober 1912, Reg.-Bl. S. 788).
Nach Mitteilung der allgemeinen Ortskrankenkasse
würden jährlich rund 1500 A zu übernehmen sein. Auch
ist zugelassen, daß die Beiträge der unständig Beschäftig
ten selbst ( 2 A) auf die Amtskörperschaftskasse übernommen
werden können (8 458 des Ges.)
Der Bezirksrat hat am 25. März ds. Is. (8 35)
beschlossen, bei der Amtsversammlung zu beantragen:
a) den gesetzlichen Anteil der Arbeitgeber an den Kran-
kenkassenbeiträgen auf die Amtskörperschaft zu über-
nehmen und mit dem Amtsfchaden umzulegen., sich
die Vereinbarung einer Pauschsumme (§ 24, Abs. 2
der Vollz.-Verf.) vorzubehalten;
b) von der Ermächtigung, den Anteil der unständig
Beschäftigten an den Krankenkasfenbeiträgen zu über
nehmen, keinen Gebrauch zu machen.
Die Amtsversammlung
beschließt:
Z u sti m m u n g .
Dienstvertrag der Amtskörperskhaftsbeamten.
8 197.
Gemäß Amtsversammlungsbeschluß vom 7. Januar
1913 hat der Bezirksrat in seiner Sitzung vom 22. Sept.
1913 über eine ständig anwendbare Norm für die Fälle,
daß von einein Beamten der Amtskörperschaft während
seiner Dienstzeit, die in den Anstellungsvertrag durchweg
aufzunehmende Bestimmung, daß eine Ortsvorsteherstelle,
ein Land- oder Reichstags-Mandat nicht übernommen
werden darf, mißachtet würde,
beschlossen: