Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

14, März 1929 
" 9 
Beschluß: 
Den Anträgen und Beschlüssen des Bezirksrats znzustimmen. 
§ 270. 
Festsetzung von Pauschalzuschlägen zu den Messangsgebühren. 
Die beiden Oberamtsgeometer haben ihre früheren Anträge betr. Festsetzung von Pauschal 
zuschlägen zu den Messungsgebühren anstelle der Einzelverrechnung der Diäten und Reisekosten auf 
das einzelne Geschäft wiederholt. Der Bezirksrat hält die Einführung vom allgemeinen Standpunkt 
aus für empfehlenswert. Damit würde eine bedeutende Geschäftsvereinfachung und eine gerechte Aus 
wirkung für sämtliche Bezirksgemeinden erreicht werden. Solche Pauschalzuschläge sind bis jetzt in der 
Mehrzahl der Bezirke, u. a. in den Nachbarbezirken eingeführt. Unterm 6. ds. Mts. — § 100 — 
hat der Bezirksrat beschlossen, die Frage der Amtsversammlung nochmals zu unterbreiten und dieser 
die Entscheidung zu überlassen. 
Amtsversammlungsmitglied Schultheiß Handschuh, Dietenheim, stellt den Antrag auf Abstand 
nahme von der Festsetzung von Pauschalzuschlägen. 
Dieser Antrag wird mit allen gegen 1 Stimme abgelehnt und 
beschlossen: 
Mit Wirkung vom 1. April 1929 ab Pauschalzuschläge zu den Messungsgebühren in Höhe von 
20 Prozent für sämtliche Bezirksgemeinden festzusetzen. 
§ 271. 
Diäten- und Reisekostenverrechnung des Oberamtsgeometers Eberwein. 
Oberamtsgeometer Eberwein in Laupheim ist, zugleich namens seines Gehilfen Fischbach, gegen 
den Amtsversammlungsbeschluß vom 7. Mai 1928 — § 256 — vorstellig geworden, nach welchem ihm 
und seinem Gehilfen die Anrechnung von Diäten und Reisekosten anläßlich der Durchführung des Feld- 
bereinigungsunternehmens III der Gemeinde Dietenheim nicht gestattet wurde. Er beruft sich erneut 
auf den über dieses Unternehmen abgeschlossenen Geschäftsvertrag vom 20. April 1927, der am 4. Juli 
1927 vom Bezirksrat anerkannt wurde. Nach § 14 dieses Vertrags ist mit Rücksicht auf die besonderen 
Anstellungsverhältnisse betreffend Dietenheim für auswärtige Arbeiten ein Taggeld von 8 RM. fest 
gesetzt worden, wogegen Uebernachtgebühr und Reisekosten wegfallen. Dieser Betrag ist in den Hektarsatz 
von 60 RM. eingerechnet. Bezüglich seines Gehilfen führt Eberwein an, daß dieser seinerzeit ohne 
Vorbehalt mit Wohnsitz in Laupheim angestellt worden sei. Für ihn selbst bedeute der Amtsversamm 
lungsbeschluß vom 22. Juli 1925, besonders im Vergleich zu allen übrigen Amtskörperschaftsbeamten 
eine außerordentliche Härte angesichts der Tatsache, daß die Gemeinde Dietenheim seither nicht in der 
Lage war, ihm eine Wohnung nebst Büroräumen zur Verfügung zu stellen. Er sucht um Aenderung 
des erwähnten Amtsversammlungsbeschlusses nach. 
Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage ist der Bezirksrat der Ansicht, daß die Diäten in dem 
fraglichen Falle insofern billigerweise kaum vorenthalten werden können, als hiefür ein Betrag in den 
von der Feldbereinigungskasse Dietenheim an die Amtskörperschaft abzuführenden Hektarsatz einbe 
zogen ist. Es handelt sich hier um einen besonderen Ausnahmefall. 
Der Antrag des Bezirksrats vom 6. ds. Mts. — § 107 — geht dahin, dem Oberamtsgeometer 
Eberwein und seinem Gehilfen ausnahmsweise die Anrechnung von Diäten bei der Durchführung des 
Feldbereinigungsunternehmens III Dietenheim zu gestatten und ausdrücklich festzustellen, daß Ueber- 
nachtgelder und Reisekosten nicht berechnet werden dürfen. 
Nach eingehender Erörterung der Angelegenheit nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite wird 
einstimmig 
beschlossen: 
Dem Gehilf en des Oberamtsgeometers Eberwein anläßlich der Durchführung der Feldbereini 
gung III der Genwinde Dietenheim ausnahmsweise die Anrechnung von Diäten (Taggelder) und Reise 
kosten zu gestatten und damit das Gesuch des Oberamtsgeometers Eberwein als erledigt anzusehen. 
Dabei wird ausdrücklich festgelegt, daß in Zukunft keine Ausnahmeregelung mehr in Frage kommt. 
§ 272. 
Landwirtschaftsschule. 
Die Amtsversammlung hat am 7. Mai 1928 — § 236 — zu der Frage der Erstellung eines 
Neubaus für die neuerrichtete Landwirtschaftsschule eine ablehnende Haltung eingenommen. Die Lokal 
frage ist nun entsprechend dem Amtsversammlungsbeschluß vom 21. Juli 1927 — § 214 — von der 
Stadtgemeinde durch Einbau des oberen Stockwerks des Schranneugebäudes und Anbau eines Treppen 
hauses gelöst worden. Zu den sich auf ca. 22 000 RM. belaufenden Kosten hat die Stadtgemeinde 
um Verwilligung eines Amtskörperschaftsbeitrags nachgesucht und sich zu einer eventl. Rückzahlung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.