Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

Arbeitgeber der unständig Beschäftigten im Sinne der 
88 441 ff. a. a. O. an den Beiträgen zur Ortskranken 
kasse mit Vs auf die Amtskörperfchaftskasse übernommen 
werden müssen, daß der Aufwand aber nach § 454 auch 
anders wieder aufgebracht werden fönne (zu vergl. § 23 
d. Vollz.-Verf. vom 26. Oktober 1912, Reg.-Bl. S. 788). 
Nach Mitteilung der allgemeinen Ortskrankenkasse 
würden jährlich rund 1500 A zu übernehmen sein. Auch 
ist zugelassen, daß die Beiträge der unständig Beschäftig 
ten selbst ( 2 A) auf die Amtskörperschaftskasse übernommen 
werden können (8 458 des Ges.) 
Der Bezirksrat hat am 25. März ds. Is. (8 35) 
beschlossen, bei der Amtsversammlung zu beantragen: 
a) den gesetzlichen Anteil der Arbeitgeber an den Kran- 
kenkassenbeiträgen auf die Amtskörperschaft zu über- 
nehmen und mit dem Amtsfchaden umzulegen., sich 
die Vereinbarung einer Pauschsumme (§ 24, Abs. 2 
der Vollz.-Verf.) vorzubehalten; 
b) von der Ermächtigung, den Anteil der unständig 
Beschäftigten an den Krankenkasfenbeiträgen zu über 
nehmen, keinen Gebrauch zu machen. 
Die Amtsversammlung 
beschließt: 
Z u sti m m u n g . 
Dienstvertrag der Amtskörperskhaftsbeamten. 
8 197. 
Gemäß Amtsversammlungsbeschluß vom 7. Januar 
1913 hat der Bezirksrat in seiner Sitzung vom 22. Sept. 
1913 über eine ständig anwendbare Norm für die Fälle, 
daß von einein Beamten der Amtskörperschaft während 
seiner Dienstzeit, die in den Anstellungsvertrag durchweg 
aufzunehmende Bestimmung, daß eine Ortsvorsteherstelle, 
ein Land- oder Reichstags-Mandat nicht übernommen 
werden darf, mißachtet würde, 
beschlossen:
	        
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