Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

320 a 
Beschluß: 
1. den Antrag zum Beschluß zu erheben, 
2 • Su der Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung der Verwaltungsaktuare die Genehmianna der 
Mimsterialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung einzuholen. 
Ueberlassung von Taggeldern für außerordentliche Dienstverrichtungen an die 
Verwaltungsaktuare. 
§ 128 
Der Bezirksrat hat am 22 Oktober 1924 - § 79 - beschlossen, den Verwaltunqsaktuaren die 
sur Besorgung außerordentlicher Verwaltungsgeschäfte im Sinne des § 230 der Vollz Vers zur Gem O 
in der Fassung der Verfügung vom 10. März 1924 - Reg. Bl. S. 120 - anzurechnenden Taggelder 
Su überlasten, soweit es sich nn einzelnen Falle um einen Zeitaufwand von nicht mehr als 5 Tagen 
handelt. Bei einem diesen Zeitaufwand überschreitenden außerordentlichen Geschäft wäre jeweils die 
besondere Genehmigung nachzusuchen. 
Diesem Beschluß wird von der Amtsversammlung 
einstimmig zugestimmt. 
Zuweisung der Brandschadensumlagegeschäfte au die Verwaltungsaktuare als ordentl. 
Dieustobliegeuheit. 
§ 129 
Unterm 7. Mai 1925 — § 148 — hat der Bezirksrat beschlossen 
1. den Verwaltungsaktuaren die Besorgung der Brandschadensumlagegeschäfte als ordentliche Dienst- 
obliegenheit zu übertragen und denselben bei eventl. aus diesem Aulaß notwendigen auswärtigen 
Dienstleistungen das verordnungsmäßige Taggeld (Diäten) und Reisekosten zu gewähren- 
' « Brandversicherungsanstalt den Gemeinden zufließenden Gebühren in der Gemeindekasse 
Die Amtsversammlung erteilt zu diesem Beschlusse ihre 
Zustimmung. 
Oberamtspflege und Bezirkskrankenhausverwaltung. — Gehilfenhaltung. 
§ 130 
o i^Ob^nitsPfleger à^^gr hat gegen den Amtsversammlungsbeschluß vom 20. März 1924 — oben 
L ? „ -betreffend die Trennung der Bezirkskrankenhausverwaltung von der Oberamtspflege und 
Wegfall der Gehilfenverwaltung vom 1. Mai 1924 ab, s. t Einsprache bezw Beiebwerde 
Der Bezirksrat hat Hiezu am 22. April und 31. Juli 192? 2Sunf geSmen 
unb halt auf Grund der in den Akten enthaltenen und von Oberamtspfleger Brunner Gemachten er- 
ganzenden Ausführungen die Zuteilung einer Hilfskraft an die Oberamtspflege — ohne Bezirkskranken- 
. ^denfalls während eines größeren Teils des Jahres für notwendig. Zufolge @r= 
ift Mimsterialabteilung fur Bezirks- und Körperschaftsverwaltung vom 13. August 1924 Nr 3852 
d-sstüh-LZK ^SS»"” ä “ "°^"°"°" eMmS U"d °»t>p-°ch°"d-- Aiä-d-rung 
npmü^^aou Oberamtspflege als Hilfskraft tätige Verwaltungspraktikant Blum ist auf 30 No- 
Uterbezug seines Gehalts während eines notwendigen 3wöchigen Krankheitsur- 
"ubs ausgeschieden und an dessen Stelle am 10. November 1924, auf Grund BezirksratsLeschlä 
vom 3. November bezw. 30. Dezember 1924 - § 98 und 121 - der Verwalt Vrakt Ott 
Wahrung der Bezüge eines ungeprüften Gehilfen eingestellt worden. 
Beschluß: 
Den Amtsversammlungsbeschluß vom 20. März 1924, betreffend Trennuna der BeArkskran^n- 
Anstelluna einens T u^§^ramtspflege (§ 107 Ziff 8) aufzuheben und bei der Oberamtspflege die 
mi^“™&”„mtÄ “" 9e ä “ °“ di° B-zààh-usvLLung 
Vorrückung des Oberamtsbaumcisters Küchle in Besold. Gruppe X 
_ § 131. 
LLUK A ; M HHLLLL« W.Î 
«^ Ä SÄ. »W^ * SS 9 - 
Beschluß: 
Zustimmung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.