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1. die Dienstaufwandsentschädigung mit Wirkung vom
1. April 1921 an für die seitherigen Verw.-Aktuare
auf je 6000 Ji, bezw. für Verw.-Aktuar Link auf
6500 Ji, bezw. Verw.-Akt. Nothhelfer auf 5500 Ji
festzusetzen;
2. mit Wirkung vom 1. Okt. 1921 an eine Aufwands
entschädigung zu gewähren, die sich folgendermaßen
zusammensetzt:
a) für auswärtige Dienstreisen 3400 Ji
b) für Stellung von 2 Kanzleilokalen 300 Ji
c) für Heizung 1000 Ji.
d) für Beleuchtung 100 Ji
a) für Reinigung 300 Ji
I) für Schreibmaterialien 300 A
g) für Abnützung des Mobiliars 100 Ji
zusammen — " • 5500 Ji
Diese Entschädigung sollen erhalten die Bermal-
tungsaktuare für die Bezirke I, II und IV, während
sie für den Bermaltungsaktuar III nur 5000 Ji
betragen soll, weil der Inhaber dieser Stelle als Kanzlei
räume das Rathauszimmer bon Wiblingen mitbenützt;
für den neuen (V.) BerwaltnugSaktuar soll die
Aufwandsentschädigung im Verhältnis zu den erst ge
nannten 3 Verw.-Aktuaren 3700 Ji betragen. Am letz
teren Betrag hätten sich zu beteiligen:
die 4 Verw.-Aktuariats-Gemeinden mit 50%
das Reich, bezüglich der Bezirksfürsorgestelle mit 30%
die Oberamtspflege 5%
die Oberamtssparkasse mit 15%
Beschluß:
Zustimmug
mit der Maßgabe, daß die Aufwandsentschädigung jeweils in vierteljährlichen Raten vor-
auszubezahlen und mit dem Gehalt auf das Giro-Konto der betr. Vertvaltungs-Aktnare
zu überweisen ist.
NeufeftfetzitugderTieustaufman-senIfchä-iguttgen V § 47 -
für die oberamtl. Techniker. Oberamtsbaumeister Küchle und Oberamtsstraßen-
.J^neifter Rupf haben auf Grund des § 9 der Vollz.
JF Vers, zum Körpersch.-Bes.-Gesetz vom 21. April 1921 um
entspr. Neuregelung ihrer Dienstaufwaudsentschädigung
/nachgesucht.
Dieselbe wurde letztmals durch Beschluß des Be-
< zirksrats vom 5. Februar 1921 vorbehältlich der Zu
stimmung der Amtsversammlung je mit Wirkung vom
1. April 1920 au für pp Küchle von 400 auf 700 Ji
„ ,, Rupf „ 300 ,, 500 Ji
erhöht.
Daneben wurden ersterem bisher an Diäten und
Reisekosten
- für den vollen Tag 16 Ji
„ ,, halben Tag 12 Ji
„ ,, Viertelstag 6 Ji
letzterem eine Reisevergütung bon 3 Mark pro Tag,
neben einer Gebühr von 50 Pfennig per Kilometer
verwilligt.
Während der Bezirksrat mit Oberamtsbaumeister
Küchle aus den bon ihm in seinem Gesuch bom 16.
Juni ds. Is. angeführten Gründen darin einig geht, für
die auswärtigen Dienstreisen eine Pauschvergütung nicht
festzusetzen, hat er es bezüglich des Oberamtsstraßen
meisters für zweckmäßiger erachtet, diesem für feinen
Dienstaufwand eine Pauschvergütung zu gewähren.
Der bom Bezirksrat unterm 23. Juli ds. Is. ge
faßte Beschluß geht dahiu, bei der Amtsversammlung
zu beautragen je mit Wirkung bom 1. April 1921 an:
1. dem Oderamtsbaumeistee Küchle
a., eine Entschädigung für Kanzlei aufwand in Höhe bon
1600 Mark,