Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

2 1 Juni 1926 « 
aus inonatlich 40 RM., für den Oberamtspfleger mit 3 Diensträumen — und Wegfall des Aufwands 
für Amtsbedienung, Einheizen und Kanzleibedürfnisse auf — auf monatlich 90 RM. festzuletzen. 
Beschluß: 
1. Den Antrag zum Beschluß zu erheben, 
2. Zur Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung der Verwaltungsaktuare die Genehmigung 
der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung einzuholen. 
§ 173. 
Einstellung einer weiteren Hilfskraft für die Bezirkssürsorgebehörde. 
Im Interesse der möglichst raschen Erledigung der Rechnungsabschlußgeschäfte der Bezirksfürsorge 
behörde für 1924 und 1925 hat der Bezirksrat am 28. April ds. Is. — § 274 — die Anstellung 
eines ungeprüften Gehilfen auf die Dauer von drei Monaten gegen bie_ gesetzlichen Bezüge beschlossen. 
Der Bezirksfürsorgebehörde ivar nach den, in ihrem diesbezüglichen Gesuche angeführten Gründen in 
folge der angefallenen laufenden und zahlreichen außerordentlichen Geschäfte der rechtzeitige Abschluß 
der fraglichen Rechnungen nicht möglich. Seit Monaten beansprucht die Durchführung des Vorzugs 
rentenverfahrens einen überwiegenden Teil der Tätigkeit des Bezirksfürsorgebeamten und seiner.yilsv- 
kraft Der Bezirksrat ging davon aus, daß die durch die vorübergehende Anstellung einer weiteren 
Hilfskraft erwachsenden Kosten, da sie infolge anderiveitiger Inanspruchnahme des Fur,orgebeamten 
notwendig werden, vom Reich als Mehrkosten ersetzt werden. 
Die Amtsversammlung erklärt ihr 
Einverständnis 
mit dem Beschluß des Bezirksrates. 
§ 174. 
Eingruppierung der Stelle der Bezirkssürsorgebehörde — 
Aenderung der Besoldungssatzung. 
Die Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung hat die von der Amts 
versammlung am 22. Juli 1925 beschlossene Eingruppierung der Stelle der Bezirksfürsorgebehörde m 
Gruppe VIII bezw. IX der Besvldungsordnuug und die damit verbundene Aenderung der Besoldungs- 
satzunq der Amtskörperschaft — oben § 124 und § laß - beanstandet, da eine Doppeleingruppierung 
nur bei den in § 5 $. V. zum Körp.-B.-G. genannten Stellen zulässig ist. Für die Eingruppierung 
der fraglichen Stelle komme nach den Verhältnissen des Bezirks Laupheims die Gruppe VIII in Frage. 
Der derzeitige Inhaber der Stelle der Bezirkssürsorgebehörde verbleibt dagegen sûr seine Person aus 
Grund des § 45 der Personalabbauverordnung in Besoldungsgruppe IX. 
Entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrats vom 9. Dezember 1925 — § 222 — wird 
beschlossen: 
1. Die Stelle der Bezirkssürsorgebehörde in Gruppe VIII der Bes.-Ord. — wie früher - ein - 
zureihen, 
2. die Besoidungssatzuug unter Aufhebung des Amtsversainmlungsbeschlusses von: 22. Juli 1925 
— 8 156 1b und c — wie folgt zu ändern: . „ 
Bei Gruppe VIII ist am Schlüsse statt der Worte „Verwalter des Bezirksfürsorgeamts 
zu setzen: „Verwalter der Bezirkssürsorgebehörde". 
3 Zu der Satzungsänderung die Genehmigung der Ministerialabteilung sûr Bezirks- und Vör» 
perschaftsverwaltung einzuholen. 
§ 175. 
Gesuch der Gemeinde Schwendi um Berwilligung eines Amtskörperschaftsbeitrags 
zur Rotkorrektion. 
Die Gemeinde Schwendi hat unterm 26. April ds. Jrs. ihr Gesuch um Berwilligung eines Bei 
trags zu den Kosten der zur Zeit in Ausführung begriffenen Rotkorrektion in Höhe des der Gemeinde 
Dietenheim zur Erstellung eines Hochwasserschutzdammes verwilligteu Betrags (20 /o der reinen Bau 
kosten bis zu 40000 RM.) erneuert. 
Das Gesuch wird hauptsächlich damit begründet, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um eine 
Flußkorrektion gewöhnlicher Art, sondern um eine grüdliche und dringend notwendige Abhilfe gegen 
Ueberschweinmungen des Rottals und Abwendung der dadurch für einen Leil der Einwohnerschast 
drohenden Hochwassergefahren handelt. 
Die in der letzten Amtsversammlung als Ableynnngsgründe für eine Beitragsverwilligung gel 
tend gemachten Bedenken hält der Gemeinderat Schwendi für nicht gerechtfertigt, da es sich im ^ber- 
amtsbezirk nur um wenige gleichbedeutende Unternehmen handeln könne. 
Seitens des Staats ist der Gemeinde ein Beitrag zu deu reineu auf 48 000 RM. veranschlag 
ten Baukosten in Höhe von 50 o / o bis zum Höchstbetrag von 22 000 RM. zugesagt.
	        
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