37 »
Z.Mai 1928 3 6 9
9
Als Vertreter für die Mitgliederversammlung des Verbands werden durch einstimmig beschlosse
nen Zurus gewählt für die Zeit bis 31. Dezember 1928 sowie für die Kalenderjahre 1929, 1930
und 1931:
als ordentliche Mitglieder:
Landrat Kindel,
Stadtschultheiß Konrad, Laupheim;
als Stellvertreter:
Oberamtspsteger Brunner in Laupheim,
Schultheiß Handschuh in Dietenheim.
§ 254.
Aenderung der Satzung des Bezirksverbands des Jugendamts Biberach.
Als Maßstab für die Verteilung der Vertreter im Verwaltungsausschuß des Bezirksverbands des
Jugendamts Biberach auf die beiden Amtskörperschaften Biberach und Laupheim war seither die Be-
völkernngszahl maßgebend. Der Verwaltungsausschuß hat au die Amtsversammlung den Antrag ge
stellt, den § 3 der Satzung des Bezirksverbands mit Wirkung von der nächsten Wahlperiode ab in der
Weise zu ändern, daß bei der Verteilung der Vertreter nicht die Bevölkerungszahl, sondern die Leistungs
fähigkeit maßgebend sein soll. Bei der Feststellung der aus jeden Bezirk entfallenden Zahl von Ver
tretern ist das jeweilige Kataster der beiden vorangegangenen Jahre als Grundlage zu nehmen.
Bruchzahlen mit und über 5 sind auf- und unter 5 abzurunden.
Dem Antrag des Bezirksrats vom 27. März 1928 — § 518 — entsprechend wird
beschlossen:
Der beabsichtigten Satzungsänderung zuzustimmen.
§ 255.
Voranschlag der Amtskörperschast für 1927,
Seitens der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung ist der Amtskörper
schaft anläßlich der Prüfung bezw. Vollziehbarkeitserklärung des Voranschlags der Amtskörperschaft
für 1927 nahegelegt worden, zur Deckung des Abmangels zunächst die vorhandenen verfügbaren Rest
mittel zu verwenden und nur soweit notwendig die von der Stadtgemeinde Ulm anläßlich der Ver
einigung von Wiblingen mit Ulm geleistete Entschädigung von 40 000 RM. heranzuziehen. Der Be
zirksrat hat unterm 21. November '1927 — § 493 — dementsprechend beschlossen.
Diesem Beschluß wird
z u g e st i m m t.
§ 256.
Anrechnung des Oberamtsgeometers Eberwein bei Dienstverrichtnngen aulählich der
Durchführung der Feldbereinignng Dietenheim.
Durch das Oberamt ist die Anrechnung von Taggeldern (Diäten) und Reisekosten, sowie von Aus
lagen für.Verbringung seines Gehilfen an den Geschäftsort inittels Privatautos durch Oberamtsgeometer
Eberwein in Laupheim, ebenso die Anrechnung von Taggeldern und Reisekosten durch deu Gehilfen
Fischbach anläßlich auswärtiger Dienstverrichtungen bei Durchführung der Feldbereinignng Dietenheim,
im Hinblick auf den Amtsversammlungsbeschluß von: 22. Juli 1925 — oben § 125 — beaustandet
worden. Oberamtsgeometer Eberwein hält die Anrechnung für berechtigt, da in den für die Feld
bereinigung Dietenheim festgesetzten, an die Amtskörperschaft zu vergüteudeu Akkordsatz von 60 RM.
pro ha das Taggeld des Feldmessers eingerechuet und dieser Akkordsatz für die Amtskörperschaft durch
aus günstig sei. Die Anrechnung von Auslagen für Verbringung des Gehilfen an den Geschäftsort
will er darauf stützen, daß er nicht verpflichtet sei, sein Privatanto für diese Zwecke unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. Die Anrechnungen des Gehilfen Fischbach hält er insofern für berechtigt, als
dieser mit Wohnsitz in Laupheim privatrechtlich augestellt worden sei.
p. Eberwein sticht weiter darum nach, seine Reisekostenverzeichnisse künftig monatlich anstatt
vierteljährlich einreichen zu dürfen.
Nach Aussprache wird auf Antrag des Amtsversammlungsmitglieds Schultheiß Handschuh in
Dietenheim -
beschlossen:
1. A n dein Amtsversammlungsbeschluß vom 22. Juli 1925 festzuhalten, welcher dahin auszulegen
ist, daß er auch auf Feldbereiuigungen Anwendung findet und daß die Anrechnung von