Ausbezahlung des ihr seither von der Krankenkasse gemäß
Beschluß der Amtsversammlung vom 28. März 1914
— oben § 183 — zugewiesenen Aversums mit 3000 A.
zur Entlohnung der Kassenärzte nicht. Es soll künftig
eine solche Verrechnung bei der Krankenhausverwaltung
unterbleiben und den betr. Aerzten aus jener Verwaltung
nur die ihnen als Krankenhausärzte zusteheude Belohnung
ausbezahlt werden.
Die Amtsversammlung
schließt
sich in dieser Beziehung ganz der Stellungnahme des
Bezirksrats
an.
Neufestsetzung der Verpflegungs-Sätze am Bez.-
Krankenhaus.
§ 295.
Der Zeitpunkt gilt nunmehr für gekommen, um der
Frage der Regelung des Berpflegungsgeldes für die
ins Bezirkskrankenhaus aufzunehmenden Mit
glieder der Attgeul. Ortskrankenkasse Laupheim
näher zu treten.
Dessen Vorstand hat sich bereits mit dieser Sache
befaßt und beschlossen, bei der Amtsversammlung zu be
antragen, das Verpflegungsgeld pro Tag höchstens auf
2 ^ 20 ^ festsetz eu zu wollen.
Auch habe er gegen die Ueberweisung von 60 ^
pro Bett und Tag zur Honorierung der Kassenärzte
nichts einzuwenden und es ist von der Allgem. Kran
kenkasse beabsichtigt, auch diesen Betrag mit demjenigen,
den die Krankenhausverwaltung au ihre Aerzte zu leisten
hat, ausbezahleu zu lassen.
In dieser Hinsicht wird auf den vorhergehenden
Paragraphen, wornach die Entlohnung der Krankenkassen-
ärzte lediglich Sache der Allgein. Ortskrankenkasse ist,
hingewiesen.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Ver
pflegungssatzes für die Mitglieder der hiesigen Allgem.
Ortskrankenkasse wurden gleichzeitig auch die Sätze, die
bei anderen ins Krankenhaus aufzunehmenden Patienten
künftig zur Anwendung zu bringen siud, eingehend bera
ten, deren Höhe der Bezirksrat in der Sitzung am 21.
Mai ds. Is. — Prot. § 547 — mit Wirkung vom 1. Juli
1919 an und vorbehältlich der Zustimmung der Amts-
Versammlung wie folgt festgefetzt hat:
in 1. Klaffe:
in 11 . Klaffe:
in III. Klaffe :
Er
wachsene
Bezirks-
Angehörige
Auswärtige
Bezirks-
Angehörige
Auswärtige
Bezirks-
Angehörige
Auswärtige
6—7 A
7—8 A
3—5 A
4—6 ä
2—3 A
2,50 ^
Kinder
5-6 ^
6 A
2-4 A
3—4 A |
1,50—2 A
2—2,50 A
ferner:
für bezirksangehörige Ortsarme 1,80 ^
„ Landarme 2,— ,,
„ Mitglieder der Allgem. Ortskrankenkasse Laupheim . . 2,40 „
„ „ auswärtiger Krankenkassen und
,, „ der Berufsgenossenschaften 3,— „
2. Bei jedem Kranken ist die Abweichung von der als Regel aufgestellteu Taxe der Ver
waltung Vorbehalten, falls seine Behandlung einen abnormen Aufwand erfordert, ins
besondere kann bei Geisteskranken, Krätzekrauken und dergleichen ein täglicher Zuschlag
erhoben werden.
3. Unter den ordentlichen Verpflegungssätzen ist inbegriffen, die kurgemäße notwendige
Volle Verpflegung und Wartung. Dagegen sind Arznei, Heil- und Verbandmittel, Wein
und besondere Reichnisse neben den Verpflegungssätzen anzurechnen und extra zu
bezahlen.
4. Neben den Verpflegungssätzen sind von der I. Klasse-Kranken die Arztkosten vom
Kranken selbst und von den Krankenkasse-Kranken von der Krankenkasse besonders zu
bezahlen.