2 2. Jun 1926
berg, Negglisweiler, Schnürpflingen, Schönebürg, Schwendi, Sießen, Sinningen, Steinberg, Unter«
balzheim, Unterkirchberg, Unterweiler, Wain, Wangen, Weinstetten und Wiblingen.
2. Die Oberamtsgeometer Speth und Eberwein vom 1. März 1925 an a ls vollbeschäftigte Beamte
unter Einbeziehun g ihre r gesamten, mi t öffentlichem Glauben ausgestatteteten Tätigkeit in ihre
Amtsaufgabe anzustellen,
3. Als Amtssitz für den Oberamtsgeometer Eberwein ebenfalls Laupheim zu bestimmen, mit der Maß
gabe, daß er seine Reisekosten etc. nur nach den Beträgen berechnen darf, die sich bei dem Amts
sitz des Geometers in Dietenheim ergeben würden.
Unterm 22. April 1924 - § 5 — wird vom Bezirksrat beantragt, das Maß der dienstlichen
Inanspruchnahme des Oberamtsgeometers Eberwein mit Rücksicht aus die Zuteilung einer weiteren
Gemeinde, sowie größeren Geschäftsanfall, vom 1. Mai 1924 a b von 30 % auf 50 % zu erhöhen.
Ferner beantragt der Bezirksrat unterm 7. Atai d. Jrs. — § 169 —, die durch die Anstel
lung der beiden Oberamtsgeometer als vollbeschäftigte Beamte notwendig gewordene Aenderung
der Dienstverträge zu genehmigen.
Die Mehrzahl der Jllertalgemeinden hat gegen die Festlegung des Amtssitzes des Ober
amtsgeometers Eberwein nach " Laupheim, Einspruch erhoben. Amtsversammlungsmitglied
Handschuh, Dietenheim, stellt nach näheren Ausführungen den Antrag, als Dienstsitz des p.
Eberwein Dietenheim zu bestimmen. Diesem Anträge wird von mehreren Vertretern des
Illertals beigetreten. Eine Wohnung könne allerdings vorläufig in Dietenheim nicht bereit
gestellt werden. Vertreter des unteren Bezirks sprechen sich für die vom Bezirksrat beantragte
Regelung aus.
Schultheiß Handschuh schildert sodann die mißlichen finanziellen Verhältnisse des Ober
amtsgeometers a D. Baur und tritt für die Gewährung einer außerordentlichen Unter
stützung an denselben ein, nachdem p. Baur sich infolge Weigerung der Pensionskasse für
Körperschaftsbeamte zur Auszahlung des Ruhegehalts, gezwungen sieht, seine amtliche Tätig
keit nunmehr auszugeben. Durch Bezirksratsbeschluß war ihm gestattet wurden, die bereits
begonnenen Arbeiten bis 1. Sept. d. J. abzuschließen.
Beschluß:
1 Den vom Bezirksrat gestellten Anträgen beizutreten mit der Maßgabe, daß der Dienstsitz des
OA.-Geometers Eberwein bis auf Weiteres in Laupheim belassen wird und für die Gemeinde
Dietenheim Reisekosten etc. nicht angerechnet werden dürfen.
2 Den Bezirksrat zu ermächtigen, dem OA.-Geometer a. D. Baur in Dietenheim eine einmalige
außerordentliche Unterstützung in Höhe des Nnterschiedsbetrags zwischen seiner Pension und dem
von ihm zuletzt bezogenen Gehalt für die Zeit bis zum 1. September 1925 zu verwilligen.
Trennung des Bezirks vom Bezirksarbeitsamt Ulm.
§ 126.
Der Bezirksrat hat sich in seiner Sitzung vom 22. Oktober und 3. Nov. 1924 — §§ 74 und 94 —
mit der Errichtung eines eigenen Arbeitsamts für den hiesigen Oberamtsbezirk befaßt und Antrag
auf Lostrennung vom Bezirksarbeitsamt Ulm beim Landesamt für Arbeitsvermittlung gestellt. Eine
diesbezügliche Entscheidung ist durch das Arbeitsministerinm bis heute nicht ergangen. Für das zu
errichtende Arbeitsamt ist" Angliederung an die Bezirksfürsorgebehörde in Aussicht genommen. Die
Gründe, die für eine Lostrennung Dom Bezirksarbeitsamt Ulm sprechen, liegen hanptsüchlich in der zu
erzielenden Kostenersparnis. Der Bezirk Laupheim war bisher Zuschußbezirk.
Ueber die Kostenverteilung des gemeinsamen Arbeitsnachweises auf die Errichtungsgemeinden,
die finanziellen Leistungen des Bezirks sowie über seine persönlichen Verhandlungen mit dem Landes
amt für Arbeitsvermittlung, gibt Oberamtspfleger Brunner näheren Aufschluß.
Beschluß:
Die Beschlüsse des Bezirksrats zu billigen und diesem die weitere Regelung der Angelegenheit
zu überlassen.
Dienstattstvandsentschädigttnjz der Amtskörperschaftsbeamten.
§ 127.
Der Bezirksrat stellt unterm 22. Oktober 1924 an die Amtsversammlung den Antrag:
Die Dienstaufwandsentschädigung für die Verwaltungsaktuare, den Oberamtsbaumeister und die
Oberamtsgeometer entsprechend den, vom Landesverband der Verwaltungsaktuare ausgestellten Richt
linien über Kanzleiaufwand, vom 1. Oktober 1924 ab auf
monatlich: 28 ^, vom 1. April 1925 a b auf
monatlich: 36 M, für den Oberamtspfleger auf den doppelten Betrag —
der Aufwand für Amtsbedienung und Kanzleibedürfnisse kommt in Wegfall, dagegen werden 3 Dienst-
rüume zur Verfügung gestellt — also auf —: 56 Jt bezw. 72 ^ monatlich sestzusetzen.
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