2 1. Juli F^
35 5
11
der LFV. in Höhe von 25 Prozent hinsichtlich aller Fürsorgebedürftigen ohne Ausnahme in
Anspruch zu nehmen;
2. Die Fürsorge für die ortshilfsbe dürfti g en Geisteskranken, Geistesschwachen oder an
Epilepsie oder an ähnlichen Krankheiten leidenden Personen, sowie für Taubstumme und Blinde
den Gemeinden zu überlassen:
3. Den seither entstandenen Aufwand auf die ortshilfsbedürftigen Gebrechlichen zwecks späteren
Ersatzes den in Betracht kommenden Gemeinden mitzuteilen.
Die Anträge werden von der Amtsversammlung einstimmig zum
Beschluß
erhoben.
§ 226.
-lender, Ing der Besoldttnftsfatz„,,g der Amtskörperschaft.
Der Bezirksrat hat entsprechend der Verordnung des Annenministeriums vom 29. Oktober 1926
— Reg.-Bl. S. 243 - betr. die veränderte Gruppeneinteilung der Körperschaftsbeamten die Besol-
dungssatzung der Amtskörperschaft mit Beschluß vom 12. Mai 1927 — § 417 — folgendermaßen ge
ändert:
1. Bei Gruppe I ist hinter „Straßenwärter" zu setzen „soweit nicht in Gruppe II" ;
2. Bei Gruppe II ist hinter „Oberamtssparkassediener" zu setzen „Straßenwärter, soweit nicht in
Gruppe I";
3. Bei Gruppe VIII sind die Worte „Oberamtspfleger, Oberamtssparkassier, Oberamtsbaumeister
je" zu streichen;
4. Bei Gruppe IX sind hinter „Verwaltungsaktnare" das Komma und die Worte „Oberamts
pfleger, Oberamtssparkassier je", ferner die Worte „Oberamtsbaumeisters bis Lebensjahres" zu
streichen und hinter „Oberamtsgeometer" zu setzen die Worte „Oberaintspfleger, Oberamts
baumeister, Oberamtssparkassier".
Diese Satzungsänderungen gelten als im voraus genehmigt.
Die Amtsversammlung erteilt zu diesen Satzungsänderungen ihre
Z u st i m m u n g .
§ 227.
-lender, „, g der Satzung der Oberaintssparkasse.
Ensprechend dein Erlaß des Innenministeriums vom 20. April 1927 Nr. IV 658 W beantragt
der Bezirksrat die Satzung der Oberamtssparkasse wie folgt zu ändern:
I. Der § 41 der Satzung erhält folgenden neuen Wortlaut:
„^ 41 Zeichnu,lgsbefltgnis.
1. Rechtsverbindliche Erklärungen dcr Amtskörperschaft werden in Sparkassenangelegenheiten durch
zwei zeichnungsberechtigte Personen namens der Sparkasse abgegeben.
Die Zeichnungsbefugnis wird durch Dienstanweisung geregelt.
2. Die Bestimmung in Ziff. 1 Satz 1 ist in alle Schuldverschreibungen und in die Eintragsbewil
ligung zum Grundbuch aufzunehmen.
3 Im Geschäftsraum der Sparkasse ist an geeigneter Stelle durch Anschlag aus die Form der
Zeichnung (Doppelzeichnung) und den Umfang der Zeichnnngsbefugnis unter Anfügung der
Unterschriften der Zeichnungsberechtigten hinzuweisen."
II. § 25 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
„8 25 Erwerb von Wertpapieren nnd Wechseln.
1. Die Sparkasse hat zur Sicherung ihrer Zahlungsbereitschaft einen Teil ihres Vermögens im
Mindestbetrag von 5 v. H. ihres gesamten Einlagenbestandes in Wertpapieren anzulegen.
2. Zugelassen sind:
a) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen des Deutschen Reiches und der Länder,
ferner Jnhaberschuldverschreibnngen der württ. Gemeinden nnd solcher sonstigen öffentlichen
Körperschaften des Landes, ait'bie Darlehen ohne Sicherheitsleistung abgegeben werden
dürfen (vergl. § 22 Ziff. 2) ;
b) Jnhaberschuldverschreibungen des Deutschen Sparkassen und Giroverbands in Berlin;
c) Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die vom Deutschen Reich oder einem deutschen
Land oder einer württ. Gemeinde (Gemeindeverband) gewährleistet und außerdem seitens
des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen;