Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

der Amtsversammlung vorzuschlagen, daß in den jeweils 
aufzustellenden Dienstvertrag folgende Bestimmung aus 
genommen werden soll: 
„Die Annahme einer Ortsvorstehersstelle, eines 
Land- oder Reichstagsmandats ist nicht gestattet. 
Wird diese Bestimmung nicht beachtet, so wird der 
Beamte grundsätzlich in den Anfangsgehalt von 2400 A 
während der Ausübung genannter Tätigkeit unter 
Ausschluß einer Gehaltsvorrückung in dieserZeit, versetzt." 
Die Amtsversammlung 
beschließt 
Zustim m n n g. 
§ 198. 
Der Gemeinderat Dietenheim hat am 10. März 
ds. Is. den Antrag gestellt, dem Distriktsarzt Müller 
daselbst zu kündigen, da er seinen vertragsmäßigen Ver 
pflichtungen als Arzt nicht nachkomme und insbesondere 
Gleichgiiltigkeit und Unzuverlässigkeit in Erscheinung trete. 
Zur Begründung sind Beispiele angeführt. Die weiteren 
zum Distrikt gehörigen Gemeinde:: haben oberamtlicher 
Aufforderung gemäß Aeußerungen abgegeben, die in der 
Hauptsache erweisen, daß mangelnden Vertrauens halber 
vielfach andere Aerzte beigezogen und die geforderten 
Beträge für Behandlung zu hoch befunden werden. 
Distriktsarzt Dr. Müller hat ans Vorhalt der zur 
Begründung des gemeinderätlichen Antrags vorgebrachten 
Tatsachen eine ausführliche Erklärung abgegeben, die zur 
Verlesung kommt. 
Auf Antrag des Vorsitzenden wurde vom Bezirksrat 
am 25. ds. Mts. beschlossen, bei der Amtsversammlung 
zu beantragen: 
l . daß von einer Kündigung der Stelle noch Abstand genommen werden solle; 
2 daß immerhin gewisse Tatsachen als zutreffend anerkannt werden müssen, die ein 
Schwinden des Vertrauens in die Tätigkeit des Distriktsarztes Dr. Müller begründen
	        
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