2 8J. 1930
Anlage zu § 312 öes
Amtsverf. Prot. vom 28. Sunt 1930.
Gberamt Laupheim.
Straßen-Satzung
Bezrrks-Satzung
betr.
Oie Unterhaltung unö öle Uebernahme von
Nachbarschaftsstraßen öurch öle
Amtskörperschaft Laupheim.
§ 1.
Allgemeines.
Die Amtskörperschaft Laupheim übernimmt ausge
baute Nachbarschaftsstraßen (durchgehende Straßenzüge)
in ihre Unterhaltung.
Die Uebernahme erfolgt auf Antrag durch Beschluß des
Bezirksrats, welcher nach eingehender technischer Untersu
chung zuvor faststellt, ab die Straße nach Anlage und Be-
schaisifenheit übernommen werden kann.
Die Reihenfolge der Uebernahme in die Unterhaltung
der Amtskörperschaft richtet sich nach der Verkehrsbe-
deutung.
§ 2.
Beitrag Her Amtskörperschaft zum planmäßigen
Ausbau noch nicht übernommener Straßen.
1. Gemeinden erhalten zu den Kosten für planmäßige
Straßenausbauarbeiten außerhalb Etters neben dem
Staatsbeitrag einen Amtskörperschaftsbeitrag in Höhe von
% der reinen Baukosten, soweit hiezu jeweils Mittel vor
handen sind oder verwilligt werden.
2. Voraussetzung sür einen solchen Beitrag ist, daß vor
Inangriffnahme der Ausbauarbeiten dem Vezirksrat (so
wie dem Straßen- und Wasserbauamt Ehingen) der Plan
und Kosten-voranschlag vorgelegt, der Beitrag zugesichert
wird und die für die Ausführung etwa erteilten besonderen
Bedingungen, z. B. bezüglich der Straßenbreite, der An
legung von Gehwegen, der Art der Vergebung und dergl.
erfüllt werden.
Weitere Bedingung ist die ausdrückliche Anerkennung
der Vorschriften gegenwärtiger Bezitksstraßensatzung durch
die den Beitrag nachsuchende Gemeinde.
3. Als planmäßige Ausbauarbeiten gelten:
a) vollständige Straßenneubauten,
b) planmäßige Straßenumbauten,