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Beschluß:
1. den Antrag zum Beschluß zu erheben,
2 • Su der Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung der Verwaltungsaktuare die Genehmianna der
Mimsterialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung einzuholen.
Ueberlassung von Taggeldern für außerordentliche Dienstverrichtungen an die
Verwaltungsaktuare.
§ 128
Der Bezirksrat hat am 22 Oktober 1924 - § 79 - beschlossen, den Verwaltunqsaktuaren die
sur Besorgung außerordentlicher Verwaltungsgeschäfte im Sinne des § 230 der Vollz Vers zur Gem O
in der Fassung der Verfügung vom 10. März 1924 - Reg. Bl. S. 120 - anzurechnenden Taggelder
Su überlasten, soweit es sich nn einzelnen Falle um einen Zeitaufwand von nicht mehr als 5 Tagen
handelt. Bei einem diesen Zeitaufwand überschreitenden außerordentlichen Geschäft wäre jeweils die
besondere Genehmigung nachzusuchen.
Diesem Beschluß wird von der Amtsversammlung
einstimmig zugestimmt.
Zuweisung der Brandschadensumlagegeschäfte au die Verwaltungsaktuare als ordentl.
Dieustobliegeuheit.
§ 129
Unterm 7. Mai 1925 — § 148 — hat der Bezirksrat beschlossen
1. den Verwaltungsaktuaren die Besorgung der Brandschadensumlagegeschäfte als ordentliche Dienst-
obliegenheit zu übertragen und denselben bei eventl. aus diesem Aulaß notwendigen auswärtigen
Dienstleistungen das verordnungsmäßige Taggeld (Diäten) und Reisekosten zu gewähren-
' « Brandversicherungsanstalt den Gemeinden zufließenden Gebühren in der Gemeindekasse
Die Amtsversammlung erteilt zu diesem Beschlusse ihre
Zustimmung.
Oberamtspflege und Bezirkskrankenhausverwaltung. — Gehilfenhaltung.
§ 130
o i^Ob^nitsPfleger à^^gr hat gegen den Amtsversammlungsbeschluß vom 20. März 1924 — oben
L ? „ -betreffend die Trennung der Bezirkskrankenhausverwaltung von der Oberamtspflege und
Wegfall der Gehilfenverwaltung vom 1. Mai 1924 ab, s. t Einsprache bezw Beiebwerde
Der Bezirksrat hat Hiezu am 22. April und 31. Juli 192? 2Sunf geSmen
unb halt auf Grund der in den Akten enthaltenen und von Oberamtspfleger Brunner Gemachten er-
ganzenden Ausführungen die Zuteilung einer Hilfskraft an die Oberamtspflege — ohne Bezirkskranken-
. ^denfalls während eines größeren Teils des Jahres für notwendig. Zufolge @r=
ift Mimsterialabteilung fur Bezirks- und Körperschaftsverwaltung vom 13. August 1924 Nr 3852
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npmü^^aou Oberamtspflege als Hilfskraft tätige Verwaltungspraktikant Blum ist auf 30 No-
Uterbezug seines Gehalts während eines notwendigen 3wöchigen Krankheitsur-
"ubs ausgeschieden und an dessen Stelle am 10. November 1924, auf Grund BezirksratsLeschlä
vom 3. November bezw. 30. Dezember 1924 - § 98 und 121 - der Verwalt Vrakt Ott
Wahrung der Bezüge eines ungeprüften Gehilfen eingestellt worden.
Beschluß:
Den Amtsversammlungsbeschluß vom 20. März 1924, betreffend Trennuna der BeArkskran^n-
Anstelluna einens T u^§^ramtspflege (§ 107 Ziff 8) aufzuheben und bei der Oberamtspflege die
mi^“™&”„mtÄ “" 9e ä “ °“ di° B-zààh-usvLLung
Vorrückung des Oberamtsbaumcisters Küchle in Besold. Gruppe X
_ § 131.
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Beschluß:
Zustimmung.