und der vom Ministerium b. I. erlassenen Vor
schriften einzurichten/'
c., die Satzung des Württ. Giroverband wie folgt zu
ändern, § 1, Abs. 2, hat zu lauten:
„der Verband bezweckt die Einrichtung eines
Giro- und Scheckverkehrs unter den Verbands
mitgliedern und mit anderen öffentlichen Anstal
ten, sowie unter den an diesen Verkehr ange
schlossenen Teilnehmern".
3« 8 12, Abs. 1, Ziss. 4, ist hinter dem Wort
„Giro" einzuschalten: und Scheck."
Beschlus; zuzustimme«.
Sahnugs-Aenderung
b, bezüglich des Giroverkehrs.
Dem Antrag der Verbandsversammlung des Württb.
Giroverbands vom 18. Septbr. ds. Is. entsprechend und
einem Erlaß des Ministeriums des Innern vom 21. Novbr.
ds. Is. N. III. 9470 zufolge hat der Bezirksrat in der
Sitzung am 15. ds. Mts. beschlossen, dem § 18 der Ver
bandssatzung fs. Fassung zu geben:
„Die beim Verband sich sammelnden verfügba
ren Gelder und die Sicherheitsrücklage sind ge
inäß den Bestimmungen der Gemeinde- und
Bez. O. über die Geldanlagen der öffentl. Spar
kassen^ anzulegen. Dabei ist auf möglichst flüs
sige Werte Bedacht zu nehmen.
Die für Geldanlagen zugelassenen Banken, so
wie die Höhe der Ausleihungen bestimmt der
Verbandsvorstand.
Ferner sind zugelassen Geldanlagen bei außer-
württemb., deutschen öffentlichen Körperschaften,
soweit diesen Anlagen in ihrem Heimatstaat
Mündelsicherheit verliehen ist.
Beschluß:
zuzustimmen.
Wahl eines Abgeordneten für
die Berbaîldsversammlttttg.
Im Anschlusse hieran wird aus Grund ausdrückli
chen einstimmigen Beschlusses der Amtsversammluug
die Wahl eines Abgeordneten zum Württbg.
Giro-Berband nebst zweier Stellvertreter
auf die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Amtsver
sammlungs-Abgeordneten (§ 10 der Verbandssatzung)
vorgenommen.
Gewählt werden:
Stadtschultheiß Schick hier,
als Stellvertreter:
O./A. Sparkassier Braunger,
„ Spark.-Controlleur Brunner.
Satzttttg-Aeudernng
c, bezüglich der Anfbemahrnng
von Wertpapieren.
Durch die nach $ 1 der Verordnung des Reichs
finanzministers vom 24. Oktbr. ds. Is., getroffenen
Maßnahmen gegen die Kapitalstucht ist für Wertpapiere
der Hinterlegungszwang angeordnet und es sind zugleich
als Hinterlegungsstellen auch die Oberamtssparkassen be
zeichnet worden.
Nachdem das Ministerium des Innern mit Erlaß
vom 18. Novbr. ds. Is. N III. 9333 den Sparkassen die
Aufbewahrung inländischer Wertpapiere ihrer Sparein
leger übertragen, hat der Bezirksrat am 15. ds. Mts.
beschlossen, der hienach in die Sparkassensatzung aufzu
nehmenden Bestimmung als § 15 a ff. Wortlaut zu
geben:
„Die Sparkasse nimmt inländische Wertpa
piere ihrer Einleger in der Form des offenen
Depots in Verwahrung nnd Verwaltung. Die
Stücke werden in einem feuersicheren Kassen
schrank unter Doppelverschluß und unter äußer
lich erkennbarer Bezeichnung für jeden Hinter
leger gesondert aufbewahrt. Der Hinterleger
bleibt Eigentümer der hinterlegten Stücke und
kann diese jederzeit zurückfordern. Er erhält
einen Hinterlegungsschein, der den Nennwert
und die Nummern der hinterlegten Stücke ent
enthält und in dem jeder Zu und Abgang ein