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Anlage 5« 8 105 des Amtsversamml. Protokolls vom 20. März 1924.
O b eramt Laupheim.
Verhandelt am 19. Februar 1924
Vor der Bermaltnngskommission der Oberamtssparkasse.
Anwesend: Oberamtmann Kindel als Vorsitzender,
die Mitglieder: Oberamtspfleger Brunner,
Stadtschultheiß Schick,
Schultheiß Moosmayer in Rot
Verwalt.Aktuar Kohler
Obersekretär Wiest als Schriftführer
Oberamtssparkassendirektor Braunger
Beginn: nachmittags 3 Uhr. Ende: nachmittags 4 V» Uhr.
Durch Erlaß des Ministeriums des Innern vom 23, Dez. 1923 Nr. IV 4745 sind für die Spar
kassenbetriebe im Interesse der größeren Beweglichkeit und Wirtschaftlichkeit, vorbehältlich entsprechender
Satzungsänderungen bezw. Ergänzungen, weitere Ausdehnungsmöglichkeiten zugelassen. Bei den dies
bezüglichen Erwägungen soll einerseits das Maß des wirtschaftlichen Bedürfnisses des Sparkassen
bezirks, andererseits die Zahl, Leistungsfähigkeit und weitere Belastungsmöglichkeit der Beamten, sowie
die Eignung der sachlichen Einrichtungen der Sparkasse ausschlaggebend sein.
Die Verwaltungskommission hat sich heute eingehend mit der Angelegenheit befaßt und hält auf
Grund dieser Vorberatung nachstehende Satzttngsätt-erunqcn für angezeigt, die der Beschlußfassung
des Bezirksrats und der Amtsversammlung unterstellt werden sollen.
§ 15 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Sparkasse kann für Rechnung ihrer Kunden Wertpapiere kaufen und verkaufen. Be
dingung ist vorherige Deckung bezw. Uebergabe.
Ausgeschlossen sind solche Wertpapiere, die an den deutschen Hauptbörsenplätzen nicht ge
handelt werden und vssensichtliche oder als solche bekannte Speknlationspapiere.
Zum An- und Verkauf unbeschränkt zugelassen sind jedoch die Anleihen öffentlich-rechtlicher
Verbünde und Obligationen bewährter und sicherer Unternehmungen.
Als nener $ 3 b wird eingefügt:
Depositeneinlagen.
Neben den Spareinlagen nimmt die Sparkasse auch größere Beträge ohne Ausstellung von
Sparbüchern als Depositen entgegen.
. Ueber die Höhe, Verzinsung und Kündigung gelten die hierfür von der Verwaltungsbehörde
aufgestellten besonderen Bestiminungen. Die Depositenguthaben sind getrennt von den Spar
guthaben zu buchen.
In 817 Abs. 3 Ziff. 1 muß es statt hypothekarisch „dinglich" heißen.
Als § 18 a wird neu eingefügt:
... „ Der Briefhypothek gleichgestellt ist die Briefgrundschuld, die Vorschriften der § § 18, 19 und
finden auf sie entsprechende Anwendung.
8 21 erhält folgende neue Fassung:
Faustpfand- (Lombard-) Darlehen.
1. Darlehen können gegeben werden gegen Verpfändung:
a) von Hypotheken- od er G rundschuldforderun g en, die den in § 18 aufqeführten
æorouêfe|ungen genügen. Die Sparkasse muß im Stande sein, jederzeit, ohne Mitwirkung
iev Verpfänders die Umschreibung im Grundbuch auf ihren Namen herbeizuführen.
b ) ^^Wertpapieren Zugelassen sind alle festverzinslichen Wertpapiere, in denen das
Geldvermogen der Sparkasse angelegt werden darf (§ 25) und zwar bis zur Höhe von 75 v. H.
- L S y Kurswerts, jedoch nicht über den Nennwert, ferner börsengängige, d. b. an einer deut-
schen Borte amtlich notierte Aktien inländischer Gesellschaften, jedoch höchstens bis zu 25 %
vom Hundert des amtlichen Kurswerts. 1 3
C ) P° n 3o r ber un g en au § £e6 e n§ ö erfi c^ die bei Versicherungsgesellschaften
Rückkaufs wert^s bc l ” D^schland zugelassen sind, bis zu 80 vom Hundert ihres bescheinigten
d) In mit einer Laufzeit von höchstens 3 Monaten, für die mindestens 2 als sicher
zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften. 7
Die^ seitherige Ziffer 3 erhält als Ziffer 2 folgende Fassung:
Selbstverkauf^^ ^sich die Sparkasse für alle Fälle das Recht des sofortigen
^elvflverkauss zum Zwecke ihrer Befriedigung vorzubehalten
Die bisherigen Ziffern 4 und 5 bleiben als Ziffern 3 und 4 bestehen.