Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

Ausbezahlung des ihr seither von der Krankenkasse gemäß 
Beschluß der Amtsversammlung vom 28. März 1914 
— oben § 183 — zugewiesenen Aversums mit 3000 A. 
zur Entlohnung der Kassenärzte nicht. Es soll künftig 
eine solche Verrechnung bei der Krankenhausverwaltung 
unterbleiben und den betr. Aerzten aus jener Verwaltung 
nur die ihnen als Krankenhausärzte zusteheude Belohnung 
ausbezahlt werden. 
Die Amtsversammlung 
schließt 
sich in dieser Beziehung ganz der Stellungnahme des 
Bezirksrats 
an. 
Neufestsetzung der Verpflegungs-Sätze am Bez.- 
Krankenhaus. 
§ 295. 
Der Zeitpunkt gilt nunmehr für gekommen, um der 
Frage der Regelung des Berpflegungsgeldes für die 
ins Bezirkskrankenhaus aufzunehmenden Mit 
glieder der Attgeul. Ortskrankenkasse Laupheim 
näher zu treten. 
Dessen Vorstand hat sich bereits mit dieser Sache 
befaßt und beschlossen, bei der Amtsversammlung zu be 
antragen, das Verpflegungsgeld pro Tag höchstens auf 
2 ^ 20 ^ festsetz eu zu wollen. 
Auch habe er gegen die Ueberweisung von 60 ^ 
pro Bett und Tag zur Honorierung der Kassenärzte 
nichts einzuwenden und es ist von der Allgem. Kran 
kenkasse beabsichtigt, auch diesen Betrag mit demjenigen, 
den die Krankenhausverwaltung au ihre Aerzte zu leisten 
hat, ausbezahleu zu lassen. 
In dieser Hinsicht wird auf den vorhergehenden 
Paragraphen, wornach die Entlohnung der Krankenkassen- 
ärzte lediglich Sache der Allgein. Ortskrankenkasse ist, 
hingewiesen. 
Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Ver 
pflegungssatzes für die Mitglieder der hiesigen Allgem. 
Ortskrankenkasse wurden gleichzeitig auch die Sätze, die 
bei anderen ins Krankenhaus aufzunehmenden Patienten 
künftig zur Anwendung zu bringen siud, eingehend bera 
ten, deren Höhe der Bezirksrat in der Sitzung am 21. 
Mai ds. Is. — Prot. § 547 — mit Wirkung vom 1. Juli 
1919 an und vorbehältlich der Zustimmung der Amts- 
Versammlung wie folgt festgefetzt hat: 
in 1. Klaffe: 
in 11 . Klaffe: 
in III. Klaffe : 
Er 
wachsene 
Bezirks- 
Angehörige 
Auswärtige 
Bezirks- 
Angehörige 
Auswärtige 
Bezirks- 
Angehörige 
Auswärtige 
6—7 A 
7—8 A 
3—5 A 
4—6 ä 
2—3 A 
2,50 ^ 
Kinder 
5-6 ^ 
6 A 
2-4 A 
3—4 A | 
1,50—2 A 
2—2,50 A 
ferner: 
für bezirksangehörige Ortsarme 1,80 ^ 
„ Landarme 2,— ,, 
„ Mitglieder der Allgem. Ortskrankenkasse Laupheim . . 2,40 „ 
„ „ auswärtiger Krankenkassen und 
,, „ der Berufsgenossenschaften 3,— „ 
2. Bei jedem Kranken ist die Abweichung von der als Regel aufgestellteu Taxe der Ver 
waltung Vorbehalten, falls seine Behandlung einen abnormen Aufwand erfordert, ins 
besondere kann bei Geisteskranken, Krätzekrauken und dergleichen ein täglicher Zuschlag 
erhoben werden. 
3. Unter den ordentlichen Verpflegungssätzen ist inbegriffen, die kurgemäße notwendige 
Volle Verpflegung und Wartung. Dagegen sind Arznei, Heil- und Verbandmittel, Wein 
und besondere Reichnisse neben den Verpflegungssätzen anzurechnen und extra zu 
bezahlen. 
4. Neben den Verpflegungssätzen sind von der I. Klasse-Kranken die Arztkosten vom 
Kranken selbst und von den Krankenkasse-Kranken von der Krankenkasse besonders zu 
bezahlen.
	        
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