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§ 217.
Anschaffung eines Steinbrechers nn- einer Strahenivalze durch die Amtskörperschaft.
Oberamtsbaumeister Küchle hat die Anschaffung eines Steinbrechers, dessen Kosten sich auf ca.
9 000 RM. belaufeu, beantragt. Der Steinbrecher könnte an die einzelnen Gemeindeu ausgeliehen
und der Bezug teuren Straßenbeschotterungsmaterials von auswärts vermieden werden. Ferner hat
Oberamtsbaumeister Küchle zur Befestigung der Straßen die Anschaffung einer Benzinwalze mit 9—10 t
beantragt. Anschaffungskosten ca. 11000 RM.
Der Bezirksrat befürwortet diese Anträge (Beschluß von: 8. Febr. 27 — § 375 —). Durch die
Stadtgemeinde Laupheim wurde in letzter Zeit ein Steinbrecher angeschafft, welcher den Bezirksgemein
den eventl. mietweise überlassen wird, ebenso steht diesen deren Straßenwalze mietweise zur Verfügung.
Beschluß:
Die Anschaffung eines Steinbrechers und einer Straßenwalze zunächst auf 1 Jahr zurückzustellen.
§ 218.
Notzuwendung an die Amtskörperschaftsbeamten.
Der Bezirksrat hat entsprechend dem Vorgehen des Staats unterm 8. Febr. 1927 — § 359 —
vorbehältlich der Zustimmung der Amtsversammlung beschlossen, den Beamten und Angestellten der
Amtskörperschaft, soweit sie am 19. Dezember 1926 im Dienste der Amtskörperschaft standen, eine ein
malige Notzuwendung in derselben Höhe wie den Staatsbeamten ete., den nebenberuflichen Beamten
entsprechend dem Maße ihrer dienstlichen Inanspruchnahme, zu gewähren.
Die Amtsversammlung erteilt hiezu ihre
Zustimmung.
8 219.
Gehilfenhaltrmg bei der Bezirksfürsorgebehörde.
Der Bezirksfürsorgebehörde wurde laut Bezirksratsbeschluß vom 26. Juli 1926 — § 315 — die
Beibehaltung der nach Amtsversammlungsbeschluß vom 21. Juni 1926 — § 173 — genehmigten Hilfs
kraft a uf weitere 3 Monate genehmigt.
Sodann wurde am 21. März 1927 mit Genehmigung des Bezirksrats vom 12. Mai 1927 —
§ 400 — infolge Erkrankung der Schreibgehilfin Manz der Kanfinann Philipp Jockel in Laupheim
gegen eine monatliche Vergütung von 150 RM. neben Uebernahme der vollen Versicherungsbeiträge
auf die Amtskörperschaft über die Dauer der Dienstunfähigkeit der Manz als Aushilfe eingestellt.
Beschluß:
Z u st i m m u n g .
§ 220.
Zuteilung von Gehilfen an die Oberamtsgeometer.
Die beiden Oberamtsgeometer Speth und Eberwein in Laupheim haben um die Zuteilung einer
Hilfskraft auf Kosten der Ämtskörperschaft nachgesucht, da es ihnen nicht möglich sei, neben der Be
sorgung der laufenden Geschäfte die ihnen übertragenen Feldbereinigungen durchzuführen.
Dem Oberamtsgeometer Speth wurde mit Bezirksratsbeschluß von: 9. März 1927 — § 382 —
zur Aufarbeitung rückständiger Feldbereinigungsgeschäfte der Vermessungstechniker Josef Schick von
Laupheim für die Zeit vom '1. April bis 30. September ds. Is. gegeu ein fortlaufendes Taggeld von
8.50 RM. und Uebernahme der Versicherungsbeiträge im vollen Betrage auf die Amtskörperschaft als
Gehilfe zugeteilt. Dem Oberamtsgeometer Eberwein wurde mit Bezirksratsbeschlnß vom 4. Juli d. I.
— § 433 — zur Ausführung von Feldbereinigungsgeschäften der Vermessungstechniker Wilhelm Fisch
bach von Laupheim ebenfalls für die Zeit vorn 1. April bis 30. Sept. ds. Is. gegen einen Monats-
gehalt von 160 RM., Uebernahme ber vollen Versicherungsbeiträge auf die Ämtskörperschaft und Ge
währung der Taggelder und Reisekosten nach Stufe I der Reisekostenverordunng bei auswärtigen Ver
richtungen als Hilfskraft zugewiesen.
Ferner wurde durch Bezirksratsbeschlnß Dom 10. November 1926 — § 336 — ein weiterer Ge
hilfenaufwand des Oberamtsgeometers Speth anläßlich der Durchführung der Feldbereinigung VI
Laupheim im Betrage vou 275,80 RM. auf die Amtskörperschaft übernommen (vgl. Amtsvers.-Beschl.
Vom 21. Juni 1926 — § 183 —).
Die Amtsversammlung erteilt zu den Bezirksratsbeschlüsfen die
Zustimmung.