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Die erhöhten Bezüge zu Ziff. 15, 16, 18, 19, 21
und 22 sollen rückwirkend vom 1. Oktober 1916 a b aus
bezahlt werden.
Beschluß:
Zustimmung.
Schuldausnahme zur Bestreitung der Familien-
uud sonstigen Kriegsnnterstiitznngen an Ange
hörige Attsmarschierter.
§ 269.
Laut der von Oberamtspfleger Lerch gefertigten
Uebersicht beträgt der Aufwand:
a. der in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Aug.
1917 ausbezahlten reichsgesetzlichen Familienunter
stützungen insgesamt 1 534 7.74 ä
b. der Zuschußunterstützungen aus
der Kriegswohlfahrtspslege im
gleichen Zeitraum 154 810 A
zus. 1 689 584 A.
Hieran bis heute ersetzt
zu u 172 000 A) f «
zu b 97 242 s zusammen 269 242
verbleibt Restmffwand 1 420 342 Jh
c. auf die Kriegskrankenfürsorge
für die Zeit vom Februar 1915
bis 31. August 1917
40746 A.
Hieran wurden ersetzt
- ; - 14 274 A
Rest hieher 26 472 A
somit Gesamt-Aufwand — > 3 446 814 A
Auf Grund Erlasse K. Kreisregierung Ulm vom
4. Nov. 1915, Nr. 6116 und 30 Dez. 1915 sowie 18.
August 1916, Nr. 4356, bezw. K. Ministeriums d. I.
Vom 5. Januar 1916, Nr. ll 21, wurde die Oberamts-
pstege ermächtigt, bei der eigenen Oberamtssparkasse
Gelder aufzunehmen und zwar bis zum genehmigten
Betrag von 984 000 A,
wozu kommen laut Reg.-Erlaß vom 18. Aug. 1916
abzüglich 43 000 A
restliche 457 000 A
zusammen genehmigter Anlehenbetrag 1 441 000 A.
Zur Bestreitung der oben genannten Unterstützungen
in Zukunft ist hienach die Aufnahme weiterer Anlehens
mittel erforderlich.
Im abgelaufenen Rechnungsjahr haben die reichs
gesetzlichen Familien-Unterstützungen die Höhe von
— ; • 639 542 A
und die Zuschußnnterstützungen den
Betrag von 70 2^5 A
zus. 709 787 A
erreicht.
Der Bezirksrat hat am 6. ds. Mts. beschlossen,
bei der Amtsversammlung zu beantragen:
1. zur künftigen Bezahlung der in Frage stehenden
Familien-Unterstützungen eine weitereSchuld bis zur Höhe
von 700 000 A bei der hies. Oberamtssparkaffe aufzn-
nehmen nnd die Tilgung der gesamten Schuld infolange
aufzuschieben, bis der Zeitpunkt der Rückerstattung
dieser Gelder durch das Reich mittels Spezialgesetzes
bestimmt ift ;
2 die zur Bestreitung der 70000 A betragenden
Zinse aus der bis jetzt anfgenommenen Schuld für
Familien-Unterstützungen nötigen Mittel gleichfalls im
Wege weiterer Schuldaufnahme zu beschaffen;
3. zu dieser und der in Ziff. 1 genannten neuen
Schuldaufnahme, sowie zu der Beschaffung der Gelder