Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

und der vom Ministerium b. I. erlassenen Vor 
schriften einzurichten/' 
c., die Satzung des Württ. Giroverband wie folgt zu 
ändern, § 1, Abs. 2, hat zu lauten: 
„der Verband bezweckt die Einrichtung eines 
Giro- und Scheckverkehrs unter den Verbands 
mitgliedern und mit anderen öffentlichen Anstal 
ten, sowie unter den an diesen Verkehr ange 
schlossenen Teilnehmern". 
3« 8 12, Abs. 1, Ziss. 4, ist hinter dem Wort 
„Giro" einzuschalten: und Scheck." 
Beschlus; zuzustimme«. 
Sahnugs-Aenderung 
b, bezüglich des Giroverkehrs. 
Dem Antrag der Verbandsversammlung des Württb. 
Giroverbands vom 18. Septbr. ds. Is. entsprechend und 
einem Erlaß des Ministeriums des Innern vom 21. Novbr. 
ds. Is. N. III. 9470 zufolge hat der Bezirksrat in der 
Sitzung am 15. ds. Mts. beschlossen, dem § 18 der Ver 
bandssatzung fs. Fassung zu geben: 
„Die beim Verband sich sammelnden verfügba 
ren Gelder und die Sicherheitsrücklage sind ge 
inäß den Bestimmungen der Gemeinde- und 
Bez. O. über die Geldanlagen der öffentl. Spar 
kassen^ anzulegen. Dabei ist auf möglichst flüs 
sige Werte Bedacht zu nehmen. 
Die für Geldanlagen zugelassenen Banken, so 
wie die Höhe der Ausleihungen bestimmt der 
Verbandsvorstand. 
Ferner sind zugelassen Geldanlagen bei außer- 
württemb., deutschen öffentlichen Körperschaften, 
soweit diesen Anlagen in ihrem Heimatstaat 
Mündelsicherheit verliehen ist. 
Beschluß: 
zuzustimmen. 
Wahl eines Abgeordneten für 
die Berbaîldsversammlttttg. 
Im Anschlusse hieran wird aus Grund ausdrückli 
chen einstimmigen Beschlusses der Amtsversammluug 
die Wahl eines Abgeordneten zum Württbg. 
Giro-Berband nebst zweier Stellvertreter 
auf die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Amtsver 
sammlungs-Abgeordneten (§ 10 der Verbandssatzung) 
vorgenommen. 
Gewählt werden: 
Stadtschultheiß Schick hier, 
als Stellvertreter: 
O./A. Sparkassier Braunger, 
„ Spark.-Controlleur Brunner. 
Satzttttg-Aeudernng 
c, bezüglich der Anfbemahrnng 
von Wertpapieren. 
Durch die nach $ 1 der Verordnung des Reichs 
finanzministers vom 24. Oktbr. ds. Is., getroffenen 
Maßnahmen gegen die Kapitalstucht ist für Wertpapiere 
der Hinterlegungszwang angeordnet und es sind zugleich 
als Hinterlegungsstellen auch die Oberamtssparkassen be 
zeichnet worden. 
Nachdem das Ministerium des Innern mit Erlaß 
vom 18. Novbr. ds. Is. N III. 9333 den Sparkassen die 
Aufbewahrung inländischer Wertpapiere ihrer Sparein 
leger übertragen, hat der Bezirksrat am 15. ds. Mts. 
beschlossen, der hienach in die Sparkassensatzung aufzu 
nehmenden Bestimmung als § 15 a ff. Wortlaut zu 
geben: 
„Die Sparkasse nimmt inländische Wertpa 
piere ihrer Einleger in der Form des offenen 
Depots in Verwahrung nnd Verwaltung. Die 
Stücke werden in einem feuersicheren Kassen 
schrank unter Doppelverschluß und unter äußer 
lich erkennbarer Bezeichnung für jeden Hinter 
leger gesondert aufbewahrt. Der Hinterleger 
bleibt Eigentümer der hinterlegten Stücke und 
kann diese jederzeit zurückfordern. Er erhält 
einen Hinterlegungsschein, der den Nennwert 
und die Nummern der hinterlegten Stücke ent 
enthält und in dem jeder Zu und Abgang ein
	        
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