Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

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Ministerialerlasse bom 28. Juni und 27. August 1921 Nr. I 2653 und Nr. 3366 zur Kenntnis ge 
bracht. Hienach wird den Aintskörperschaften nahegelegt, die Katastergeometer unter Einbeziehung 
ihrer gesamten mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Geometertätigkeit in ihre Aintsaufgabe als 
hauptberufliche Beamte unter Gewährung der nach der Besoldungsordnung in Betracht kommenden 
vollen, bezw. dem Maß ihrer amtlichen Inanspruchnahme entsprechende,: Bezüge anzustelleu. Der 
Einzug der für die Inanspruchnahme der Geometer zu erhebenden Gebühren ist Sache der Amts 
körperschaft. 
Der Bezirksrat hat sich unterm 21. Februar 1922 — § 336 — 29. August 1922 
— § 416 — 418 — und am 13. Febr. ds. Is. — § 494 — mit der Angelegenheit befaßt und 
beschlossen: 
1. Den Katastergeometer Baur in Dietenheim unter Einbeziehung seiner gesamten mit öffent 
lichem Glauben ausgestatteten Tätigkeit in seine Amtsaufgabe als vollbeschäftigten Beamten 
anzusehen. 
2. Das Maß der Inanspruchnahme bei Katastergeometer Speth in Laupheim unter Einbe 
ziehung seiner gesamten mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Tätigkeit im Bezirk Laupheim 
— mit Ausnahme der Fertigung bon Lageplänen — in feine Amtsaufgabe auf 80 % 
bei Katastergeometer Eberwein in Laupheim unter Einbeziehung seiner gesamten mit 
öffentl. Glauben ausgestatteten Tätigkeit in seine Aintsaufgabe, auf 30 % festzusetzen. 
3. Die 3 Katastergeometer als „Oberamtsgeometer" und zwar Baur und Speth als haupt 
berufliche Beamte, und Eberwein als nebenberuflichen Beamten unter Gewährung der dem 
Maße ihrer Inanspruchnahme entsprechenden Bezüge anzustellen. 
4. Die Oberamtsgeometer in Gruppe IX der Besoldungsordnung einzuweisen. 
5. Gegen die Beibehaltung des Nebenamts im Bezirk Ulm durch Oberamtsgeometer Speth 
vorläufig uichts einzuwenden. 
6. Dem Oberamtsgeometer Baur, der seit über 40 Jahren als Katastergeometer im Bezirk 
tätig ist, gemäß § 8 Abs. 3 der Besold. Ord. für seine Person in Gruppe X einzuweisen. 
7. Dem Oberamtsgeometer Speth für seine Person ebenfalls die Einweisung in Gruppe X zu 
zusichern, sobald sein Nebenamt im Bezirk Ulm in Wegfall kommt und er als vollbeschäftigter 
Beamter im hiesigen Bezirk angestellt wird. 
8. Die Neuregelung am 1. Januar 1922 in Kraft treten zu lassen. 
Ferner wird vom Bezirksrat beantragt: 
a) die mit den 3 Oberamtsgeometern Baur, Speth und Eberwein abgeschlossenen Dienst- 
Verträge, sowie Dienstanweisungen, 
b) die festgesetzten Dienstaufwandsentschädigungen, sowie die für überlassene Originalpläne etc. 
bewilligten Abfindungssummen zu genehmigen, 
c) der erlassenen Gebührensatzung zuzustimmen. 
Gemäß § 6 der Besold.Ordnung wird beantragt, die Oberamtsgeometer wie solgt ein 
zuweisen : 
a) Oberamtsgeometer Baur, geb. 12. Jan. 1858 — Dienstprüfung 1879. — Der Beamte 
ist durch Wahl der Amtsversammlung vom 28. Juni 1895 als Katastergeometer angestellt 
worden. Das Besoldungsdienstalter beginnt in Gruppe IX am 1. Juli 1895. Da der 
Beamte schon am 1. Juli 1911 Gruppe IX durchlaufen hat, ist derselbe in die Bezüge der 
Endstufe von Gruppe X einzuweisen (vom 1. 1. 1922 an). 
b) Oberamtsgeoureter Speth, geb. 18. Aug. 1866 — Dienstprüfung 1887 - angestellt als 
' Katastergeometer durch die Amtsversammlung am 28. Juni 1895, Beginn des Besoldungs 
dienstalters in Gruppe IX: 1. Juli 1895. Der Beamte hatte hienach am 1. Juli 1911 
Gruppe IX durchlaufen und ist daher bom 1. Januar 1922 an in den Endgehalt ein 
zuweisen. 
c) Oberamtsgeometer Eberwein, geb. am 25. April 1886, Dienstprüfung 1908, Anstellung 
uis Katastergeometer durch Wahl der Amtsversamiuluug am 7. Juui 1911, Dienstantritt 
1. Juli 1911, Beginn des Besoldungsdienstalters in Gruppe IX am 1. Juli 1911, daher 
am 1. Jan. 1922 Gruppe IX Stufe 6 und vom 1. Juli 1923 a b Stufe 7. 
Beschlu ß: 
1. die Anträge in vollem Umfange gutzuheißen bezw. zu genehmigen; 
2. zu der aufgestellten Gebührensatzung, sowie zu der beschlossenen Einweisung des OLcramts- 
geometers Baur in Gruppe X, die Genehmigung der Kreisregierung einzuholen. 
Aendernug der Besoldungsfatzung. 
§ 79. 
Durch Anstellung der Oberamtsgeometer als Amtskörperschastsbeamte, sowie durch die neue 
Diensteinteilung bei der Oberamtssparkasse, ist eine Aenderung der Besoldungssatzung notwendig 
geworden. , „ 
Beschluß: 
Die Besoldungssatzung wie folgt zu ändern: 
1. Bei Gruppe IX ist am Schluß weiter beizusetzen das Wort „Oberamtsgeometer"; 
2. bei Gruppe VII ist zu streichen „Buchhalter der Oberamtssparkasse" und dafür zu setzen 
„keine Stelle"; 
3. bei Gruppe VIII ist hinter den Worten: soweit nicht in Gruppe IX zu setzen „Kassenführer 
(Kassier) der Oberamtssparkasse". 
4. Die Genehmigung der Kreisregierung einzuholen.
	        
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