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1. ben in Betracht kommenden Gemeinden auf Ansuchen
die gleiche Zulage — wie bei Einquartierungen in
Friedenszeiten — b. i. 20 4 pro Mann und Tag
ohne Unterschied des Rangs einschließlich der Einqnar-
lierungen mit oder ohne Verpflegung zu gewähren;
2 • den Oberamtspfleger zur Beschaffung der erforderlichen
Geldmittel im Wege der Ausnahme einer schwebenden
Schuld zu ermächtigen;
3. Zustimmung der Amtsversammlung hiezu einzuholen;
-l. nach Verabschiedung eines Spezialgesetzes im Sinne
des § 35 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 — Reichsgesetz-Blatt S. 137 — um
Gewährung eines Beitrags zu dem der Amtskörper
schaft entstehenden außergewöhnlich hohen Aufwand
nachzuinchen und die etwa verwilligte Summe zur
außerordentlichen Schuldentilgung zu verwenden.
Entsprechend dem Antrag des Vorsitzenden wird
von der Amtsversammlung unter
Z u st im m u n g
zn dem bezirksrätlichen Beschluß vom 29. Oktober 1914
weiterhin
beschlossen:
Kgl- Kreisregierung Ulm um Genehmigung zur Aufnahme einer Schuld zwecks
Bestreitung der angefallenen Einquartiernngskosten mit rund 10 000 bis
zu dieser Höhe zu bitten und die Aufstellung des Tilgungsplans hierüber bis
nach Beendigung des Krieges anszusetzen.
§ 211,
Kriegsfamilienunterstützungen. ■ Zur Beschaffung der Mittel für die anläßlich des
Kriegs zu leistenden
Familiemmterstützttttgeu,
die für den diesseitigen Bezirk bis jetzt — 264 066 X —
betragen, hat der Bezirksrat unterm -^Ptember
29. Oktober
■ beschlossen:
1. in Ermanglung anderer verfügbarer Mittel bei der
Oberamtspflege zunächst den Erlös für die an die