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Diäten und Reisekosten für die
Mitglieder der Amtsversammlung
„ des Bezirksrats
„ der Ersatzkommission
„ der Oberersatzkommission
Ortsvorsteher fürs Anwohnen bei den Ersatzge
schäften in den Musterungsorten
einer Neufestsetzung zu unterwerfen.
Der Bezirksrat hat daher unterm 6. d. Mts. be
schlossen, bei der Amtsversammlung zu beantragen:
Die bisherigen Pauschalvergütungen für die in
Betracht kommenden Beteiligten ausnahmslos um 3 -/-L
zu erhöhen, im übrigen eine weitere Aendernng in der
bestehenden Bezirkssatzung nicht eintreten zn lassen.
Die Amtsversammlung
beschließt:
1. dein bezirksrätlichen Antrag zuzustimmen,
2. zur Abänderung der früher errichteten Bezirkssatzung die Vollziehbarkeits
erklärung der K. Kreisregierung zu erbitten.
Beitritt der Amtskörperschaft zum württ.
Giroverband. § 256.
Mit Rücksicht auf die große, volkswirtschaftliche Be
deutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat der Be
zirksrat im Verfolg seiner früher in der Sache gefaßten
Beschlüsse vom 12. Februar 1914 § 13, und vom 30.
August 1916, § 296 unterm 17. März 1917 § 333 weiter
beschlossen:
1. Zum Zweck der Einführung des Giroverkehrs bei
den württ. Sparkassen die Amtskörperschaft Laup
heim nach Maßgabe der von dem Württ. Spar
kassenverband entworfenen Satzung mit den in § 2
dieser Satzung noch einzeln zu bezeichnenden Körper
schaften zu einem Giroverband zu vereinigen;
2. Eine Ergänzung der Satzung der Oberamtsfparkasse
in ff. Punkten vorzunehmen:
a) in § 2 ist in Ziff. 1 anzufügen:
„sowie einen Giroverkehr nach Maßgabe der
Satzung des württ. Giroverbands einzurichten"
b) in § 3 ist als Ziffer 8 anzufügen:
„Die Sparkonten der Einleger sind von den
Girokonten derselben getrennt zu halten",
c) in § 17 ist als Ziffer 8 anzuführen:
„durch ein nach Maßgabe der Satzung des
württ. Giroverbands bei diesem anzulegendes
Guthaben";
3. Zu dieser Satzungsänderung die Zustimmung der
Amtsversammlung nachzusuchen;
4. Die Stammeinlage für jedes Konto auf 10 M und
die Verzinsung auf 3% festzusetzen.
Beschlich:
1. Zustimmung zur Satzungsänderung zu erteilen, sowie
2. Genehmigung des K. Ministeriums des Innern hiezu zu erbitten.
3 • Die Amtsversammlung bestimmt, für sämtliche amtskörperschaftliche Ver
waltungen, daß bei Zahlungen mittels Postanweisung ober Zahlkarte die
Posteinlieferungsscheine, ferner bei Zahlungen aus einem Postscheckguthaben
durch Ueberweisung oder Scheck, sowie bei Zahlungen aus einem Giro gut
haben bei einer öffentlichen Sparkasse durch Ueberweisung die den über
wiesenen Betrag, sowie den Namen nnd Wohnort des Empfängers ent
haltenden und mit dem Stempel des Postscheckamts oder der Girokasse ver
sehenen Lastschriftzettel (bei Sammelüberweisungen und Sammelschecks unter
der gleichen Voraussetzung die Doppelschrift zu diesen)' als Empfangsbe
scheinigungen bei Betrügen bis zu 800 ^ genügen.