Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

Satzung sich ergebenden pekuniären Verpflichtungen, soweit sie dem Verband end- 
giltig verbleiben, gemäß einem ihnen zugegangenen, vorbereiteten, vom Bezirksrat 
gutgeheißenen Kollegialbeschluß übernehmen, wobei umgekehrt etwaige ans § 17 
Abs. 2 der Satzung sich ergebenden Ueberschüsse den Gemeinden zugute zu kommen 
hätten. 
2 . sich unter denselben Voraussetzungen bereit zu erklären, alle im Verkehr mit dem 
Verband ergebenden Geschäfte an Stelle der Gemeinden zu besorgen und event, 
nötigen Beschlüsse zu fassen. 
3 ., bei event. Streitigkeiten ans diesem Verhältnis zwischen Amtskörperschaft und 
Gemeinden sich unter Ausschluß des Rechtswegs der Entscheidung eines Schieds 
gerichts zu unterwerfen. (Vergl. & 5 des unter Z. 1 gen. Kollegialbeschlusses.) 
4 ., die Oberamtspflege zu beauftragen, die vom Körperschaftsverband gestellten An 
forderungen in pekuniärer Beziehung an Stelle der Gemeinden zu erfüllen. 
5 , den Bezirksrat zu bevollmächtigen, an Stelle der Amtsversammlung alle aus der 
Verbandssatzung sich ergebenden Beschlüsse zu fassen und zu vollziehen, insbesondere 
die Entschließung gemäß § 2 der Satzung, auch die Wahlen der Mitglieder der 
Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats vorzunehmen. 
Von der Amtsversammlung wird 
beschlossen: 
diesen Antrag des Bezirksrats zum Beschluß zu erheben mit Ausnahme der Bevoll 
mächtigung in Zifs. 5 zur Entschließung nach § 2 der Bezirksverbandssatzung, wofür eine 
besondere Kommission zu bestellen ist. s. nun unten § 60. 
§ 53. 
Die Frage der Errichtung einer Wanderarbeitsstätte, 
welche die Amtsversammlung schon im vor. Jahre (Prot. 
£ 37) beschäftigt hat, kommt heute zur weiteren Beratung. 
Diesfalls wollten zunächst die Erfahrungen, welche in den 
mit Wanderarbeitsstätten versehenen Bezirken des Unter 
landes gemacht wurden, abgewartet werden. In dieser 
Richtung gibt der Vorsitzende auf Grund der Zeitungs 
nachrichten und der in denselben gemachten statistischen 
Angaben näheren Aufschluß. Sodann wird der Beschluß 
des Bezirksrats vom 21. d. Mts. (§ 209) verlesen und 
dessen Antrag entsprechend von der Amtsversammlung 
beschlossen: 
l., dann, wenn von dem Verein zur Förderung der Wanderarbeitsstätten dem Bezirk
	        
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