Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

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2 8. Juni 1930 
Beschluß: 
1. Den Bezirksratsbeschlüssen wird einstimmig zugestimmt. 
2. Von den Ausführungen des Sparkassendirektors Mink wird Kenntnis genommen. 
3. Der Antrag Scheffold wird einstimmig angenommen. 
§ 311. 
Vorstellung bezw. Beschwerde des O-ersekretärs Weißhaar bei der Dberamtssparkasse 
gegen einen Amtsversammlungsbeschlutz. 
Obersekretär Weißhaar (Gegenrechner) bei der Oberamtssparkasse hat unterm 10. März 1930 
vorsorglich dagegen Beschwerde erhoben, daß die von ihm bekleidete Stelle des Gegenrechners nun 
mehr in die 3. Beamtenstelle umgewandelt und die Stelle des OLeramtssparkassiers, auf welche laut 
Amtsversammlungsbeschluß vom 14. März 1929 — oben § 263 — Oberamtssparkassier Konrad ver 
setzt wurde, als 2. Beamtenstelle (Stellvertreter des Sparkassenleiters) bezeichnet wird. Die Umwand 
lung der Stelle des Gegenrechners in die 3. Beamtenstelle komme einer Versetzung auf ein geringeres 
Amt gleich und er werde hiedurch materiell benachteiligt für den Fall, daß die Oberamtssparkasse 
als mittlere Sparkasse anerkannt werde. 
Der Bezirksrat hat sich am 3. Juni ds. Is. — § 317 — mit der Angelegenheit befaßt und 
beschlossen: 
1. sich dahin auszusprechen, daß kein Grund vorliegt, an dem Beschluß der Amtsversammlung 
vom 14. März 1929 — § 263 — etwas zu ändern; 
2. festzustellen, daß außer dem Oberamtssparkasfier Konrad auch Gegenrechner Weißhaar als 
Stellvertreter des Sparkasfenleiters für besonders wichtige Angelegenheiten aufgestellt ist und dem 
gemäß ebenfalls als 2. Beamter (Stellvertreter) im Sinne der Ziffer 6 der Besoldungsgruppe 7 b 
Vollz. Vers. z. KBG. vom 9. Juli 1928 — Reg.Bl. S. 177 — anzuerkennen ist, was von praktischer 
Bedeutung von dem Zeitpunkt ab sein wird, zu dem die Oberamtssparkasse als mittlere Sparkasse 
anerkannt ist. 
Beschluß der Amtsversammlung: 
1. Dem vom Bezirksrat vertretenen Standpunkt in vollem Umfang beizutreten. 
2. Dem Obersekretär Weißhaar hievon Kenntnis zu geben. 
§ 312. 
Neuorganisation des Straßenwesens nnd Aufstellung einer Bezirksstraßensatzung. 
Entsprechend dem Beschluß der Amtsversammlung vom 14. März 1929 — § 283 — hat sich 
das Oberamt und ebenso der Bezirksrat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1930 — § 340 —, mit der 
Frage der Neuorganisation des Straßenwesens im Bezirk eingehend befaßt. Der Bezirksrat stellt an 
die Amtsversammlung den Antrag, die in der Anlage niedergelegte Straßensatzung zu erlassen. 
Der Vorsitzende führt zu der Sache aus: Der bisherige Zustand der Straßen des Bezirks erweise 
sich ber den heutigen Verkehrsverhältnissen und insbesondere auch bei der Ausdehnung, die der 
Kraftwagenverkehr angenommen habe, immer mehr als unhaltbar. Die Erkenntnis, daß hier etwas 
geschehen müsse sei allgemein durchgedrungen. Es sei nicht damit zu rechnen, daß die Bezirksstraßen 
m absehbarer Zert vom Staat übernommen werden, da dieser zunächst seine eigenen Straßen ver- 
besfern und hierauf sehr erhebliche Mittel verwenden müsse. Der Umbau der Straßen des Bezirks 
und die Uebernahme auf die Amtskörperschaft sei Voraussetzung für einen geordneten Straßenverkehr. 
yeuttgen allgemeinen Notlage fei auch die Durchführung dieses Problems nur allmählich 
möglich. ~ Hlebei leien die finanziellen und die technischen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Wäh 
rend es selbstverständlich ,ei, daß nach erfolgter Uebernahme der Straßen auf die Amtskörperschaft 
diese alle vorkommenden Straßenarbeiten selbst besorgen läßt, wobei nur darüber Meinungsverschiedenheiten 
bestehen können, ob und m welchem Umfang die einzelne Markungsgemeinde an den Kosten, sei es 
im Ganzen, )et es wenigstens bezüglich der Materialbeschaffung, sich zu beteiligen hat, könne man 
bezüglich der Frage, wer der Träger derjenigen Bauarbeiten sein soll, wie sie als Vorbedingung für 
? noch zu erfolgende Uebernahme erforderlich sind, an sich verschiedener Ansicht sein. Als Träger 
solcher Urbetten ist sowohl die Amtskörperschaft wie die einzelne Gemeinde denkbar. Technisch ist 
^ch muß aus finanziellen Gründen jedenfalls in heutiger Notzeit die Amtskörper- 
l'm ä ^Nsenn dieser Arbeiten im Regelfälle ausscheiden Denn wenn die Amtskörperschaft 
verantwortlich ist, fo hat dies selbstverständlich Folgen schwerwiegender 
Art. Für die Geldbeschaffung Hatte im we,entlichen die Amtskörperschaft allein aufzukommen und 
sie das gefamte finanzielle Risiko tragen. Ohne große Schuldaufnahme seitens der Amts- 
korperlchaft wäre bei diefem System nicht auszukommen und gerade davon sollte in heutiger Notzeit 
unbedingt Abstand genommen werden. Dieses System könne daher zur Zeit jedenfalls nicht als trag 
bar bezeichnet werden. 1 J 9
	        
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