der Amtsversammlung vorzuschlagen, daß in den jeweils
aufzustellenden Dienstvertrag folgende Bestimmung aus
genommen werden soll:
„Die Annahme einer Ortsvorstehersstelle, eines
Land- oder Reichstagsmandats ist nicht gestattet.
Wird diese Bestimmung nicht beachtet, so wird der
Beamte grundsätzlich in den Anfangsgehalt von 2400 A
während der Ausübung genannter Tätigkeit unter
Ausschluß einer Gehaltsvorrückung in dieserZeit, versetzt."
Die Amtsversammlung
beschließt
Zustim m n n g.
§ 198.
Der Gemeinderat Dietenheim hat am 10. März
ds. Is. den Antrag gestellt, dem Distriktsarzt Müller
daselbst zu kündigen, da er seinen vertragsmäßigen Ver
pflichtungen als Arzt nicht nachkomme und insbesondere
Gleichgiiltigkeit und Unzuverlässigkeit in Erscheinung trete.
Zur Begründung sind Beispiele angeführt. Die weiteren
zum Distrikt gehörigen Gemeinde:: haben oberamtlicher
Aufforderung gemäß Aeußerungen abgegeben, die in der
Hauptsache erweisen, daß mangelnden Vertrauens halber
vielfach andere Aerzte beigezogen und die geforderten
Beträge für Behandlung zu hoch befunden werden.
Distriktsarzt Dr. Müller hat ans Vorhalt der zur
Begründung des gemeinderätlichen Antrags vorgebrachten
Tatsachen eine ausführliche Erklärung abgegeben, die zur
Verlesung kommt.
Auf Antrag des Vorsitzenden wurde vom Bezirksrat
am 25. ds. Mts. beschlossen, bei der Amtsversammlung
zu beantragen:
l . daß von einer Kündigung der Stelle noch Abstand genommen werden solle;
2 daß immerhin gewisse Tatsachen als zutreffend anerkannt werden müssen, die ein
Schwinden des Vertrauens in die Tätigkeit des Distriktsarztes Dr. Müller begründen