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5. Oberamtsbaumelster Küchle in Lauphein,
6. Dr. med. Bullinger, prakt. Arzt daselbst,
7. Karl N othhelfer, Kaufmann, daselbst,
8. Apotheker Rentschler, daselbst,
9. Ludwig Beck, Wagnermeister, daselbst,
10. K e rl e r, Josef, Zimmermeister in Schnürpflingen,
als Stellvertreter:
1. August Dilger, Landwirt in Mietingen,
2. Gemeindepfleger Völk in Dellmensingen,
3. Josef Miller, Landwirt in Rot,
4. Aloys Birkenmaier, Landwirt in Gögglingen,
5. Architekt Rech enmach e r, Laupheim,
6. Dr. med. Proß, prakt. Arzt in Laupheim,
7. Karl Steybe, Schmiedmeister daselbst,
8. Apotheker Gönner daselbst,
9. Josef Rupf, Maurermeister daselbst,
10. Richard Amann, Bauunternehmer daselbst.
h) Oberamtsquartierkommission für die Kalenderjahre 1925, 1926, 1927
als Mitglieder: Oberamtspfleger Brunner, Laupheim,
Stadschultheiß Konrad, Laupheim,
als Stellvertreter: Schultheiß Baur, Achstetten,
Schultheiß Betz, Baustetten.
Organisation der Bezirksfürsorgebehörde.
§ 124.
Durch die Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Febr. 1924 (R.G.Bl. I. S. 100)
und die Landesfürsorgeverordnung v. 31. März 1924 (Reg. Bl. S. 247) ist mit Wirkung vom 1. April
1924 ab das Fürsorgewesen neu geregelt worden. Hienach bildet jede Amtskörperschaft für die in
§ 1 Abs 1 der Reichsfürsorgeverordnung genannten Aufgaben, einen Bezirksfürsorgeverband. Die
Verwaltung der Aufgaben des amtskörperschaftl. Bezirksfürsorgeverbands kommt der Amtsversamm-
lung und dem Bezirksrat zu. Die laufenden Geschäfte werden von der Bezirksfürsorgebehörde besorgt.
Die" Fürsorgeverbände sind nach Art. 24 L. F. V. verpflichtet, die für die Durchführung der Fürsorge
erforderlichen Einrichtungen zu treffen.
Der Bezirksrat stellt mit Beschluß vom 31. Juli 1924 — § 27 — an die Amtsversammlung
folgende Anträge: r ..
1. Von den in § 1 Abs. 1 der Reichsfürsorgeverordnung genannten Aufgaben zu überweisen
der zu errichtenden Bezirksfürsorgebehörde:
a) die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene und die ihnen auf Grund
der Versorgungsgesetze Gleichstehenden,
b) die Fürsorge für Rentenempfänger der Invaliden- und Angestelltenversicherung, soweit sie nicht
den Versicherungsträgern obliegt,
c) die Fürsorge für die Kleinrentner und die ihnen Gleichstehenden,
d) die Fürsorge für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbeschränkte durch Arbeitsbeschaffung,
f) die Wochenfürsorge;
dem Jugendamt Biberach-Laupheim:
unter Aufrechterhaltung des Bezirksverbands:
die Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige. . .
2 Von Artikel 22 Abs. 3 der L. F. V. dahin Gebrauch zu machen, daß die Gemeinden, in denen
ein Hilfsbedürftiger seinen Aufenhalt hat, an den sämtlichen Aufwendungen auf einen Hilfsbedürf
tigen (mit Ausnahme der Fälle in Zisf. 3) ein Viertel an den Bezirksfürsorgeverband zu ersetzen
haben. Die zu ersetzenden Beträge finb vom Bezirksfürsorgeverband vierteljährlich zum Einzug zu
3. DüKosten für die Fürsorge für Geisteskranke, Geistesschwache oder an Epilepsie oder an ähnlichen
Krankheiten leidenden Personen, sowie für Taubstumme und Blinde im vollen Betrag ohne Er-
satzanfpruch an die Gemeinde, auf den Bezirksfürsorgeverband zu übernehmen.
4. Die Mittel zur Bestreitung des Fürsorgeaufwands und der Aufwendungen für Kauzleibedursuche
etc. sind der Bezirksfürsorgebehörde in Form von Vorschüssen durch die Oberaintspflege, möglichst
auf 15. jeden Monats zur Verfügung zu stellen. ,
Die Bezirksfürsorgebehörde hat anf den Schluß des Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Diese
bildet eine Teilrechnung der Oberamtspflege im Sinne des Art. 72 der Bez. Ord. und § 101 Abs. 1
ber V V. hiezu.
5 Die aufgestellten Grundsätze für die Einteilung der Kleinrentner und der Sozialrentner zu billigen
und dieselben ab 1. August 1924 in Kraft treten zu lassen.