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, kasse Laupheim, laut deren schriftl. Erklärung vom 7.
August ds. Is. aus.
Es hat daher der Bezirksrat am 6. ds. Mts. be
schlossen, bei der Amtsversammlung zu beantragen: den
von ihr in dieser Sache unterm 28. März 1914 — oben ]
§ 183 — gefaßten Beschluß bis nach Beendigung des
Kriegs unverändert fortbestehen zu lasseu.
Beschluß:
Zustimmung.
Anschließend hieran wird dem bezirksrätlichen An
trag vom 6. ds. Mts., dem Dr. med. Gröschel in Laup
heim bis nach Beendigung des Kriegs das Recht einzu
räumen, seine Patienten, die der Krankenkasse angehören,
auf deren Wunsch für den Fall der Aufnahme ins hies.
Bezirkskrankenhaus auch dann noch weiter behandeln zu
dürfen, jedoch ohne besondere Belohnung seitens der
Bezirkskrankenhausverwaltung, von der Amtsversammlung
zugestimmt.
Schuldaufnahme für Zwecke der Kriegshilfe.
§ 252.
In der letztjährigen Amtsversammlung — § 230
Buchstabe f wurde dem Verein Mittelstandshilfe in
Württemberg ein Jahresbeitrag von 100 A gewährt.
Inzwischen ist dieser Verein weiter ausgebaut worden
und führt nunmehr den Namen „Kriegshilfe Württem
berg". Sitz in Stuttgart. Sein Zweck wird der Amts
versammlung bekannt gegeben, ebenso der Erlaß des
Kgl. Ministeriums des Innern vom 25. April lfd. Jrs.
N. 4494, welcher die Aufnahme staatl. Darlehen durch
die Amtskörperschaften zum Zweck der Kriegshilfe betrifft.
In dieser Hinsicht hat der Bezirksrat entsprechend
dem Vorschlag des Vorstands der Kriegshilfe und aus
Zweckmäßigkeitsgründen genanntem Vereinsvorstand ge
genüber ff. Erklärung — vorbehältlich der Zustimmung
1 der Amtsversammlung'— abgegeben: ' 4
„Die Amtskörperschaft Laupheim ermächtigt den
Verein „Kriegshilfe Württemberg" für sie die Darlehens-
summen von der Staatshauptkasfe in Empfang zu nehmen
und. dieselben nach Eingang der Schuldscheine von seiten
der Unterstützungsbedürftigen und Regelung der Sicher
heiten durch den Bezirksrat an die Unterstützungsbedürf-
tigen nach näherer Anweisung des Bezirksrats auszu
zahlen und von ihnen die Zinsen und Rückzahlungsraten
emzuziehen".
Hiezu erteilt die Amtsversammlung ihre
Zustimmung.
Die Abgabe der Darlehen seitens der Staatskassen
verwaltung an die betr. Amtskörperschaft erfolgt auf
Grund eines Darlehenvertrags. Die Urkunde soll auf
den Betrag lauten, welcher dem voraussichtlichen Ge
samtbedarf an staatl. Mitteln für die im Bezirk der
Amtskörperschaft bereits angefallenen und in nächster .
Zeit zu erwartenden Darlehensgesuchen entspricht. Im
Rahmen des bewilligten Kredits werden sodann die
Darlehen von der Staatskassenverwaltung an den Verein
Kriegshilfe Württemberg in Teilbeträgen von mindestens
1000 A abgegeben.
Nach einem Schreiben des Vorstands der Kriegs
hilfe vom 28. August d. I. kommt für den diess. Amts
körperschaftsbezirk vorläufig ein Kredit von 10 000 Mk.
in Betracht.
Bis jetzt wurde vom Bezirksrat die Gewährung
eines solchen Darlehens in Höhe von 600 A genehmigt.