Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

8 3. 
Der Ortszuschlag beträgt, nach Ortsklasse c 
bei einem Grundgehalt bis -^00 AL . . . 1400 
AL. 
D 
1200 AL 
E 
1000 
AL 
über 4900 AL. bis 5700 AL 1790 
^ 
1450 A 
1201) 
AL. 
über 5700 AL bis 7000 AL 2000 
AL. 
1700 AL 
1400 
AL 
über 7000 AL bis 8100 AL 2300 
AL. 
1950 AL 
1600 
AL 
über 8100 AL bis 10 500 AL 2600 
AL 
2200 AL 
1800 
über 10 500 AL bis 12 500 AL 2900 
AL. 
2450 AL 
2000 
AL. 
über 12 500 AL 3200 
AL 
2700 AL. 
2200 
AL. 
Eine Versetzung in eine andere Ortsklasse zieht ohne 
entsprechende Aendernng obiger Sätze nach sich. 
besondere 
Beschlußfassung die 
,. . Der Kinderzuschlag beträgt für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahre monatlich 
vierzig Mark bis zum vollendeten 14 Lebensjahre monatlich fünfzig Mark und bis zum 
vollendeten 21. Lebensjahre monatlich sechzig Mark. ' ' 
§ 5. 
w s J U ? 2 bezeichneten Beamten, sowie der Beaintenanwärter für die 
äkleidung onentlicher Nebenämter fließt in die Kaffe der Amtskörperschaft. Das gleiche 
gilt hinsichtlich der Gebühren, welche diesen Beamten aus ihrer amtlichen Tätigkeit zustehen. 
,, . ff^^^/àn Gebühren erhoben und verrechnet werden, wird jeweils durch 
Bezirksratsbeschluß, bestimmt. 7 
^ Kanzleiaufwand der Beamten, sowie den Aufwand für Gesetzblätter und Tach 
zeituhiisten tragt die Amtskörperschaft unmittelbar. Ebenso übernimmt sie, soweit sie die 
Haltung von Hilfskräften anerkannt hat, ben Aufwand für diese Hilfskräfte. Tür aus- 
à^àige ^lenstverrichtuugen erhalten die Beamten die verordnungsmäßigen Diäten und 
Beamter den Arbeitsraiin, selbst zn stellen, so werden ihm der darauf entfallende 
sr.v -ber Juctu’ert), die Kosten für Heizung, Beleuchtiing, Reinigung und sonstige 
Beclenung ferner ein angemessener Betrag für die Benützung von Einrichtungsgegenständen 
vergütet. Letztere» gilt auch hinsichtlich der Geräte nfw. der technischen Beamten. 
§ 7. 
^ 0" Landwirtschaft betreibenden Beamten wird der Teuerungszuschlag ange- 
messen, sedoch nicht zn mehr als :) Zehnteln gekürzt. Bei einem landwirtschaftlichen Be- 
triebseinkommen von ivemger als 500 Mk. iin Jahr initerbleibt die Kürzung. 
§ 8. 
Voraussetzung für die Nebertragung der in den Gruppen VII bis X eingereihten Stellen 
die Erstehung der einschlägigen Dienst- oder Nachprüfung. 
§ 9. 
. ^"i übrigen gelten die Bestimmungen der Besoldungsordnnnq für Körperschaftsbeamte 
und der Vollzugsverfügung dazn. ' 1 
§ 10. 
.,,. ? )( * (e Zus Durchführung der Befoldnugsvorschriften erforderlichen Verfügungen be 
schließt der Bezirksrat und die Ämtsversammlung.
	        
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