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§ 221.
Vergütung für Stellung und Abnützung der Meßgeräte an die Oberamtsgeometer.
Der Bezirksrat hat die Vergütung für Stellung und Abnützung der Meßgeräte an die beiden
Oberamtsgeometer durch Beschluß vom 10. Nov. 1926 — § 338 — mit Wirkung vom 1. April 1925
an auf jährlich je 200 RM. (seither 4 Prozent der Messungsgebühren) festgesetzt.
Beschluß:
Z u sti m m u n g .
§ 222.
Ueberuahme der Kosten von Fernsprechanschlüssen verschiedener Amtskörperschaftsbeamter
auf die Awtskörperschaft.
Den Gesuchen des Verwaltungsaktuars Nothhelfer und des Oberamtsgeometers Eberwein um
Ueberuahme der Kosten ihrer Ferusprechanschlüsse auf die Amtskörperschaft hat der Bezirksrat unterm
10. November 1926 — § 329 — und 12. Mai 1927 — § 397 — entsprochen.
Von der Amtsversammlung wird diesen Beschlüssen
zu gestimmt.
§ 223.
Amtsanfwandsentfchâ-ignng an Oberamtspfleger Brunner.
Dem Oberamtspfleger und Bezirkskrankenhausverwalter Brunner ist mit Rücksicht darauf, daß er
vielfach an Sitzungen, Versammlungen und sonstigen Anlässen teilzunehmen hat, für die eine Anrech
nung von Taggeldern nicht in Frage konimt, durch Bezirksratsbeschluß vom 10. November 1926 —
8 339 — vom 1. April 1926 an eine Aufwandsentschädigung von jährlich 500 RM. bis zur eventl.
Einreihung in eine höhere Besoldungsgruppe verwilligt worden. Gleichzeitig wurde bestimmt, daß die
Bezirkskrankeuhausverwaltung jährlich den Betrag von 500 RM. an die Oberamtspflege zu ersetzen hat.
Diesen Beschlüssen wird
zugesti mmt.
§ 224.
Uebernahme der Patenschaft für Dentsch-Schwäb. Kinder im Sathmargebiet.
. „Die Deutsch-Schwab. Volksgemeinschaft Sathmar in Großkarol, Rumänien, hat sich an die ober-
schwäbischen Bezirke mit der Bitte gewandt, diese vor rund 200 Jahren aus der weiteren Umgebung
von Ulm ausgewanderten Schwaben in ihrem Kampfe um die Rettung ihrer Sprache und schwäbischen
zu unterstützen. In Betracht kommen 21 deutsche Gemeinden im Sathmargebiet mit 97 Kindern.
Handelt sich um Ueberuahme der Patenschaft in der Weise, daß jeder Bezirk die Unterrichtskosten
Art
Es
für die Kinder in einer, bieder Gemeinden während der Erziehungszeit übernimmt. Die Kosten für
ein Kind betragen jäbrlicb böcbstens 650 RM D?i- gipiirfsrnt w im,» in iQ9ß
die
Kind betragen jährlich höchstens 650 RM. Der Bezirksrat hat mit Beschluß vom 10. Nov. 1926
Patenschaft für drei Kinder mit jährlich je 650 RM., zusammen 1950 RM. übernommen.
Beschluß:
Dem- Bezirksratsbeschluß mit der Maßgabe zuzustimmen, daß für die genannten Zwecke ein ein
maliger Beitrag in Höhe von 1950 RM. verwilligt wird.
§ 225.
Fürsorge für Geisteskranke, Geistesschwache etc.
Der Landessursorgeverband hat mit Wirkung vom 1. April 1927 ab die hälftige Kostenbeteili
gung fur die m eutgultiger Fürsorge des Bezirksfürsorgeverbauds befindlichen Geisteskranken, Geistes-
'chwachen oder an Epilepsie oder au ähnlichen Krankheiten leidenden Personen, sowie für Taubstumme
und Bunde eingestellt. Ferner wird vom Laudesfürsorgeverband vom gen. Zeitpunkt ab nur noch den
des von ihnen endgültig zu tragenden reinen 'Aufwands ersetzt,
TmEpilepsie oder einer dieser ähnlichen Krankheit,
^aubstummhelt und Blmdheit eines Hilfsbedürftigen notwendige Versorgung
in einer Anstalt
Der Bezirksrat stellt an die Amtsversammlung unterm 4. Juli d.
434 — den Antrag:
1. Die Ziffer 3 des Amtsversammlungsbeschlusses vom 22, Juli 1925 - § 124 mit Wirkung
Vom 1. April 19- 1 a b aufzuheben, also die Ersatzleistung der Gemeinden gemäß Art. 22 Abs. 3