2. b ie Geschäfte derselben nicht durch Zweiteilung des
Bezirks geographisch zu trennen, sondern in der Weise,
daß der eine die hochbautechnischen Aufgaben mit
denjenigen des Bezirksfeuerlöschinspektors und Wasser
bantechnikers zu übernehmen hat und der zweite
ansschließlich als oberamtliche Straßenbantechniker
funktioniert;
3. unter der Voraussetzung der Zustimmung der Land
gemeinden dem ersteren auch die Aufgaben des
Oberamtsbautechniker und Baukontrolleurs (außer in
der Stadt Laupheim) zu übertragen, für die anfallen
den Gebühren ein Panschale zu bestimmen und dem
pensionsberechtigten Gehalt zuzurechnen unter der
Bestimmung, daß alle Gebühren alsdann der Amts
körperschaft zukommen und ein besonderes Verzeichnis
hierüber alle? Vierteljahre der Amtspflege zu über
gebenist;
4. vorauszusetzen, daß die Techniker, soweit es ihnen
übertragen wird, das Amt einessSchätzers für die
Gebäudebrandversicherungs-Anstalt übernehmen;
5. zur Aufstellung von Dienstvorschriften und Dienst
verträgen eine Kommission zu bestimmen, bestehend
aus dem Oberamtsvorstand, Stadtschultheiß Schick
und Oberamtspfleger Lerch.
Zu der beabsichtigten Neuregelung des technischen
Dienstes bei der Amtskörperschaft, sowie zu der vom
Vorsitzenden in den wesentlichsten Punkten heute der
Amtsversammlung bekannt gegebenen Dienstanweisung
erteilt erstere, vollinhaltlich ihre
Zu st immung.
Zugleich
beschließt
die Amtsversammlung, daß dieser Dienstanweisung, soweit sie die Regelung der
Gehaltsverhältnisse (8 9) betrifft, die rechtliche Natnr einer Bezirkssatzung zu
kommen und hiezu um die Vollziehbarkeitserklärung Kgl. Kreisregierung gemäß
Art. 60 der Bez.-Ord. nachgesucht werden soll.