7,Mai 1928 ’367.
§ 249.
Entschädigung der Berwaltungsaktuare fiir auswärtige Dieustverrichtungen —
Unterhaltungszuschüsse an Lehrlinge.
Auf Grund Amtsversammlungsbeschlusses vom 21. Juli 1927 — oben § 230 — hat si ch der
Bezirksrat unterm 28. Dez. 1927 und 25. April 1928 — §§ 511 und 549 — mit der Neuregelung
der Entschädigung der Verwaltungsaktuare bei auswärtigen Dienstverrichtungen unter dem Gesichts
punkt der Ermäßigung des bisherigen hohen Aufwands hiefür, befaßt. Im Vergleich zu den jährlichen
Gesamtausgaben anderer Bezirke ist nach Ansicht des Bezirksrats eine Verminderung der fraglichen
Ausgaben im hiesigen Bezirk wohl möglich und dadurch zu erreichen, daß die auswärtigen Dienst
verrichtungen bei entsprechender Geschäftseinteilung wesentlich eingeschränkt werden können.
Der Bezirksrat stellt an die Amtsversammlung den Antrag, die fragliche Entschädigung der Ver
waltungsaktuare mit Wirkung vom 1. April 1928 a b in der Weise zu regeln, daß von diesem Zeit
punkt ab die Anrechnung von Taggeldern (Diäten) und Reisekosten nach der geltenden Reisekosten
verordnung jährlich für höchstens 85 Tage in jedem Verwaltungsaktuariatsbezirk (einschließlich des
z. Zt. stellvertretungsweise zugeteilten Verwaltungsaktuariatsbezirks 11) erfolgen darf.
Weiter stellt der Bezirksrat den Antrag, den Lehrlingen der amtskörperschaftlichen Verwaltungs
aktuare vom 1. Januar 1928 nb jährliche Unterhaltungszuschüsse zu gewähren und zwar iin 1. Lehr
jahr nichts, im 2. Lehrjahr in Höhe von 10 ° o, im 3. Lehrjahr in Höhe von 20° o des Grundgehalts
der Besoldungsgruppe VII, St. 1 (alt) mit Ortszuschlag nach Ortsklasse B. Die bisher den Lehrlingen
gewährten Taggelder und Reisekosten bei auswärtigen Verrichtungen sollen von diesem Zeitpunkt ab
in Wegfall kommen.
Die Amtsversammlung
beschließt:
Den Anträgen des Bezirksrats in vollem Umfang beizutreten und bezüglich der Entschädigung
der Verwaltungsaktuare bei auswärtigen Dienstverrichtungen die Genehmigung der Ministerialabteilung
für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung einzuholen.
§ 250.
Regelung der Stellvertretung für das Berwaltnngsaktnariat II (Dietenheim).
Der Gemeinderat Dietenheim hat zu der Besorgung der Verwaltungsaktuariatsgeschäfte eines
Teils der Gemeinden des bisherigen Verwaltungsaktuariats 11 durch Schultheiß Handschuh im Neben
amt seine Zustimmung nicht erteilt. Der Bezirksrat hat gemäß Amtsversammlungsbeschlusses vom
21. Juli vor. Jrs. — oben § 199 200 — die Stellvertretung vorläufig in der Weise geregelt, daß
mit Wirkung vom 1. September 1927 a b die Gemeinden: Dorndorf, Illerrieden, Wangen und Regg-
lisweiler dein Verwaltungsaktuar Nothhelfer in Laupheim gegen eine außerordentliche Belohnung von
jährlich 1000 RM., die Gemeinden: Oberbalzheim, Unterbalzheini, Sinningen und Sießen dem Schult
heißen Drechsel in Wain gegen eine an die Gesamtgemeindepflege Wain abznfnhrende Vergütung von
jährlich 1500 RM., je neben Gewährung der verordnungsmäßigen Taggelder und Reisekosten bei aus
wärtigen Dienstverrichtungen an die beiden Beamten, zugeteilt werden. Die Anstellung von Hilfs
kräften durch die Amtskörperschaft kommt nicht in Frage.
Der Amtsversammlung wird der Erlaß der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschasts-
verwaltung Dom 22. Febr. d. I . — Nr. 7618 — bekanutgegeben.
Beschluß:
Sich mit der vom Bezirksrat getroffenen Regelung der Stellvertretung einverstanden zu erklären
und es im übrigen bis auf weiteres bei dein Provisorium zu belassen, da zunächst die Bestimmungen
der neuen Gemeindeordnung bezüglich des Rechnungswesens der Gemeinden abgeivartet werden sollen.
§ 251.
Amtskörperfchaftsbeiträge zur Ausführung vou Brückenbauten.
Der Teilgemeinde Oberkirchberg ist mit Bezirksratsbeschluß vom 10. Septbr. 1927 — § 461 —
zu dem Kostenaufwand für die Erneuerung der durch das Hochwasser 1926 zerstörten Brücke über deu
Mündelbach im Zuge der Jllertalstraße Ulin—Tannheim -Leutkirch in Höhe vou rund 4400 RM., ein
Amtskörperschaftsbeitrag von 1100 RM. (25 %) verwilligt worden.
Die durch Hochwasser teilweise zerstörte Rotbrücke in Schwendi im Zuge der Nachbarschafts
straße Schwendi—Schönebürg muffte erneuert und verstärkt werden. Die Erstellung und Unterhaltung
dieser Brücke liegt nach einem früheren Vertrag der Freiherrl. von Süßkind'schen Gutsverwaltung in
Schwendi ob. Zu den Kosten der Wiederherstellung dieser Brücke ist ein Staatsbeitrag von 25 ° o der
reinen Baukosten verwilligt worden unter der Voraussetzung, daß die Aintskörperschaft ebenfalls einen
angemessenen Beitrag leistet und die Brücke in Zukunft unter staatlicher Aufsicht geordnet unter
halten wird.