14, März 1929
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Beschluß:
Den Anträgen und Beschlüssen des Bezirksrats znzustimmen.
§ 270.
Festsetzung von Pauschalzuschlägen zu den Messangsgebühren.
Die beiden Oberamtsgeometer haben ihre früheren Anträge betr. Festsetzung von Pauschal
zuschlägen zu den Messungsgebühren anstelle der Einzelverrechnung der Diäten und Reisekosten auf
das einzelne Geschäft wiederholt. Der Bezirksrat hält die Einführung vom allgemeinen Standpunkt
aus für empfehlenswert. Damit würde eine bedeutende Geschäftsvereinfachung und eine gerechte Aus
wirkung für sämtliche Bezirksgemeinden erreicht werden. Solche Pauschalzuschläge sind bis jetzt in der
Mehrzahl der Bezirke, u. a. in den Nachbarbezirken eingeführt. Unterm 6. ds. Mts. — § 100 —
hat der Bezirksrat beschlossen, die Frage der Amtsversammlung nochmals zu unterbreiten und dieser
die Entscheidung zu überlassen.
Amtsversammlungsmitglied Schultheiß Handschuh, Dietenheim, stellt den Antrag auf Abstand
nahme von der Festsetzung von Pauschalzuschlägen.
Dieser Antrag wird mit allen gegen 1 Stimme abgelehnt und
beschlossen:
Mit Wirkung vom 1. April 1929 ab Pauschalzuschläge zu den Messungsgebühren in Höhe von
20 Prozent für sämtliche Bezirksgemeinden festzusetzen.
§ 271.
Diäten- und Reisekostenverrechnung des Oberamtsgeometers Eberwein.
Oberamtsgeometer Eberwein in Laupheim ist, zugleich namens seines Gehilfen Fischbach, gegen
den Amtsversammlungsbeschluß vom 7. Mai 1928 — § 256 — vorstellig geworden, nach welchem ihm
und seinem Gehilfen die Anrechnung von Diäten und Reisekosten anläßlich der Durchführung des Feld-
bereinigungsunternehmens III der Gemeinde Dietenheim nicht gestattet wurde. Er beruft sich erneut
auf den über dieses Unternehmen abgeschlossenen Geschäftsvertrag vom 20. April 1927, der am 4. Juli
1927 vom Bezirksrat anerkannt wurde. Nach § 14 dieses Vertrags ist mit Rücksicht auf die besonderen
Anstellungsverhältnisse betreffend Dietenheim für auswärtige Arbeiten ein Taggeld von 8 RM. fest
gesetzt worden, wogegen Uebernachtgebühr und Reisekosten wegfallen. Dieser Betrag ist in den Hektarsatz
von 60 RM. eingerechnet. Bezüglich seines Gehilfen führt Eberwein an, daß dieser seinerzeit ohne
Vorbehalt mit Wohnsitz in Laupheim angestellt worden sei. Für ihn selbst bedeute der Amtsversamm
lungsbeschluß vom 22. Juli 1925, besonders im Vergleich zu allen übrigen Amtskörperschaftsbeamten
eine außerordentliche Härte angesichts der Tatsache, daß die Gemeinde Dietenheim seither nicht in der
Lage war, ihm eine Wohnung nebst Büroräumen zur Verfügung zu stellen. Er sucht um Aenderung
des erwähnten Amtsversammlungsbeschlusses nach.
Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage ist der Bezirksrat der Ansicht, daß die Diäten in dem
fraglichen Falle insofern billigerweise kaum vorenthalten werden können, als hiefür ein Betrag in den
von der Feldbereinigungskasse Dietenheim an die Amtskörperschaft abzuführenden Hektarsatz einbe
zogen ist. Es handelt sich hier um einen besonderen Ausnahmefall.
Der Antrag des Bezirksrats vom 6. ds. Mts. — § 107 — geht dahin, dem Oberamtsgeometer
Eberwein und seinem Gehilfen ausnahmsweise die Anrechnung von Diäten bei der Durchführung des
Feldbereinigungsunternehmens III Dietenheim zu gestatten und ausdrücklich festzustellen, daß Ueber-
nachtgelder und Reisekosten nicht berechnet werden dürfen.
Nach eingehender Erörterung der Angelegenheit nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite wird
einstimmig
beschlossen:
Dem Gehilf en des Oberamtsgeometers Eberwein anläßlich der Durchführung der Feldbereini
gung III der Genwinde Dietenheim ausnahmsweise die Anrechnung von Diäten (Taggelder) und Reise
kosten zu gestatten und damit das Gesuch des Oberamtsgeometers Eberwein als erledigt anzusehen.
Dabei wird ausdrücklich festgelegt, daß in Zukunft keine Ausnahmeregelung mehr in Frage kommt.
§ 272.
Landwirtschaftsschule.
Die Amtsversammlung hat am 7. Mai 1928 — § 236 — zu der Frage der Erstellung eines
Neubaus für die neuerrichtete Landwirtschaftsschule eine ablehnende Haltung eingenommen. Die Lokal
frage ist nun entsprechend dem Amtsversammlungsbeschluß vom 21. Juli 1927 — § 214 — von der
Stadtgemeinde durch Einbau des oberen Stockwerks des Schranneugebäudes und Anbau eines Treppen
hauses gelöst worden. Zu den sich auf ca. 22 000 RM. belaufenden Kosten hat die Stadtgemeinde
um Verwilligung eines Amtskörperschaftsbeitrags nachgesucht und sich zu einer eventl. Rückzahlung