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Betriebskapital der Oberamtspflege.
§ 88. •
Das Betriebskapital der Oberamtspflege mit 70000 Mk. ist unter den Heutigen Verhältnissen
durchaus unzureichend. Der Bezirksrat hat unterm 13. ds. Mts. beschlossen, bei der Amtsversamm
lung zu beantragen, das Betriebskapital ans 3 V2 Alillionen festznsetzen und die erforderlichen ÏVhttel
durch Einstellung in den Voranschlag der Amtskörperschaft für 1922 bereitzustellen.
Beschluß: zuzustimmen.
Voranschlag -er Amtskörperschaft.
§ 89,
Der Voranschlag für den Haushalt der Amtskörperschaft für das Rechnungsjahr 1922 wird be
raten und festqestellt. Nach demselben betragen die Einnahmen —'- 4 235 800 Mk.
die Ausgaben — 26 2 35 800 Mk.
Hienach Unzulänglichkeit —" • 22 000 000 Mk.
wovon 18 570 000 Mk. auf sämtl. Gemeinden und 3 430 000 Mk. auf die der Hilfe der Verwaltungs
aktuare bedürfenden 36 Gemeinden umzulegen sind.
Entsprechend dem Antrag des Bezirksrats vom 13. ds. Mts. wird beschlossen:
1. für das Rechnungsjahr 1922 eine Amtskörperschaftsumlage in Höhe von — > 22 000 000 Mk.
festzusetzen;
2. zu dem Voranschlag die Vollziehbarkeitserklärung der Kreisregierung nachzufuchen.
Abhör -er Amtskörperschaftsrechnungen.
§ 90.
Bei der Nachprüfung der Rechnungsführung des Oberamtspflegers und Bezirkskrankenhaus
verwalters a. D. Lerch stellte sich heraus, daß die Prüfungsbemerkungen zu den Rechnungen der
OLeramtspflege pro 1917, 1918 und 1919 nnd zu deu Rechnungen der Bezirkskrankenhausverwaltung
pro 1917, 1918, 1919 und 1920 anläßlich der sachl. Prüfung der Rechnungen dem Bezirksrat teil
weise nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Infolge dessen ist der Antrag auf Abhör dieser Rech-
nnngen irrtümlich erfolgt. Die Bezirkskrankenhausrechnung von 1918 ist noch nicht abgehört. Der
Bezirksrat hat diese Rechnungen aus Veranlassung der Kreisregierung einer nochmaligen sachl. Prüfung
unterzogen. Dieselben werden nach erfolgter vorschriftsmäßiger Auflegung mit den: Antrag auf An-
erkennung und Entlastung des Rechners übergeben.
Beschluß:
die Rechnungeu anzuerkeunen und den Rechner zu entlasten.
Kassenabmangel -er Oberamtspflege.
§ 91.
Der Vorsitzende gibt der Amtsversammlung Aufschluß über den bei der Oberamtspflege anläß
lich der Amtsübergabe auf 1. Okt. 1921 festgestellten Kassenabmangel, die in dieser Sache vom Be
zirksrat getroffenen Maßuahmen, sowie über den Abschluß des Verfahrens. Ferner wird der Amts
versammlung Kenntnis von der Steuerung des Verwaltungsaktuars (früher Obersekretärs Denser) zu
Ziff. 53 der Niederschrift I über die erhobenen Anstände gegeben.
Auf die Prüfungsbemerkuug Ziff. 55 in der Niederschrift I betr. die Anrechnung von Zinsen aus
den Kassenfehlbeträgen hat der Bezirksrat am 6. Nov. 1922 — § 436 — beschlossen, auf die Anrechuung
von Zinsen aus diesen Kassenfehlbeträgen zu verzichteu. Nach Reg. Erlaß v. 6. Febr. 1923 Nr. 9921
hat hiezu auch die Amtsversammluug Stellung zu nehmen. Im Falle diese dem Bezirksratsbeschluß
beitritt, liegt nach gen. Reg. Erlaß eine Freigebigkeitsleistung vor, welche der Regierungsgenehmigung
. bedarf.
Seitens der Kreisregierung ist der Amtskörperschaft anheimgegeben worden, gegenüber dem
Verwaltungsaktuar (früh. Obersekretär) Denser, in Anbetracht der in dieser Angelegenheit auf seiner
Seite liegenden Verfehlungen, von dem Recht der Kündigung des Dienstverhältnisses Gebrauch zu
machen. Der Bezirksrat hat einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt.
Beschluß:
1. Den vom Bezirksrat gefaßten Beschlüssen bezw. gestellten Anträgen beizutreten und die ge
troffenen Maßnahmen gutzuheißen;
2. zu der Freigebigkeitsleistung hinsichtlich des Verzichts auf Erstattung von Zinsen die Geneh
migung der Kreisregierung einzuholen.
Zuteilung -er Gemeinde Gögglingen zu -em Bezirk -es O.-A.-Geometers Eberwein.
§ 92.
Entsprechend dem Antrag des Bezirksrats vom 23. Mai 1922 — § 347 — wird beschlossen:
Die seiher dem Bezirke des Oberamtsgeometers Baur in Dietenheim zugeteilte Gemeinde Gögg
lingen, mit Wirkung vom 1. Juli 1922 an, dem Bezirk des Oberamts-Geometers Eberwein zuzuteilen.
Bewilligung von Amtskörperfchafts-Mitteln zur Förderung des Obstbarts.
§ 93.
Der Bezirksrat hat sich ans den Erlaß der Württ. Landwirtschaftskammer vom 5. Dez. 1921
betr. Baumwartwesen, mit der Frage der Förderung des Obstbaues im Bezirk bezw. der Anstellung