Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

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Wahl eines Obersekretärs (Gegenrechners) bei der Oberamts-Sparkasse. 
§ 71. 
Infolge der Wahl des Oberamtssparkassenbuchhalters Bodenmüller zum Verwaltungsaktuar des 
Bezirks V etc. ist dessen Stelle frei geworden und durch heutigen Beschluß — § 70 — in eine Gegen 
rechnerstelle (Gruppe VIII) umgewandelt worden. Seitens des Oberamts ist für diesen Fall vorsorg 
lich Bewerberaufruf in den Bezirkszeitungen erlassen worden. Als Bewerber ist aufgetreten: Karl 
Weißhaar, Obersekretär z. Zt. stv. Oberamtssparkassen-Buchhalter in Laupheim. Vom Vorsitzenden 
werden die Personalien bekannt gegeben. Hierauf wird iu geheimer schriftlicher Abstimmung Karl 
Weißhaar mit sämtl. 26 Stimmen zum Gegeurechuer der Oberamtssparkasse gewählt. 
Beschluß: 
1. die Einweisung des neu angestellten Beamten in die ihm zustehenden Gehaltsbezüge, bezw. 
Festsetzung d. Besold. Dienstalters durch den Bezirksrat vornehmen zu lassen; 
2. Die Anstellungsverhältnisse durch Dienstvertrag zu regeln. 
Aenderung der Satzung der Oberamtsspartasse. 
§ 7 2. 
Der Bezirksrat hat folgende Aenderung der Satzung beantragt: 
1. am 21. Dez. 1920 — § 126, Abschn. II — 
a) § 2 Abs. 1 : zu streichen sind die Worte „den Einwohnern des Oberamtsbezirks" und zu 
ersetzen durch das Wort: „Jedermann". 
b) § 6 Abs. 1 : das Wort „gebührenfrei" wird gestrichen. 
c) § 15 a neu: „Aufbewahrung von Sparkassenbüchern und Wertpapieren: Die Sparkasse 
nimmt aus Antrag eines Einlegers dessen Sparbuch in Verwahrung. Der Hinterleger erhält 
als Quittung einen Hinterlegnngsschein und außerdem eine Kontenkarte, in der der Zu- 
und Abgang von Einlagen und die Zinsen eingetragen werden. 
Weiter nimmt die Sparkasse Wertpapiere ihrer Einleger in der Form des offenen 
Depots in Verwahrung und Verwaltung. Der Hinterleger bleibt Eigentümer der hinter 
legten Stücke und kann diese jederzeit zurückfordern. Er erhält einen Hinterlegungsschein. 
Die Sparkasse ist berechtigt, gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheines die Wertpapiere 
auszuhändigen, wobei sie nicht verpflichtet ist, die Berechtigung des Inhabers des Hinter 
legungsscheines zu prüfen. Die Kraftloserklärung des Hinterlegungsscheins im Falle des 
Verlustes ist nicht erforderlich. 
Die Sparkasse vermittelt auf Antrag eines Einlegers den An- und Verkauf vou Wert 
papieren und nimmt diese in Verwahrung und Verwaltung. Bei der Auflage öffentlicher 
und mündetsicherer Wertpapiere kann die Sparkasse an der Emission sich beteiligen." 
2. Am 29. August 1922 — § 424 Z. 6 u. 8 429 — 
a) § 27 Abs. 2: statt mehr als 6 Wochen ist zu setzeu „Mehr als 1 Monat". 
b) § 7 Abs. 1 : lit. a und b erhalten folgende Fassung: 
„a bis zu 1000 Mk. 1 Monat (4 Wochen)" 
„b bis mehr als 1000 Mk. 3 Monate." 
c) § 15 a erhält folgende Zusätze: „Die Sparkasse kann für Rechnung ihrer Kunden inländ 
ische Wertpapiere nach vorheriger Deckung kaufen und nach vorheriger Uebergabe verkaufen. 
Von dem An- und Verkauf ausgeschlosfeu sind solche Wertpapiere, die nicht mündelsicher 
sind und die an den deutschen Hauptbörsenplätzen nicht notiert werden. Von Wertpapieren, 
die dort nicht notiert, aber gehandelt werden, darf die Sparkasse nur Anleihen öffentlich- 
rechtlicher Verbände, Obligationen und junge Aktien bewährter und sicherer Unternehmungen, 
sowie ähnliche Papiere, die nicht offensichtliche oder als solche bekannte Spekulationspapiere 
sind, für ihre Kunden an- und verkaufen." 
3. § 3: Am 13. Februar 1923: 
§ 3 Abs. 1—8 fallen weg, an ihre Stelle tritt folgende Bestimmung: „Der Einlagehöchstsatz 
darf für einen Sparer 1 Million, für öffentlich rechtliche Körperschaften und Stiftungen 
2 Millionen nicht übersteigen. 
. Diese Satzungsänderung gilt laut Ministerialerlaß vom 7. Febr. ds. Is. Nr. IV 575 
als im Voraus genehmigt. 
Beschluß: 
Den beantragten Satzungsänderungen ungeändert zuzustimmen und zu Ziffer 1 uud 2 die Ge 
nehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
Neue Buchführung bei der Oberamtssparkaffe. 
§ 73. 
Entsprechend dem Antrag des Bezirksrats vom 6. Nov. 1922 — § 466 — wird beschlossen: 
êînzustlàng 0 ° n 1 Januar 1923 ab die neue Buchführung bei der Oberamtssparkasse 
2. Dem 8 42 Abs 1 der Sparkassensatzung folgende Fassung zu geben: „Die Rechnung der 
^veramtssparkasse wird nach den von dem Württ. Sparkassen-Giroverband ausgestellten Buch- 
suhrungsgrundsätzen geführt.". 0 
3. Die Nachrechnung bei den Kassenstürzen in Zukunft in Wegfall kommen zu lassen. 
■ V 11 . $ l ^’ 1 Genehmigung des Ministeriums des Jnuerii einzuholen; zu Ziffer 2 um Be- 
fretung bon der Vorschrift des ß 48, Ziff. 2 der Vollz. Vers. z. Bezirksordnung bezw. § 219 
uud - -0 der Vollz. Vers. zur Gemeindeordnung nachzusuchen.
	        
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