Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

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§ 2.39. 
Beteiligung -er Amtskörperschaft an den Kosten der Impfung 
bei Maul- und Klauenseuche. 
Der Bezirksrat hat im Interesse der möglichsten Erleichterung und Abkürzung der Sperrmah 
nahmen bei Maul- und Klauenseuche unterm 10. September 1927 — § 466 — die teilweise lieber- 
nähme der durch Impfung der Viehbestände mit Serum entstehenden Kosten auf die Amtstorperschaft 
befchlossen. Durch diese Maßnahme soll die Impfung in allen Fällen sichergestellt und eine plan 
mäßige Bekämpfung der Seuche möglich werden, was nicht nur für den einzelnen Tierbesitzer, sondern 
für den ganzen Bezirk von großem "wirtschaftlichem Vorteil iff. 
Bezüglich der Kostentragung wurde folgende Regelung getroffen, welcher sämtliche Gemeinden 
zugestimmt Haben: 
Bei Impfung in den Senchengehöften uud Seuchenuachbargehöfteu übernimmt die 
Amtskörperschaft, die Seuchengeineinde und der Tierbesitzer je 's der Jmpfkosten. (Den 
Impfstoff bezahlt die Zentralkasfe der Viehbesitzer); 
bei Impfung in Sperrbezirken zur Erleichterung der Seuchenmaßregeln trägt 
die Jnipfstoffkosten die Amtskörperschaft, die Gemeinde und der Staat zu je ' s, die Jmpf 
kosten Amtskörpferschast, Geineinde und Tierbesitzer je zu ' s; 
bei Impfung in Farrenstallungen trägt an deii Impfstoff- und Jmpfkosteil Amts 
körperschaft, Geineinde und Tierbesitzer je ' 3, soweit nicht Dont Staat * » der Jmpfpoffkosten 
zu Gunsten des Tierbesitzers übernommen ivird; 
soweit die Abhaltung gefährdeter Viehmärkte von der Vornahme einer durch das Ober- 
amt anzuordnenden Impfung der aufgetriebenen Tiere abhängig gemacht wird, trägt an den 
Jmpfstoffkosten Amtskörperschaft, Marktgemeinde und Staat je ' s, an den Jmpfkosteu Amts- 
körperschaft, Marktgemcinde und Tierbesitzer je 's. 
Die Kosten der Beschaffung des Impfstoffes werden nach Mitteilung des Innenministeriums in 
dem genannten Umfang vom Staat übernommen. Die Jnipfstoffkosten bei Impfungen in Farren- 
stallungen, foweit diese unmittelbar bedroht sind, trügt die Zentralkasse der Viehbesitzer ganz. Eine 
Beteiligung des Staates an den Kosten der Jmpfstvffbeschaffung für Impfungen in Farrenstallungen 
erfolgt a (jo nur, wenn der Farrenstall nicht unmittelbar bedroht ist und die Impfung der Farren im 
Rahmen einer größeren Ringimpfung erfolgt. 
Die Kostenverrechnung erfolgt in der Weise, daß durch die Oberaintspflege die Gesamtbeträge zur 
Auszahlung kommen und die Anteile der Geineinden, des Tierbesitzers, gegebenenfalls des staats 
wieder zuin Ersatz gebracht werden. 
Die Amtsversaniinlung erklärt sich mit der getroffenen Regelung 
einverstanden. 
§ 240. 
Schuldaufnahme -er Amtskörperschaft zum Brückenbau Illerrieden—Böhringen. 
Der Bezirksrat hat unterm 10. September 1927 zwecks Gewährung des zu den Kosten der Er 
bauung einer Brücke über die Iller von Illerrieden nach Vöhringen verwilligten Arntskörperschafts- 
beitrags in Höhe von 25° o der reinen Baukosten aus württembergischer Seite eine Schuldaufnahme 
bis zum Betrag von 45 000 RM. beschloßen. Die Aufstellung des Tilgungsplans wurde mit Rücksicht 
auf die weiter erforderlich werdendeii Schuldaufnahmen der Amtskörperschaft vorläufig zurückgestellt. 
Die Schuldaufnahme ist von der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung 
unterm 28. September 1927 Nr. 3979 genehmigt worden. 
Die Amtsversammlung erteilt zu der Schuldausnahme nachträglich ihre 
Zustimmung. 
§ 241. 
Hilfskräfte bei der Oberamtssparkasse. 
Bei der Oberamtssparkasse ist am 2. November 1927 der als Hilfskraft beschäftigte Verwaltungs 
kandidat Ganser und am 31. Oktober 1927 der als Volontär beschäftigte Josef Hartmann ausgeschieden. 
Mit Bezirksratsbeschluß voin 28. Dezember 1927 —• § 508 — lourde die Einstellung einer neuen 
Hilfskraft auf Privatdienstvertrag bis auf weiteres genehmigt unb als solche, vom 15. Januar 1928 
an, der Verwaltungskandidat Karl Manz von Schemmerberg gegen einen Monatsgehalt von 200 RM. 
neben Uebernahme sämtlicher Versicherungsbeiträge auf die Oberamtssparkasse angestellt. 
Dem Verwaltungskandidaten Karl Ganser von Laupheim wurde auf ein nachträgliches Gefuch
	        
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