Unterm 6. ds. Mts. hat nun der Bezirksrat be
schlossen, vorbehältlich der Genehmigung durch die Amts-
Versammlung
1. bei der Staatsfinanzverwaltung ein Darlehen
zu Kriegshilfezwecken bis zum Höchstbetrag von 10 000
Mark oder in Höhe der von der Staatskassenverwaltung
zu bestimmenden geringeren Summe aufzunehmen;
2. zu beantragen, den Bezirksrat zur Unterzeichnung
des im Entwurf vorliegenden bezüglichen Darlehensvor
vertrags zu ermächtigen.
Beschlus; :
Diese Genehmigung bezw. Ermächtigung wird erteilt.
Gewährung eines Zuschusses an den Berein
„Kriegshilfe".
§ 253.
Nach näherer Bekanntgabe der bezirksrätlichen Ver
handlung vom 16. August ds. Is. § 355 — wird, da
auch die Amtsversammlung eine finanzielle Beteiligung
durch die diess. Amtskörperschaft für geboten erachtet
und die Zuwendung eines entspr. Beitrags zu einem
etwa zu gewährenden Zuschuß aus Vereinsmitteln zuge
sichert wurde,
befchloffen:
Dem Verein „Kriegshilfe Württemberg" einen nicht rückzahlbaren Zuschuß
in Höhe von 2000 Mark aus Amtskörperschaftsmitteln zu gewähren.
Entschädigung der Gemeinden für Besorgung von
Geschäften für den Kommunalverband.
§ 254.
Durch die Nahrungsmittelversorgung und die Durch
führung der sonstigen kriegswirtschaftlichen Maßnahmen
sind die Gemeindebeamten in außerordentlicher Weise in
Anspruch genommen, weshalb die Bewilligung besonderer
Belohnung an sie begründet erscheint. Nach einem Erlaß
des K. Ministeriums d. I. vom 31. Juli ds. Is. Nr. I
3128 ist es nicht ausgeschlossen, daß die Amtskörperschaft
zn der Belohnung derjenigen Gemeindebeamten, welche
Vor allem für die Zwecke des Kommunalverbands tätig
sind, Beiträge gewährt und zwar etwa nach Maßgabe
der Bevölkerungszahl der Gemeinden. In einzelnen Be
zirken wurde ein solcher Beitrag in Höhe von 30—40 4
gewährt.
Der Bezirksrat hat am 6. ds. Mts. beschlossen, bei
der Amtsversammlung zu beantragen:
Den Gemeinden zu ben Kosten sür die Besorgung
der in Frage stehenden Geschäfte einen Beitrag von 30
Pfennig pro Kopf der Bevölkerungszahl unter entspr.
Aufrundung des Betrags auf die nächste Fünf- oder
Zehnerzahl — mit Wirkung vom 1. April 1916 an —
zu gewähre», in der Erwartung, daß die Gemeinde-
Kollegien diesen Beitrag in entsprechender Weise zur
Entlohnung der mit fraglichem Geschäft in Anspruch ge
nommenen Ortsvorsteher und sonstigen Gemeindebeamten
verwenden.
Beschluß:
Zuzustilttmen.
Bezirkssatzung über Taggelder des Bezirksrats
und der Amtsversammluug.
8 255.
Infolge der allgemein verteuerten Lebenshaltung
erachtet es Oberamtspfleger Lerch für angezeigt, die
letztmals im Jahre 1909 durch Bezirkssatzung festgesetzten