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d ) Pfandbriefe oder gleichartige Schnldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer deut
schen öffentlichen, durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildeten Kreditanstalt oder von
einer deutschen öffentlichen Grund-Kreditanstalt mit staatlicher Genehmigung ausgegeben sind;
e) Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen einer württ. Hypothekenaktiengesellschaft;
f) weitere Wertpapiere, die vom Ministerium später zur Anlegung von Sparkassenvermögen
allgemein für geeignet erklärt werden.
3. Die Sparkasse kann Wechsel erwerben, sofern sie eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten
haben und aus ihnen in der Regel 3, mindestens aber 2 als sicher zahlungsfähig bekannte
Verpflichtete haften. Die Wechsel müssen der Wechselordnung entsprechen Der Bestand an
Wechseln einschließlich der Verpflichtungen aus weiter gegebenen Wechseln darf höchstens 15 v. H
des Gesamteinlagebestandes erreichen und muß in einer Obligoliste zahlenmäßig fortlausend,
ersichtlich gemacht werden."
Diese Satzungsänderungen gelten im voraus als genehmigt.
Beschluß:
Den Anträgen des Bezirksrats zu entsprechen.
Ferner ivird der vom Bezirksrat unterm 12. Mai 1927 hinsichtlich der Zeichnungsbefugnis er
lassenen Dienstanweisung
zugestimmt.
§ 228.
-leuderuug der Satzung des Württ. Sparkassen-Giroverbands.
Die Verbandsversammlung des Württ. Sparkassen-Giroverbands hat am 4. April 1927 durch
greifende Aenderungen der Verbandssatzung beschlossen, um dadurch die Tätigkeit des Verbands auf
eine, den heutigen Bedürfnissen entsprechende Grundlage zu stellen. Das Innenministerium hat mit
Erlaß vom 14. Mai ds. Is. Nr. IV 1091 die Bereitwilligkeit ausgesprochen, die Satzungsänderungen
zu genehmigen, wenn ihnen die Amtsversammlungen in der von der Verbandsversammlung beschlossenen
Fassung unverändert znstimmen.
Als eine Erweiterung der Verbandszwecke ist in die Satzung ausgenommen die Förderung der
öffentlichen Versicherung und die Möglichkeit zur Aufnahme des Privatknndengeschäfts. Diese Erweite
rung bedeutet im wesentlichen nur eine Anpassung an die bereits gegebene Entwicklung, da der Spar
kassen Giroverband infolge seiner Beteiligung am Kapital der Deutschen Versorgnngsanstalt Versiche
rungsbank AG. in Berlin das Lebcusversicheruiigsgeschäft mit Zustimmung des Ministeriums bereits
seit längerer Zeit tatsächlich betreibt und mich, seitdem die Zweigstelle Ravensburg ihre Tätigkeit auf-
genommen hat, bankmäßige Beziehungen zwischen dem Verband und Privatpersonen sowie Privatfirmen
in größerem Umfang bereits bestehen.
Die hauptsächlichsten Aenderungen der Satzung beziehen sich auf:
§ 2 Zisf. 6 Förderung der öffentlichen Versicherung,
$ 5 Abs. 2 Erweiterung der Mitgliedschaft,
§ 7 Haftung der Mitglieder,
§ S Erlöschen der Mitgliedschaft,
§ 11 Regelung des Stimmrechts,
§ 22 Geschäftskreis,
§ 24 Betriebskapital,
§ 27 Verteilung des Reingewinns.
Beschluß:
. $ er der Verbandsversammlung beschlossenen neuen Satzung entsprechend dem Antrag des
Bezirksrats vom 0. d. Mts. — § 445 - zuzustimmen. B
§ 229.
Endgültige Bestimmung über die Verwendung des Amtskörperschaftsgebändes
Hönig Wilhelmstrafte.
Gutachten des oberamtlichen Technikers vom 19, ds. Mts. kann in dem Amtskörper-
T äouig Wilhelmstraße die Oberamtssparkasse oder die Oberamtspflege und
Bezirksfursorgebehorde untergebracht werden. Im ersteren Falle werden jedoch noch Umbauarbeiten,
im letzteren Falle instand,etzungsarbeiten notwendig werden. Die Wohnung im Erdgeschoß konnte bis
jetzt noch nicht frei gemacht werden. 3 1 7 1
Beschluß:
Saê am 21. ^uni 1926 beschlossene Provisorium zunächst aus b reiteres Jahr zu verlängern.