Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

Unterm 6. ds. Mts. hat nun der Bezirksrat be 
schlossen, vorbehältlich der Genehmigung durch die Amts- 
Versammlung 
1. bei der Staatsfinanzverwaltung ein Darlehen 
zu Kriegshilfezwecken bis zum Höchstbetrag von 10 000 
Mark oder in Höhe der von der Staatskassenverwaltung 
zu bestimmenden geringeren Summe aufzunehmen; 
2. zu beantragen, den Bezirksrat zur Unterzeichnung 
des im Entwurf vorliegenden bezüglichen Darlehensvor 
vertrags zu ermächtigen. 
Beschlus; : 
Diese Genehmigung bezw. Ermächtigung wird erteilt. 
Gewährung eines Zuschusses an den Berein 
„Kriegshilfe". 
§ 253. 
Nach näherer Bekanntgabe der bezirksrätlichen Ver 
handlung vom 16. August ds. Is. § 355 — wird, da 
auch die Amtsversammlung eine finanzielle Beteiligung 
durch die diess. Amtskörperschaft für geboten erachtet 
und die Zuwendung eines entspr. Beitrags zu einem 
etwa zu gewährenden Zuschuß aus Vereinsmitteln zuge 
sichert wurde, 
befchloffen: 
Dem Verein „Kriegshilfe Württemberg" einen nicht rückzahlbaren Zuschuß 
in Höhe von 2000 Mark aus Amtskörperschaftsmitteln zu gewähren. 
Entschädigung der Gemeinden für Besorgung von 
Geschäften für den Kommunalverband. 
§ 254. 
Durch die Nahrungsmittelversorgung und die Durch 
führung der sonstigen kriegswirtschaftlichen Maßnahmen 
sind die Gemeindebeamten in außerordentlicher Weise in 
Anspruch genommen, weshalb die Bewilligung besonderer 
Belohnung an sie begründet erscheint. Nach einem Erlaß 
des K. Ministeriums d. I. vom 31. Juli ds. Is. Nr. I 
3128 ist es nicht ausgeschlossen, daß die Amtskörperschaft 
zn der Belohnung derjenigen Gemeindebeamten, welche 
Vor allem für die Zwecke des Kommunalverbands tätig 
sind, Beiträge gewährt und zwar etwa nach Maßgabe 
der Bevölkerungszahl der Gemeinden. In einzelnen Be 
zirken wurde ein solcher Beitrag in Höhe von 30—40 4 
gewährt. 
Der Bezirksrat hat am 6. ds. Mts. beschlossen, bei 
der Amtsversammlung zu beantragen: 
Den Gemeinden zu ben Kosten sür die Besorgung 
der in Frage stehenden Geschäfte einen Beitrag von 30 
Pfennig pro Kopf der Bevölkerungszahl unter entspr. 
Aufrundung des Betrags auf die nächste Fünf- oder 
Zehnerzahl — mit Wirkung vom 1. April 1916 an — 
zu gewähre», in der Erwartung, daß die Gemeinde- 
Kollegien diesen Beitrag in entsprechender Weise zur 
Entlohnung der mit fraglichem Geschäft in Anspruch ge 
nommenen Ortsvorsteher und sonstigen Gemeindebeamten 
verwenden. 
Beschluß: 
Zuzustilttmen. 
Bezirkssatzung über Taggelder des Bezirksrats 
und der Amtsversammluug. 
8 255. 
Infolge der allgemein verteuerten Lebenshaltung 
erachtet es Oberamtspfleger Lerch für angezeigt, die 
letztmals im Jahre 1909 durch Bezirkssatzung festgesetzten
	        
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