die in Ziff. 4 der oben erwähnten Satzung vom
13. Juni 1908 :
22 April 1909 genannten Pauschalvergutungen, die
bereits in der letzten Amtsversammlung eine Erhöhung
um je 3 Mk. erfahren haben, weiter zu erhöhen und
zwar:
a) für die Mitglieder von Laupheim um je 3 Mk.,
b) für alle übrigen Mitglieder um je 5 Mk.
Beschluß:
Zuzustimme«
und zu dieser neuen Satzungsänderung die Vollziehbarkeitserklärung K. Kreis
regierung zu erbitten.
Beschlußfassung über Anerkennung der Oberamts ¬
pflege- und Bezirtskrankenhaus-Rechnung
für 1916.
§ 283.
Die vom Bezirksrat am 5. ds. Mts. einer sachlichen
Prüfung unterzogenen Rechnungen der
Oberamtspflege und Bezirkskrankenhausverwaltung
je für das Rechnungsjahr 1916
werden gemäß Art. 77 der Bez.O. mit dem Antrag auf
Anerkennung und Entlastung des Rechners übergeben.
Die Amtsversammlung
beschließt:
die beiden genannten Rechnungen ohne Erteilung von Rezessen anzuerkennen
und die betr. Rechner zu entlasten.
Voranschlag der Amtskörperschaft für 1918.
Der von Oberamtspsleger Lerch entworfene Voran
schlag für den Haushalt der Amtskörperschaft für das
Rechnungsjahr 1918 wird von ersterem vorgetragen und
nach den einzelnen Positionen geprüft.
Nach demselben ergibt sich eine Unzulänglichkeit in
Höhe von 305 000 Mk.
wovon 138 000 Mk.
auf sämtliche Gemeinden des Oberamts
bezirks und 23 000 Mk.
auf die der Verwaltungsaktuare bedürfenden 38 Ge
meinden umzulegen sind.
Gemäß Antrags des Bezirksrats vom 5. ds. Mts.
wird
beschlossen:
1 ., eine Amtskörperschaftsumlage in Höhe von
— 161 000 Mk. —
— gegenüber von 135 000 Mk. im Vorjahr — für das laufende Rechnungs
jahr festzusetzen und zu diesem Haushaltsplan die Vollziehbarkeitserklärung
K. Kreisregierung nachzusuchen.
2 ., den Betrag
a) von 94000 Mk. herrührend aus dem außerordentl. Schuldzinsen
anfall-Voranschlag S. 39 Ziff. 13 aus . Anlehensmitteln zu decken —
s. oben § 277 Ziff. 2 -
b) die Abtragung der jährlichen Schuldentilgungsrate mit 5000 Mk
mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse auch für das Rechnungsjahr 1918
auszusetzen und die Genehmigung K. Kreisregierung dazu sich zu
erbitten,
c) von dem bei der Bezirkskrankenhausverwaltung im Laufe der Jahre
angesammelten verfügbaren Restvermögen einen Teil desselben im Be
trag von 50 000 Mk. zur teilweisen Deckung des Etatsdefizits zu
verwenden,
3 ., für Zwecke der Wohlfahrtspflege einschließlich der Gewährung der seitherigen
Beiträge an Wohltätigkeitsanstalten, Vereine etc. den Betrag von 16 000
Mark, gemäß § 49, Abs 2, der Vollz.-Verf. z. Bez.O., auf die Ueberschüsse
der Oberamtssparkaffe zu übernehmen und die Genehmigung K. Ministeriums
d. I. hiezu zu erbitten.