Neufestsetzung d. Kraukenhaus-Aerzte-Belohnung.
§ 294.
Die Amtsversammlung nimmt heute Stellung zur-
endgültigen Regelung der während des Kriegs offen ge
lassenen Frage über:
1. Zulassung eines III. Kassenarztes am hicfigen
Bezirkskrankenhaus,
2. Künftige Gehaltsregelung der Krankenhaus
und zugleich Krankenkassen-Aerzte.
Es wird zu Ziff. 1 vorgetragen, daß die Amtsver
sammlung schon am 28. März 1914 — oben § 182 —
bezw. am 10. Sept. 1917 — oben § 251 — ihre Zu
stimmung dazu erteilt habe, daß Dr. med. Gröschel
seine Patienten, die der Krankenkasse angehören, aus
deren Wunsch für den Fall ihrer Aufnahme ins Bezirks
krankenhaus, auch hernach noch weiter behandeln dürfe.
Dieses Recht sei Dr. Gröschel bis nach Beendigung
des Kriegs eingeräumt worden. Von besonders praktischer
Bedeutung sei dies indeß insofern nicht geworden, als
Dr. Gröschel die meiste Zeit während des Krieges im
Heeresdienst gestanden habe.
Neuerdings hat derselbe für künftig um seine Zu-
Ilassung als Krankenkassenarzt am hies. Bezirkskrankenhaus
nachgesucht und es haben dieses Gesuch auch eine größere
Anzahl Arbeiter und Arbeiterinnen durch Unterschriften
sammlung unterstützt.
Die beiden Krankenhausärzte Dr. Bullinger und
Dr. Funk sprechen sich aus den in ihren Eingaben näher
dargelegten Gründen entschieden gegen die künftige Zu
lassung eines III. Arztes am Bezirkskrankenhaus aus und
berufen sich hiebei auf die von ihnen eingeholten gut-
ächtlichen Aeußerungen 2er leitender Aerzte an Hospitälern
in Stuttgart, sowie des Medizinaldirektors Dr. o. Rem-
bold beim Medizinalkollegium daselbst.
Auch der in dieser Angelegenheit von seiten der
Allgem. Ortskrankenkasse eingenommene Standpunkt wird
der Amtsversammlung zur Kenntnis gebracht.
In der am 21. Mai ds. Is. stattgefundenen Be
zirksratssitzung — Prot. S. 772 und ff. § 553 — wurde
hauptsächlich über ff. Punkte eingehende Beratung ge
pflogen :
1. Soll die Behandlung der Krankenhausinsaßen voll
ständig abgegrenzt werden in der Weise, daß der eine
Arzt nur die chirurgisch zu behandelnden und der
andere der Aerzte die innerlich Kranken zugewiesen
erhalten soll,
2. Soll eine ausnahmslose Zulassung von Aerzten am
Krankenhaus gestattet und in diesem Fall einem
Arzt die gesamte Verantwortung über den ärztlichen
Betrieb im Krankenhaus übertragen werden,
3. Soll es beim früheren — vor der Zulassung des
Dr. Gröschel am Krankenhaus —- bestandenen Zustand
auch für künftig wieder sein Bewenden haben?
Auf Grund der in dieser Aerztefrage bisher ge
machten Erfahrungen hat der Bezirksrat in der Sitzung
am 21. Béai ds. Is. mit Stimmenmehrheit beschlossen:
der Amtsversammlung vorzuschlagen, den früher
bestehenden Zustand wieder herzustellen und demge
mäß die bisherige Zulassung eines III. Arztes am
hies. Bezirkskrankenhaus künftig in Wegfall kommen
zu lassen.
An diesen Verhandlungsgegenstand knüpfte sich eine
längere Debatte und es hat die Amtsversammlung trotz
mancher hiegegen sprechender Gründe mit 15 gegen 10
Stimmen
beschlossen:
den Dr. med. Gröschel im Interesse der Patienten zunächst auf ein Jahr als weiteren
— III. — Kassenarzt am hiesigen Bezirkskrankenhaus zuzulassen in derselben Weise wie
ihm dieses Recht seither eingeräumt worden ist.
Was sodann die Belohnungs-Regelung der
Kraukenhaus-Aerzte anbelangt, hat sich der Bezirks
rat in seiner Sitzung am 21. Mai d. Is. . — Prot. §547 —
auf den Standpunkt gestellt, daß die Entlohnung der
Krankenkassenärzte Sache der Allgem. Ortskrankenkasse
sei. Die Bezirkskrankenhausverwaltung berühre die