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3. nach vollständiger Verwendung von Sammel-
mitteln den Aufwand aus Mitteln der Amtskörper-
schaft zu leisten, bezw. die Mittel aufzubringen;
4. die Bescheidung der Unterstützungsgesuche einem
aus Mitgliedern des Bezirksrats und des Ausschusses
des Bez. Wohltätigkeitsvereins bestehenden Aus
schüsse zu übertragen;
5. aus Reichsmitteln zukommende Beihilfen im Verhält
nis der aus Sammelmitteln des roten Kreuzes auf
gewendeten Unterstützungsbeträge diesem zuzuführen.
6. Zustimmung der Amtsversammlung nachznsuchen.
Nachdem der Vorsitzende den Zweck dieser Wohlfahrts
einrichtung, die der Amtskörperschaft bis jetzt einen Auf
wand von 16 391 ^ verursacht habe, des näheren dar
gelegt hat, wird von der Amtsversammlung
beschlossen:
1. die vom Bezirksrat in dieser Beziehung getroffene Fürsorgeeinrichtung
gutzuheißen,
2. den bisher erwachsenen und künftig bestehenden Aufwand hierfür durch
Anlehensmittel zu bestreiten und K.. Kreisregierung um die Genehmigung
zur Aufnahme der erforderlichen'Schuld zu bitten. Die Wiederabtragnng
der zu diesem Zweck aufgenommenen Schuld soll späterer Regelung vor-
behalten bleiben.
§ 216.
Kriegskrankenfürsorge. 3” Betreff der Einrichtung der
Kriegskranken-Fürsorge
im hiesigen Oberamtsbezirk hat der Bezirksrat am 23.
Februar 1915 beschlossen:
1 - sich mit der Einführung der Kriegskrankenfürsorge
grundsätzlich einverstanden zu erklären.
Dieser Wohlfahrtseinrichtung sollen ohne weiteres
diejenigen Personen, welche schon die Zuschußunter
stützung aus der Kriegswohlfahrtspflege beziehen, teil
haftig werden, während alle übrigen Personen, die
nur in Bezug der reichsgesetzlichen Familienunterstützung