Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

2 2. Jun 1926 
berg, Negglisweiler, Schnürpflingen, Schönebürg, Schwendi, Sießen, Sinningen, Steinberg, Unter« 
balzheim, Unterkirchberg, Unterweiler, Wain, Wangen, Weinstetten und Wiblingen. 
2. Die Oberamtsgeometer Speth und Eberwein vom 1. März 1925 an a ls vollbeschäftigte Beamte 
unter Einbeziehun g ihre r gesamten, mi t öffentlichem Glauben ausgestatteteten Tätigkeit in ihre 
Amtsaufgabe anzustellen, 
3. Als Amtssitz für den Oberamtsgeometer Eberwein ebenfalls Laupheim zu bestimmen, mit der Maß 
gabe, daß er seine Reisekosten etc. nur nach den Beträgen berechnen darf, die sich bei dem Amts 
sitz des Geometers in Dietenheim ergeben würden. 
Unterm 22. April 1924 - § 5 — wird vom Bezirksrat beantragt, das Maß der dienstlichen 
Inanspruchnahme des Oberamtsgeometers Eberwein mit Rücksicht aus die Zuteilung einer weiteren 
Gemeinde, sowie größeren Geschäftsanfall, vom 1. Mai 1924 a b von 30 % auf 50 % zu erhöhen. 
Ferner beantragt der Bezirksrat unterm 7. Atai d. Jrs. — § 169 —, die durch die Anstel 
lung der beiden Oberamtsgeometer als vollbeschäftigte Beamte notwendig gewordene Aenderung 
der Dienstverträge zu genehmigen. 
Die Mehrzahl der Jllertalgemeinden hat gegen die Festlegung des Amtssitzes des Ober 
amtsgeometers Eberwein nach " Laupheim, Einspruch erhoben. Amtsversammlungsmitglied 
Handschuh, Dietenheim, stellt nach näheren Ausführungen den Antrag, als Dienstsitz des p. 
Eberwein Dietenheim zu bestimmen. Diesem Anträge wird von mehreren Vertretern des 
Illertals beigetreten. Eine Wohnung könne allerdings vorläufig in Dietenheim nicht bereit 
gestellt werden. Vertreter des unteren Bezirks sprechen sich für die vom Bezirksrat beantragte 
Regelung aus. 
Schultheiß Handschuh schildert sodann die mißlichen finanziellen Verhältnisse des Ober 
amtsgeometers a D. Baur und tritt für die Gewährung einer außerordentlichen Unter 
stützung an denselben ein, nachdem p. Baur sich infolge Weigerung der Pensionskasse für 
Körperschaftsbeamte zur Auszahlung des Ruhegehalts, gezwungen sieht, seine amtliche Tätig 
keit nunmehr auszugeben. Durch Bezirksratsbeschluß war ihm gestattet wurden, die bereits 
begonnenen Arbeiten bis 1. Sept. d. J. abzuschließen. 
Beschluß: 
1 Den vom Bezirksrat gestellten Anträgen beizutreten mit der Maßgabe, daß der Dienstsitz des 
OA.-Geometers Eberwein bis auf Weiteres in Laupheim belassen wird und für die Gemeinde 
Dietenheim Reisekosten etc. nicht angerechnet werden dürfen. 
2 Den Bezirksrat zu ermächtigen, dem OA.-Geometer a. D. Baur in Dietenheim eine einmalige 
außerordentliche Unterstützung in Höhe des Nnterschiedsbetrags zwischen seiner Pension und dem 
von ihm zuletzt bezogenen Gehalt für die Zeit bis zum 1. September 1925 zu verwilligen. 
Trennung des Bezirks vom Bezirksarbeitsamt Ulm. 
§ 126. 
Der Bezirksrat hat sich in seiner Sitzung vom 22. Oktober und 3. Nov. 1924 — §§ 74 und 94 — 
mit der Errichtung eines eigenen Arbeitsamts für den hiesigen Oberamtsbezirk befaßt und Antrag 
auf Lostrennung vom Bezirksarbeitsamt Ulm beim Landesamt für Arbeitsvermittlung gestellt. Eine 
diesbezügliche Entscheidung ist durch das Arbeitsministerinm bis heute nicht ergangen. Für das zu 
errichtende Arbeitsamt ist" Angliederung an die Bezirksfürsorgebehörde in Aussicht genommen. Die 
Gründe, die für eine Lostrennung Dom Bezirksarbeitsamt Ulm sprechen, liegen hanptsüchlich in der zu 
erzielenden Kostenersparnis. Der Bezirk Laupheim war bisher Zuschußbezirk. 
Ueber die Kostenverteilung des gemeinsamen Arbeitsnachweises auf die Errichtungsgemeinden, 
die finanziellen Leistungen des Bezirks sowie über seine persönlichen Verhandlungen mit dem Landes 
amt für Arbeitsvermittlung, gibt Oberamtspfleger Brunner näheren Aufschluß. 
Beschluß: 
Die Beschlüsse des Bezirksrats zu billigen und diesem die weitere Regelung der Angelegenheit 
zu überlassen. 
Dienstattstvandsentschädigttnjz der Amtskörperschaftsbeamten. 
§ 127. 
Der Bezirksrat stellt unterm 22. Oktober 1924 an die Amtsversammlung den Antrag: 
Die Dienstaufwandsentschädigung für die Verwaltungsaktuare, den Oberamtsbaumeister und die 
Oberamtsgeometer entsprechend den, vom Landesverband der Verwaltungsaktuare ausgestellten Richt 
linien über Kanzleiaufwand, vom 1. Oktober 1924 ab auf 
monatlich: 28 ^, vom 1. April 1925 a b auf 
monatlich: 36 M, für den Oberamtspfleger auf den doppelten Betrag — 
der Aufwand für Amtsbedienung und Kanzleibedürfnisse kommt in Wegfall, dagegen werden 3 Dienst- 
rüume zur Verfügung gestellt — also auf —: 56 Jt bezw. 72 ^ monatlich sestzusetzen. 
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