8 3.
Der Ortszuschlag beträgt, nach Ortsklasse c
bei einem Grundgehalt bis -^00 AL . . . 1400
AL.
D
1200 AL
E
1000
AL
über 4900 AL. bis 5700 AL 1790
^
1450 A
1201)
AL.
über 5700 AL bis 7000 AL 2000
AL.
1700 AL
1400
AL
über 7000 AL bis 8100 AL 2300
AL.
1950 AL
1600
AL
über 8100 AL bis 10 500 AL 2600
AL
2200 AL
1800
über 10 500 AL bis 12 500 AL 2900
AL.
2450 AL
2000
AL.
über 12 500 AL 3200
AL
2700 AL.
2200
AL.
Eine Versetzung in eine andere Ortsklasse zieht ohne
entsprechende Aendernng obiger Sätze nach sich.
besondere
Beschlußfassung die
,. . Der Kinderzuschlag beträgt für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahre monatlich
vierzig Mark bis zum vollendeten 14 Lebensjahre monatlich fünfzig Mark und bis zum
vollendeten 21. Lebensjahre monatlich sechzig Mark. ' '
§ 5.
w s J U ? 2 bezeichneten Beamten, sowie der Beaintenanwärter für die
äkleidung onentlicher Nebenämter fließt in die Kaffe der Amtskörperschaft. Das gleiche
gilt hinsichtlich der Gebühren, welche diesen Beamten aus ihrer amtlichen Tätigkeit zustehen.
,, . ff^^^/àn Gebühren erhoben und verrechnet werden, wird jeweils durch
Bezirksratsbeschluß, bestimmt. 7
^ Kanzleiaufwand der Beamten, sowie den Aufwand für Gesetzblätter und Tach
zeituhiisten tragt die Amtskörperschaft unmittelbar. Ebenso übernimmt sie, soweit sie die
Haltung von Hilfskräften anerkannt hat, ben Aufwand für diese Hilfskräfte. Tür aus-
à^àige ^lenstverrichtuugen erhalten die Beamten die verordnungsmäßigen Diäten und
Beamter den Arbeitsraiin, selbst zn stellen, so werden ihm der darauf entfallende
sr.v -ber Juctu’ert), die Kosten für Heizung, Beleuchtiing, Reinigung und sonstige
Beclenung ferner ein angemessener Betrag für die Benützung von Einrichtungsgegenständen
vergütet. Letztere» gilt auch hinsichtlich der Geräte nfw. der technischen Beamten.
§ 7.
^ 0" Landwirtschaft betreibenden Beamten wird der Teuerungszuschlag ange-
messen, sedoch nicht zn mehr als :) Zehnteln gekürzt. Bei einem landwirtschaftlichen Be-
triebseinkommen von ivemger als 500 Mk. iin Jahr initerbleibt die Kürzung.
§ 8.
Voraussetzung für die Nebertragung der in den Gruppen VII bis X eingereihten Stellen
die Erstehung der einschlägigen Dienst- oder Nachprüfung.
§ 9.
. ^"i übrigen gelten die Bestimmungen der Besoldungsordnnnq für Körperschaftsbeamte
und der Vollzugsverfügung dazn. ' 1
§ 10.
.,,. ? )( * (e Zus Durchführung der Befoldnugsvorschriften erforderlichen Verfügungen be
schließt der Bezirksrat und die Ämtsversammlung.