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Wahl eines Obersekretärs (Gegenrechners) bei der Oberamts-Sparkasse.
§ 71.
Infolge der Wahl des Oberamtssparkassenbuchhalters Bodenmüller zum Verwaltungsaktuar des
Bezirks V etc. ist dessen Stelle frei geworden und durch heutigen Beschluß — § 70 — in eine Gegen
rechnerstelle (Gruppe VIII) umgewandelt worden. Seitens des Oberamts ist für diesen Fall vorsorg
lich Bewerberaufruf in den Bezirkszeitungen erlassen worden. Als Bewerber ist aufgetreten: Karl
Weißhaar, Obersekretär z. Zt. stv. Oberamtssparkassen-Buchhalter in Laupheim. Vom Vorsitzenden
werden die Personalien bekannt gegeben. Hierauf wird iu geheimer schriftlicher Abstimmung Karl
Weißhaar mit sämtl. 26 Stimmen zum Gegeurechuer der Oberamtssparkasse gewählt.
Beschluß:
1. die Einweisung des neu angestellten Beamten in die ihm zustehenden Gehaltsbezüge, bezw.
Festsetzung d. Besold. Dienstalters durch den Bezirksrat vornehmen zu lassen;
2. Die Anstellungsverhältnisse durch Dienstvertrag zu regeln.
Aenderung der Satzung der Oberamtsspartasse.
§ 7 2.
Der Bezirksrat hat folgende Aenderung der Satzung beantragt:
1. am 21. Dez. 1920 — § 126, Abschn. II —
a) § 2 Abs. 1 : zu streichen sind die Worte „den Einwohnern des Oberamtsbezirks" und zu
ersetzen durch das Wort: „Jedermann".
b) § 6 Abs. 1 : das Wort „gebührenfrei" wird gestrichen.
c) § 15 a neu: „Aufbewahrung von Sparkassenbüchern und Wertpapieren: Die Sparkasse
nimmt aus Antrag eines Einlegers dessen Sparbuch in Verwahrung. Der Hinterleger erhält
als Quittung einen Hinterlegnngsschein und außerdem eine Kontenkarte, in der der Zu-
und Abgang von Einlagen und die Zinsen eingetragen werden.
Weiter nimmt die Sparkasse Wertpapiere ihrer Einleger in der Form des offenen
Depots in Verwahrung und Verwaltung. Der Hinterleger bleibt Eigentümer der hinter
legten Stücke und kann diese jederzeit zurückfordern. Er erhält einen Hinterlegungsschein.
Die Sparkasse ist berechtigt, gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheines die Wertpapiere
auszuhändigen, wobei sie nicht verpflichtet ist, die Berechtigung des Inhabers des Hinter
legungsscheines zu prüfen. Die Kraftloserklärung des Hinterlegungsscheins im Falle des
Verlustes ist nicht erforderlich.
Die Sparkasse vermittelt auf Antrag eines Einlegers den An- und Verkauf vou Wert
papieren und nimmt diese in Verwahrung und Verwaltung. Bei der Auflage öffentlicher
und mündetsicherer Wertpapiere kann die Sparkasse an der Emission sich beteiligen."
2. Am 29. August 1922 — § 424 Z. 6 u. 8 429 —
a) § 27 Abs. 2: statt mehr als 6 Wochen ist zu setzeu „Mehr als 1 Monat".
b) § 7 Abs. 1 : lit. a und b erhalten folgende Fassung:
„a bis zu 1000 Mk. 1 Monat (4 Wochen)"
„b bis mehr als 1000 Mk. 3 Monate."
c) § 15 a erhält folgende Zusätze: „Die Sparkasse kann für Rechnung ihrer Kunden inländ
ische Wertpapiere nach vorheriger Deckung kaufen und nach vorheriger Uebergabe verkaufen.
Von dem An- und Verkauf ausgeschlosfeu sind solche Wertpapiere, die nicht mündelsicher
sind und die an den deutschen Hauptbörsenplätzen nicht notiert werden. Von Wertpapieren,
die dort nicht notiert, aber gehandelt werden, darf die Sparkasse nur Anleihen öffentlich-
rechtlicher Verbände, Obligationen und junge Aktien bewährter und sicherer Unternehmungen,
sowie ähnliche Papiere, die nicht offensichtliche oder als solche bekannte Spekulationspapiere
sind, für ihre Kunden an- und verkaufen."
3. § 3: Am 13. Februar 1923:
§ 3 Abs. 1—8 fallen weg, an ihre Stelle tritt folgende Bestimmung: „Der Einlagehöchstsatz
darf für einen Sparer 1 Million, für öffentlich rechtliche Körperschaften und Stiftungen
2 Millionen nicht übersteigen.
. Diese Satzungsänderung gilt laut Ministerialerlaß vom 7. Febr. ds. Is. Nr. IV 575
als im Voraus genehmigt.
Beschluß:
Den beantragten Satzungsänderungen ungeändert zuzustimmen und zu Ziffer 1 uud 2 die Ge
nehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen.
Neue Buchführung bei der Oberamtssparkaffe.
§ 73.
Entsprechend dem Antrag des Bezirksrats vom 6. Nov. 1922 — § 466 — wird beschlossen:
êînzustlàng 0 ° n 1 Januar 1923 ab die neue Buchführung bei der Oberamtssparkasse
2. Dem 8 42 Abs 1 der Sparkassensatzung folgende Fassung zu geben: „Die Rechnung der
^veramtssparkasse wird nach den von dem Württ. Sparkassen-Giroverband ausgestellten Buch-
suhrungsgrundsätzen geführt.". 0
3. Die Nachrechnung bei den Kassenstürzen in Zukunft in Wegfall kommen zu lassen.
■ V 11 . $ l ^’ 1 Genehmigung des Ministeriums des Jnuerii einzuholen; zu Ziffer 2 um Be-
fretung bon der Vorschrift des ß 48, Ziff. 2 der Vollz. Vers. z. Bezirksordnung bezw. § 219
uud - -0 der Vollz. Vers. zur Gemeindeordnung nachzusuchen.