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2 & Jun: 1830
c) planmäßige Erbreiterungen und Vewalzungen der
Fahrbahn (nicht bloße Bankettschmälerung) im Zu
sammenhang mit der Beseitigung gefährlicher Weg-
Krümmungen und i$u steiler Steigungen.
d) Herstellung eines festen, gewalzten Straßenkörpers
auf nur gekiesten Wegen mit und ohne Oberflächen
behandlung mit Schutzmitteln,
e) erstmaliges Walzen chauffierter Straßen,
k) erstmalige Herstellung erhöhter Nebenwege, Gehwege
mit und ohne Kandel an Straßen mit ausreichender
Fahrbahnbreite.
g) Herstellung von Materiallagerplätzen von mindestens
15—20 Quadratmeter Nutzfläche in Abständen von
etwa aO Meter an ausgebauten bezw. genügend er-
breiterten Straßen (vergl. auch Ziffer 4 Buchst, k).
11) Neuanlage von Kunstbauten, Brücken, Durchlässen,
Dohlen, Sicherheitsmitteln an ausgebauten Straßen
(vergl. Ziff. 4 Buchst, e). Wegen der Beitragshöhe
vergl. § 8 der Satzung.
4. Keine Beiträge werden gewährt zu bloßen Straßen
unterhaltungsarbeiten. Als solche gelten insbesondere:
a ) Beschaffung und Einbringung des Straßenmaterials,'
b) Anstellung, Belohnung und Ausrüstung der erforder
lichen Arbeitskräfte;
c) Beschaffung und Unterhaltung des Geschirrs für diese
Arbeitskräfte;
d) Reinigung und Instandhaltung der Straßenfahr
bahn, sowie sämtlicher Nebenanlagen;
e) Unterhaltung, Reinigung und Erneuerung bestehen
der Dohlen, Durchlässe, Brücken und deren Zubehör.
(Für die Erneuerung von Straßenbrücken außerhalb
des Etters gilt eine besondere Regelung);
f) Ausschlagen von Straßengräben, Abfuhr des Gra
benaushubs, des Morasts und Staubs;
g) Beschaffung und Unterhaltung der Ortstafeln, Weg
weiser, Sicherheitsmittel, Kilometer- und Hekto
metersteine;
h) Beschaffung und Unterhaltung des Straßenbaumsatzes
und das Ausschneiden der Bäume;
i ) Schneebahnen und Schneeschaufeln;
k) Herstellung und Unterhaltung von Materiallager-
Plätzen an nicht ausgebauten Straßen.
5. Die Ausarbeitung der notwendigen Pläne und
Küstenvoranschläge für planmäßige Straßenausbauarbeiten
erfolgt durch den oberamtlichen Techniker bezw. Oberamts
geometer und zwar unentgeltlich, wenn der Ausbau vor
genommen wird; andernfalls müssen die Kosten von den
betreffenden Gemeinden allein getragen werden.
6. Bei der erstmaligen Instandsetzung von im Zuge von
auszubauenden Nachbarschaftsstraßen befindlichen Orts-
etterstraßen kann die Amtskörperschaft, sofern ein Staats
beitrag gewährt wird, im einzelnen Fall auf Antrag eben
falls einen angemessenen Beitrag gewähren, höchstens je
doch bis zu 15 % der reinen Baukosten, soweit hiezu jeweils
Mittel vorhanden sind oder verwilligt werden.
Die Berwilligung ist davon Abhängig, daß die Instand
setzung bezw. der Ausbau der NachbarfchaftÄstraße, in deren
Zug sich die betr. Ortsetterstrecke befindet, ebenfalls vorge
nommen wird und die Gemeinde zur Tragung der satzungs
gemäß ihr zufallenden Kosten an der Nachbarschaftsstraße
sich ausdrücklich verpflichtet hat.