14. März 1929
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Besoldungsgruppe 8b—10.
Keine Stellen.
Besoldungsgruppe 11.
1 Vermessungstechniker (ungeprüft).
Besoldungsgruppe 12—16.
Keine' Stellen.
Besoldungsgruppe 17.
Der Hausverwalter der Wanderarbeitsstätte.
Der Diener der Oberamtspflege, Oberamtssparkasse und der Bezirksfürsorgebehörde.
Besoldungsgruppe 18.
10 Straßenwärter.
§ 3.
Die Besoldungssatzung gilt nicht für die nebenberuflichen Beamten der Amtskörpersch aft.
§ 4.
Soweit die Amtskörperschaft die Notwendigkeit der Haltung von Hilfskräften anerkannt
hat, übernimmt sie den durch solche Hilfskräfte entstehenden Aufwand.
§ 5.
Den Kanzleiaufwand der Beamten einschließlich des Aufwands für Fachzeitschriften und
Vordrucke aller Art trägt die Amtskörperschaft unmittelbar.
Hat ein Beamter den Arbeitsraum selbst zu stellen, so werden ihm der darauf entfallende
Mietpreis (wenn das Gebäude im Eigentum der Beamten steht, der Mietwert) und die Kosten
für Heizung, Beleuchtung, Reinigung und sonstige Bedienung, sowie ein angemessener Betrag für
die Benützung von Einrichtungsgegenständen vergütet. Technische Beamte erhalten für die Be
nützung eigener Geräte u. s. w. eine angemessene Entschädigung.
Bei auswärtigen Dienstverrichtungen erhalten die Beamten die bestimmungsgemäße Reise
kostenentschädigung.
§ 6.
Diese Besolduugssatzuug tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 an in Kraft. Gleichzeitig
tritt die bisherige Besoldungssatzung außer Kraft.
Der Amtsversammlung wird der Erlaß der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschafts-
Verwaltung vom 11. d. Mts. Nr. 8133 bekannt gegeben. Nach demselben sind u. a. folgende Aende-
rungen des Wortlauts der vorstehenden Satzung vorzunehmen:
1. Bei Besoldungsgruppe 5 ist statt „der Oberamtspfleger mit wichtigen Nebenämtern" zu sagen:
„der Oberamtspfleger zugleich Verwalter des Bezirkskrankenhauses".
2. Bei Besoldungsgruppe 5 ist uach „der Oberamtsgeometer für den Vermessungsbezirk I" nach
Beisetzung eines Kommas noch anzufügen: „dein mindestens zwei auf Dauer angestellte Land-
• messer oder Vermessungstechniker beigegeben sind".
3. Bei Besoldungsgruppe 17 ist das Wort „Diener" zu ersetzen durch das Wort „Botenmeister".
4. In § 5 letzter Absatz ist statt „bestimmungsgemäße" zu sagen: „durch Verordnung festgesetzte".
Beschluß:
1. Der vom Bezirksrat beantragten Besoldungssatzung unter Vornahme der voraufgeführten
Abänderungen des Wortlauts zuzustimmen.
2. Den Bezirksrat zu ermächtigen, die weiter erforderlichen Beschlüsse zu fassen, bezw. die not
wendigen Weiterungen abzugeben.
3. Zu der Satzung die Genehmigung der Ministerialabteilung für Bezirks- uub Körperschafts
verwaltung nachzusuchen.
§ 268.
Neuregelung der Besold,»ng der Amtskörperschaftsbeamten etc.
Der Bezirksrat stellt bezüglich der Eingruppierung, der Festsetzung des Besoldungsdienstalters
und der Gehaltseinweisung der Amtskörperschaftsbeamten und hauptberuflichen Korporationsstraßenwärter
unterm 30. Januar 1929 — § 79 — die in der Anlage enthaltenen Anträge.
Der Amtsversammlung werden die mit Erlaß der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körper
schaftsverwaltung vom 11. ds. Mts. Nr. 8133 bezüglich der Besoldungsregelung erhobenen Beanstan
dungen sowie die vorliegenden Gesuche der einzelnen Beamten bekannt gegeben.
Amtsversammlungsmitglied Scheffold, Laupheim beantragt, dem Rechnungsrat Bodenmüller für
seine Person die Bezüge der Besoldungsgruppe 6 zu gewähren, da seine Einreihung in Besoldungs
gruppe 7 b eine Härte bedeute und er nachträglich das Opfer des Personalabbaus werden würde.