Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

2 8J. 1930 
Anlage zu § 312 öes 
Amtsverf. Prot. vom 28. Sunt 1930. 
Gberamt Laupheim. 
Straßen-Satzung 
Bezrrks-Satzung 
betr. 
Oie Unterhaltung unö öle Uebernahme von 
Nachbarschaftsstraßen öurch öle 
Amtskörperschaft Laupheim. 
§ 1. 
Allgemeines. 
Die Amtskörperschaft Laupheim übernimmt ausge 
baute Nachbarschaftsstraßen (durchgehende Straßenzüge) 
in ihre Unterhaltung. 
Die Uebernahme erfolgt auf Antrag durch Beschluß des 
Bezirksrats, welcher nach eingehender technischer Untersu 
chung zuvor faststellt, ab die Straße nach Anlage und Be- 
schaisifenheit übernommen werden kann. 
Die Reihenfolge der Uebernahme in die Unterhaltung 
der Amtskörperschaft richtet sich nach der Verkehrsbe- 
deutung. 
§ 2. 
Beitrag Her Amtskörperschaft zum planmäßigen 
Ausbau noch nicht übernommener Straßen. 
1. Gemeinden erhalten zu den Kosten für planmäßige 
Straßenausbauarbeiten außerhalb Etters neben dem 
Staatsbeitrag einen Amtskörperschaftsbeitrag in Höhe von 
% der reinen Baukosten, soweit hiezu jeweils Mittel vor 
handen sind oder verwilligt werden. 
2. Voraussetzung sür einen solchen Beitrag ist, daß vor 
Inangriffnahme der Ausbauarbeiten dem Vezirksrat (so 
wie dem Straßen- und Wasserbauamt Ehingen) der Plan 
und Kosten-voranschlag vorgelegt, der Beitrag zugesichert 
wird und die für die Ausführung etwa erteilten besonderen 
Bedingungen, z. B. bezüglich der Straßenbreite, der An 
legung von Gehwegen, der Art der Vergebung und dergl. 
erfüllt werden. 
Weitere Bedingung ist die ausdrückliche Anerkennung 
der Vorschriften gegenwärtiger Bezitksstraßensatzung durch 
die den Beitrag nachsuchende Gemeinde. 
3. Als planmäßige Ausbauarbeiten gelten: 
a) vollständige Straßenneubauten, 
b) planmäßige Straßenumbauten,
	        
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