V 6
§ 228.
Die am 19. vor. Mts. vom Bezirksrat einer sachlichen
Prüfung unterzogenen Rechnungen der
O b e r a m t s p f l e g e und
B e z i r k s k r a n k e n h a u s v e r w a l t u n g,
je für das Rechnungsjahr 1914,
werden gemäß Art. 77 der Bez.-Ordn. mit dem Antrag
ans Anerkennung und Entlastung der Rechner übergeben.
Die A mtsversamm lu n g
beschließt:
die beiden oben genannten Rechnungen ohne Erteilung von Rezessen anzuerkennen
und die betr. Rechner zu entlasten.
§ 229.
Im Anschluß hieran hat die Amtsversammlung unter
Bezugnahme ans ihren in Sachen des früheren Automobil
verkehrs gefaßten Beschluß bout 28. März 1914 — oben
§ 192 — darüber nähere Bestimmung zu treffen, wie
es nunmehr:
a , bezüglich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinden
an der Deckung des Defizits vom Autobetrieb und
b, bezüglich des von den Gemeinden zu bezahlenden
Anteils an dem Aufwand für die Lieferung nnd
Beifuhr des Straßenmaterials ans die Autostreckeu
gehalten werden soll.
Nachdem Oberamtspsleger Lerch noch nähere Aus
führungen in der Sache und das rechnerische Ergebnis
über den Autobetrieb bekannt gegeben hat, wird von der
Amtsversammlung unter Berücksichtigung des Umstands,
daß der Autoverkehr eingestellt und dessen Wiederaufnahme
in die Ferne gerückt ist,
beschlossen:
auf der ursprünglich beschlossenen Deckung des Betriebsdefizits bezw. Leistung
des Ersatzes der Kosten der Straßenverbessernug durch die in Betracht kommenden
Gemeinden nicht weiter zn beharren.