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Nach Lage der Verhältnisse wird die Unterbringung der Oberamtssparkasse oder sonstiger amts
körperschaftlicher Beamtnngen in dem fraglichen Gebäude wohl in absehbarer Zeit nicht in Frage
kommen. Der Vorsitzende' weist dazu darauf hin, daß die Instandsetzung der Wohnung im Erdgeschoß
erhebliche Aufwendungen notwendig gemacht hat und daß im Falle der Unterbringung von Beamtungen
weitere Ausgaben gemacht werden müßten.
Der Bezirksrat hat sich am 4. Oktober 1928 — § 43 — mit der Frage der endgiltigen Bestim
mung des fraglichen Gebäudes befaßt und stellt an die Amtsversammlung den Antrag, daß das Ge
bäude auf die Oberamtspflege übernommen wird und der Oberamtssparkasse die seitherigen Aufwen
dungen in vollem Umfange ersetzt werden.
Amtsversammlungs-Mitglied Dipl.-Ing. Schesfold, Laupheim ist der Ansicht, daß die Frage der
eventl. Unterbringung von Amtskörperschaftsbeamtungen in dem fraglichen Gebäude, insbesondere im
Hinblick darauf, daß es für diese Zwecke erworben wurde, einer wiederholten Prüfung unterzogen
werden müsse und stellt den Antrag: Den Bezirksrat zu beauftragen, im Benehmen mit dem Spar
kassenleiter die Frage der eventl. Unterbringung der Oberamtssparkasse bezw. Uebernahme auf die
Oberamtspflege erneut zu prüfen und die endgültige Entscheidung auf ein Jahr zurückzustellen.
Beschluß:
1. Den Antrag Schesfold zum Beschluß zu erheben.
2. Der mit Werkmeister Brucker getroffenen Vereinbarung zuzustimmen.
3. Sich mit der durch den Bezirksrat am 20. Februar 1929 — § 100 — erfolgteu Neufestsetzung
der Mietzinse für die Wohnungen in dem fraglichen Gebäude einverstanden zu erklären.
§ 267.
Befoldungssatzung der Amtskörperschaft.
Nachdem durch das Gesetz vom 19. April 1928 — Reg.-Bl. S. 53 — die Besoldungen der
Württ. Staatsbeamten mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 a b neu geregelt worden sind, sind nach dein
Körperschaftsbesoldungsgesetz die Besoldungen der Körperschaftsbeamten' dieser Neuregelung anzupassen.
Dabei sind die Vorschriften der Besoldnngsordnung für Körperschaftsbeamte in der Fassung der Be
kanntmachung vom 12. Mai 1928 — Reg.-Bl. S. 163 — und der Verordnung des Innenministeriums
zum Vollzug des Körperschaftsbesoldungsgesetzes vom 9. Juli 1928 — Reg.-Bl. S. 77 — zu beachten.
Der Bezirksrat beantragt unterm 30. Januar 1929 — § 78 — die Erlassung folgender Be
zirkssatzung:
Bezirkssatzung über die Besoldung der Amtskörperschastsbeamten.
§ 1.
Für die Besoldung der Amtskörperschaftsbeamten gelten die Besoldungsordnung für Körper
schaftsbeamte (Anlage zum Körperschaftsbesoldungsgesetz) und die Verordnung des Innenministe
riums zum Vollzug des Körperschaftsbesoldungsgesetzes samt Anlagen in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 2.
Die Stellen der hauptberuflichen ständigen Beamten der Amtskörperschaft werden in die
Besoldungsgruppen wie folgt eingereiht:
Besoldungsgruppe 1—4.
Keine Stellen.
Besoldungsgruppe 5.
Der Oberamtspfleger mit wichtigen Nebenämtern.
Der Oberamtsbaumeister.
Der Oberamtsgeometer für den Vermessungsbezirk I.
Der Oberamtsgeometer für den Vermeffungsbezirk II.
Der
Besoldungsgruppe 6.
Leiter der Oberamtssparkasse.
3 Verwaltungsaktuare nach Zurückleguug von 12 Jahren im Körperschafts- oder Staats
dienst, von der Ablegung der mittleren Verwaltungsdienstprüfung an gerechnet.
Besoldungsgruppe 7 b.
Verwaltungsaktuare bis zur Zurückleguug von 12 Jahren im Körperschafts- oder Staats-
dienst, von der Ablegung der mittleren Verwaltungsdienstprüfung an gerechnet.
Der Geschäftsführer der Bezirksfürsorgebehörde.
Besoldungsgruppe 8a.
Der Kassier (2. Beamter) der Oberamtssparkasse.
Der Gegenrechner (Obersekretär) der Oberamtssparkasse.