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§ 100.
Uebernahme des Nnterhaltungsaufwanbs auf die Post- und Jllertalstraße anf die
Amtskörperschaft.
Der Bezirksrat hat unterm 3. Dez. 1923 — § 582 — auf ein diesbezügl. Gesuch der Gemeinden
Rot, Orsenhausen, Großschafhausen und der Teilgemeinde Hochstetten beschlossen, den in Betracht kom
menden .Gemeinden, soweit sie dies wünschen, die Verakkordierung der Materialbeifuhr bezw. die Bei
fuhr im Frondienst auf die Poststraße Laupheim-Dietenheim zu überlassen. Mit dem Gesuch der
vorgenanuten Gemeinden, denen sich die an der Post- und Jllertalstraße gelegenen weiteren Gemeinden
Schwendi, Wain, Dietenheim, Regglisweiler, Wangen, Dorndorf, Illerrieden, Ober- und Unterkirchberg
sowie Wiblingen angeschlossen haben, um künftige Uebernahme des ganzen Unterhaltungsaufwands
auf die Post- uud Jllertalstraße auf die Amtskörperschaft, hat sich der Bezirksrat nach Anhörung des
Oberamtsbaumeisters ebenfalls befaßt, jedoch einen Antrag an die Amtsversammlung nicht gestellt.
Oberanitsbaumeister Küchle gibt über die vorliegenden Verhältnisse näheren Aufschluß. Die Ueber
nahme der fraglichen Straßenstrecken in die Unterhaltung der Amtskörperschaft würde eine gewisse
Ungerechtigkeit gegenüber den anderen Gemeinden darstellen; andererseits liegt eine gesetzliche Ver
pflichtung der Amtskörperschaft zur Straßenuuterhaltung uicht vor:
Beschluß:
1. Das Gesuch um Uebernahme des Unterhaltnngsaufwands anf die Post- und Jllertalstraße
auf die Amtskörperschaft abzulehnen;
2. die Verakkordierung der Materialbeifuhr bezw. die Beifuhr selbst auf die Poststraße Laupheim-
Dietenheim in Zukunft allgemein durch die in Betracht kommenden Gemeinden vornehmen
zu lassen.
§ 101
Beteiligung der Amtskörperschaft an den Kosten der Erstellung eines Jtterübergangs
bei Illerrieden.
Der Bau einer Brücke oder eines Stegs über die Iller bei Illerrieden entspricht einem dring
enden Bedürfnis und Wunsch der umliegenden Gemeinden. Die Bau- und Unterhaltungslast müßte,
da die in Betracht kommende Baustelle auf bayerischem Gebiet liegt, durch den bayerischen Staat oder
den Distrikt Illertissen übernommen werden. Hieraus, sowie in Bezug auf die Kostenfrage dürften
sich für die Ausführung des Projekts erhebliche Schwierigkeiten ergeben.
Den Bezirksrat hat die Angelegenheit am 25. Febr. ds. Jrs. — § 617 — beschäftigt. Dieser
stellt an die Amtsversammlung den Antrag:
Seitens der Amtskörperschaft den üblichen Beitrag von 25 % in Aussicht zu stellen, falls eine
Brücke oder ein Steg erbaut wird, auch wenn der Uebergang durch deu bayer. Staat erstellt wird.
Inzwischen ist seitens des Oberamts ein Gutachten des Straßen- und Wasserbauamts Ulm ein
geholt worden, dessen Inhalt bekannt gegeben wird.
Schultheiß Stoker-Illerrieden schildert die seitherigen mißlichen Verhältnisse bezügl. der Jller-
fähre, die dringend der Abhilfe bedürfen. Nach den in letzter Zeit geführten Verhandlungen zeigt die
Gemeinde Vöhringen reges Interesse an der Erstellung einer Brücke.
Von der Amtsversaminlung wird ein Bezirksinteresse als vorliegend erachtet und der Antrag des
Bezirksrats einstimmig zum
Beschluß
erhoben.
§ 102.
Erhebung eines Amtskörperfchaftszuschlags zur Wegsteuer.
Der Bezirksrat hat am 3. Dezember 1923 — § 571 — beschlossen:
1. zur Wegsteuer bis auf Weiteres für die Amtskörperschaft einen Zuschlag in Höhe von
50 % zu erheben,
2. von der Gewährung einer Entschädigung au die Gemeinden für die Veranlagung und Er
hebung des Zuschlags abzusehen.
Beschluß:
Z u st im m u n g.
§ 103
Aenderuug bon Straßenmärterbezirken.
Besol-ungsberhältuisse der Korporatiousstratzeumärter.
Auf das Ableben des Korporationsstraßenwärters Nohr in Schnürpflingen ist dessen Stelle
nicht mehr besetzt worden. Infolgedessen ist eine Neueinteilung verschiedener Straßenwürterbezirke
erforderlich geworden bie vom Bezirksrat am 3. Dezember 1923 - § 585 - vorgenommen wurde,
wurden die Bezüge der in Betracht kommenden Straßenwärter nach Maß
gabe ihrer dieustlicheu Inanspruchnahme entjprechend erhöht.
Mit der Neuregelung der Beamtenbezüge nach Goldmark werden vom 1. Dezember 1923 an
Lenerungszulageu allgemein nicht mehr gewährt. Auch koinmen vou diesem Zeitpunkt ab die Selbst-
versorgerabzuge in Wegfall. r 1