§ 23 Ziff. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Solche Darlehen dürfen in dein von dem Ministerium des Innern für jedes Mitglied der
Genossenschaft jeweils festgesetzten Höchstbetrag abgegeben werden.
8 24 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 : Darlehen gegen Schuldschein dürfen nur kurzfristig und gegen Vereinbarung
einer Kündigungsfrist von höchstens 1 Monat gegeben werden. Der Schuldner muß im Ge
schäftsbereich der Sparkasse wohnen und mindestens einen sicheren Selbstschiildnerbürgen stellen.
Ziff. 2: Der Gesamtbetrag aller Bürgschaftsdarlehen darf 10 voin Hundert der Gesamt
einlagen nicht übersteigen.
Su Ziff 3 wird im letzten Satz statt der Worte 10% der Rücklage „10 vom Hundert der Ge-
samteinlagen" gesetzt.
Als § 24 a wird neu eingefügt:
Gewährung von Credit in laufender Rechnung.
Die Sparkasse kann Darlehen in laufender Rechnung (Contocorrentkredite) gewähren, wofür
ihr Sicherheit in gleichem Umfange wie für sonstige Darlehen zu leisten ist. Die näheren Ein
zelheiten, insbesondere die Maßnahmeir gegen unerlaubte Kontoüberziehung, werden Dom Be
zirksrat (der Verwaltungskommission, Ausleihkommission) geregelt.
Der Gesanrtbetrag für Contoeorrentkredite darf 30 vom Hundert der Gesamteinlagen iricht
übersteigen.
8 25 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
Erwerbung von Wertpapieren und Wechseln.
1. Die Sparkasse hat zur Sicherung ihrer Zahlungsbereitschaft einen Teil ihres Vermö
gens in Wertpapieren anzulegen.
Zugelassen sind:
a) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen des deutschen Reiches und der Länder,
ferner Inhaber-Schuldverschreibungen der württ. Gemeinden und solcher sonstigen öffentlicher
Körperschaften des Landes, an die Darlehen ohne Sicherheitsleistung abgegeben werden dürfen,
b) Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die vom Deutschen Reich oder einem Deutschen Land
oder einer württ. Gemeinde (Gemeindeverband) gewährleistet und außerdein seitens des Gläu
bigers kündbar sind oder einer regelinäßigen Tilgung unterliegen;
c) Pfandbriefe oder gleichartige Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer deutschen
öffentlichen, durch Bereinigung von Grundbesitzern gebildeten Creditanstalt oder von einer
deutschen öffentlichen Grundcreditanstalt mit staatlicher Genehmigung ausgegeben sind;
d) Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen einer Württ. Hypotheken-Aktien-Gesellschaft;
e) weitere Wertpapiere, die von dem Ministerium später zur^Anlegung von Sparkassenverinögen
allgemein für geeignet erklärt werden;
f) Wechsel, die eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben und ans denen in der Regel
3, mindestens aber 2 a ls sicher zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, die Wechsel müssen
der Wechselordnung entsprechen. Die Anlage in Wechseln darf 5 vom Hundert der Gesamt
einlagen nicht übersteigen.
§ 26 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
Vorübergehende Anlage bei Creditinstituten.
1. Zeitweise verfügbare Gelder können außer bei der Württ. Girozentrale oder bei einer
öffentl. Sparkasse des Landes, auch bei deu in Württemberg ansässigen öffentlichen und privaten
Banken verzinslich angelegt werden.
Einer Sicherheitsleistung bedarf es insoweit nicht, als die Girozentrale, eine Sparkasse
oder eine öffentl. Bankanstalt, ferner die Württ. Zweigniederlassung der nachstehend genannten
Banken beteiligt sind: Deutsche Bank, Dresdner Bank, Darmstädter und Nationalbank und Dis
kontogesellschaft, ferner die Württ. Vereinsbank in Stuttgart.
§ 3 Ziff. 3 und 4 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
3. Der niederste Betrag einer Einlage ist 1 A der in einer einmaligen Einlage oder in
mehreren Einlagen zulässige Höchstbetrag eines Sparers und einer öffentlichen Körperschaft
oder Stiftung wird auf den durch die Aufsichtsbehörde jeweils für zulässig erklärten Betrag
festgesetzt.
Der Höchstbetrag wird durch Aushang im Schalterraum der Sparkasse bekannt gegeben-
(die bisherigen Ziffer 5 bis 8 bleiben als Ziffer 4— 7 bestehen).
§ 22 Ziff. 5 erhält folgende Fassung:
An den eigenen Gewährleistungsverband (Amtskörperschaft, Gemeinde) dürfen Gelder bis
zu 30 v. Hundert der Gesamteinlagen gegen angemessene Verzinsung und Wiederersatz gegeben
werden.
§ 29 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
1. Je nach Lage des Falles ist von belt Personen, welche Gelder von her Sparkasse gegen
dingliche Sicherheit geliehen bekommen oder für solche der Sparkasse sich verbindlich machen und
Sicherheit einlegen, zu verlangen, daß sie sich für den Fall des Verzugs in Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen haben, die Grundstücks
eigentümer mit der Wirkung, daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkuude gegen den jeweiligen
Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll (§ 800 Z. P. O.)