§ 207.
Fortbezahlung des Gehalts an die ständig
angestellten Beamten nnd Unterbcamten Hinsichtlich der Fürsorge für die Beamten und
im ^alle ihrer Erkrankung. Unterbeamten der Gemeinden und sonstigen unter der
Aufsicht des K. Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen
Körperschaften im Falle der Erkrankung hat der Bezirksrat
zufolge eines Erlasses des K. Ministeriums des Innern
vom 31. Juli 1914 Nr. 1 4266 — Ministerial-Amtsblatt
Nr. 19 pro 1914 S. 409 ff. — vorbehältlich der Zu
stimmung der Amtsversammlung beschlossen :
zunächst allen ständig angestellten Beamten und
Unterbeamten der Amtskörperschaft für den Fall ihrer
Erkrankung vertragsmäßig einen Anspruch auf Gehalt,
Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge im anderhalbfachen
Betrag des Krankengelds auf die Dauer der Negel-
leistungen der Krankenkasse einzuräumen.
Für die Amtskörperschaft kommen z. Zeit in Betracht:
sämtliche Straßenwärter, der Diener der Oberamts
pflege und Oberamtssparkasse, sowie der Hausmeister an
der hiesigen Wanderarbeitsstätte.
Die Amtsversammlung
erklärt
ihre Zustimmung zu dem bezirksrätlichen Beschluß.
8 208.
Zum Zweck der Befriedigung des Kreditbedürfnisses
in Handel und Gewerbe wurde eine
Württb Kriegs-Kreditbank
in Form einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft errichtet,
welche einem der Kgl. Zentralstelle für Gewerbe und
Handel augegliederten — wirtfchaftlichen Kriegsausschuß
unterstellt ist.
Bei Gründung der Kriegskreditbauk war in erster
Linie die Beteiligung der Amtskörperschaften in Aussicht
genommen und zwar derart, daß die Amtskörperschaften
der kleineren und weniger leistungsfähigen Bezirke mit
Beteiligung der Amtskörperschaft
bei der Kriegs-Kredit-Bank.