Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

§ 23 Ziff. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
Solche Darlehen dürfen in dein von dem Ministerium des Innern für jedes Mitglied der 
Genossenschaft jeweils festgesetzten Höchstbetrag abgegeben werden. 
8 24 wird wie folgt geändert: 
Ziff. 1 : Darlehen gegen Schuldschein dürfen nur kurzfristig und gegen Vereinbarung 
einer Kündigungsfrist von höchstens 1 Monat gegeben werden. Der Schuldner muß im Ge 
schäftsbereich der Sparkasse wohnen und mindestens einen sicheren Selbstschiildnerbürgen stellen. 
Ziff. 2: Der Gesamtbetrag aller Bürgschaftsdarlehen darf 10 voin Hundert der Gesamt 
einlagen nicht übersteigen. 
Su Ziff 3 wird im letzten Satz statt der Worte 10% der Rücklage „10 vom Hundert der Ge- 
samteinlagen" gesetzt. 
Als § 24 a wird neu eingefügt: 
Gewährung von Credit in laufender Rechnung. 
Die Sparkasse kann Darlehen in laufender Rechnung (Contocorrentkredite) gewähren, wofür 
ihr Sicherheit in gleichem Umfange wie für sonstige Darlehen zu leisten ist. Die näheren Ein 
zelheiten, insbesondere die Maßnahmeir gegen unerlaubte Kontoüberziehung, werden Dom Be 
zirksrat (der Verwaltungskommission, Ausleihkommission) geregelt. 
Der Gesanrtbetrag für Contoeorrentkredite darf 30 vom Hundert der Gesamteinlagen iricht 
übersteigen. 
8 25 Ziff. 1 erhält folgende Fassung: 
Erwerbung von Wertpapieren und Wechseln. 
1. Die Sparkasse hat zur Sicherung ihrer Zahlungsbereitschaft einen Teil ihres Vermö 
gens in Wertpapieren anzulegen. 
Zugelassen sind: 
a) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen des deutschen Reiches und der Länder, 
ferner Inhaber-Schuldverschreibungen der württ. Gemeinden und solcher sonstigen öffentlicher 
Körperschaften des Landes, an die Darlehen ohne Sicherheitsleistung abgegeben werden dürfen, 
b) Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die vom Deutschen Reich oder einem Deutschen Land 
oder einer württ. Gemeinde (Gemeindeverband) gewährleistet und außerdein seitens des Gläu 
bigers kündbar sind oder einer regelinäßigen Tilgung unterliegen; 
c) Pfandbriefe oder gleichartige Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer deutschen 
öffentlichen, durch Bereinigung von Grundbesitzern gebildeten Creditanstalt oder von einer 
deutschen öffentlichen Grundcreditanstalt mit staatlicher Genehmigung ausgegeben sind; 
d) Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen einer Württ. Hypotheken-Aktien-Gesellschaft; 
e) weitere Wertpapiere, die von dem Ministerium später zur^Anlegung von Sparkassenverinögen 
allgemein für geeignet erklärt werden; 
f) Wechsel, die eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben und ans denen in der Regel 
3, mindestens aber 2 a ls sicher zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, die Wechsel müssen 
der Wechselordnung entsprechen. Die Anlage in Wechseln darf 5 vom Hundert der Gesamt 
einlagen nicht übersteigen. 
§ 26 Ziff. 1 erhält folgende Fassung: 
Vorübergehende Anlage bei Creditinstituten. 
1. Zeitweise verfügbare Gelder können außer bei der Württ. Girozentrale oder bei einer 
öffentl. Sparkasse des Landes, auch bei deu in Württemberg ansässigen öffentlichen und privaten 
Banken verzinslich angelegt werden. 
Einer Sicherheitsleistung bedarf es insoweit nicht, als die Girozentrale, eine Sparkasse 
oder eine öffentl. Bankanstalt, ferner die Württ. Zweigniederlassung der nachstehend genannten 
Banken beteiligt sind: Deutsche Bank, Dresdner Bank, Darmstädter und Nationalbank und Dis 
kontogesellschaft, ferner die Württ. Vereinsbank in Stuttgart. 
§ 3 Ziff. 3 und 4 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: 
3. Der niederste Betrag einer Einlage ist 1 A der in einer einmaligen Einlage oder in 
mehreren Einlagen zulässige Höchstbetrag eines Sparers und einer öffentlichen Körperschaft 
oder Stiftung wird auf den durch die Aufsichtsbehörde jeweils für zulässig erklärten Betrag 
festgesetzt. 
Der Höchstbetrag wird durch Aushang im Schalterraum der Sparkasse bekannt gegeben- 
(die bisherigen Ziffer 5 bis 8 bleiben als Ziffer 4— 7 bestehen). 
§ 22 Ziff. 5 erhält folgende Fassung: 
An den eigenen Gewährleistungsverband (Amtskörperschaft, Gemeinde) dürfen Gelder bis 
zu 30 v. Hundert der Gesamteinlagen gegen angemessene Verzinsung und Wiederersatz gegeben 
werden. 
§ 29 Ziff. 1 erhält folgende Fassung: 
1. Je nach Lage des Falles ist von belt Personen, welche Gelder von her Sparkasse gegen 
dingliche Sicherheit geliehen bekommen oder für solche der Sparkasse sich verbindlich machen und 
Sicherheit einlegen, zu verlangen, daß sie sich für den Fall des Verzugs in Erfüllung ihrer 
Verbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen haben, die Grundstücks 
eigentümer mit der Wirkung, daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkuude gegen den jeweiligen 
Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll (§ 800 Z. P. O.)
	        
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