Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

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2 & Jun: 1830 
c) planmäßige Erbreiterungen und Vewalzungen der 
Fahrbahn (nicht bloße Bankettschmälerung) im Zu 
sammenhang mit der Beseitigung gefährlicher Weg- 
Krümmungen und i$u steiler Steigungen. 
d) Herstellung eines festen, gewalzten Straßenkörpers 
auf nur gekiesten Wegen mit und ohne Oberflächen 
behandlung mit Schutzmitteln, 
e) erstmaliges Walzen chauffierter Straßen, 
k) erstmalige Herstellung erhöhter Nebenwege, Gehwege 
mit und ohne Kandel an Straßen mit ausreichender 
Fahrbahnbreite. 
g) Herstellung von Materiallagerplätzen von mindestens 
15—20 Quadratmeter Nutzfläche in Abständen von 
etwa aO Meter an ausgebauten bezw. genügend er- 
breiterten Straßen (vergl. auch Ziffer 4 Buchst, k). 
11) Neuanlage von Kunstbauten, Brücken, Durchlässen, 
Dohlen, Sicherheitsmitteln an ausgebauten Straßen 
(vergl. Ziff. 4 Buchst, e). Wegen der Beitragshöhe 
vergl. § 8 der Satzung. 
4. Keine Beiträge werden gewährt zu bloßen Straßen 
unterhaltungsarbeiten. Als solche gelten insbesondere: 
a ) Beschaffung und Einbringung des Straßenmaterials,' 
b) Anstellung, Belohnung und Ausrüstung der erforder 
lichen Arbeitskräfte; 
c) Beschaffung und Unterhaltung des Geschirrs für diese 
Arbeitskräfte; 
d) Reinigung und Instandhaltung der Straßenfahr 
bahn, sowie sämtlicher Nebenanlagen; 
e) Unterhaltung, Reinigung und Erneuerung bestehen 
der Dohlen, Durchlässe, Brücken und deren Zubehör. 
(Für die Erneuerung von Straßenbrücken außerhalb 
des Etters gilt eine besondere Regelung); 
f) Ausschlagen von Straßengräben, Abfuhr des Gra 
benaushubs, des Morasts und Staubs; 
g) Beschaffung und Unterhaltung der Ortstafeln, Weg 
weiser, Sicherheitsmittel, Kilometer- und Hekto 
metersteine; 
h) Beschaffung und Unterhaltung des Straßenbaumsatzes 
und das Ausschneiden der Bäume; 
i ) Schneebahnen und Schneeschaufeln; 
k) Herstellung und Unterhaltung von Materiallager- 
Plätzen an nicht ausgebauten Straßen. 
5. Die Ausarbeitung der notwendigen Pläne und 
Küstenvoranschläge für planmäßige Straßenausbauarbeiten 
erfolgt durch den oberamtlichen Techniker bezw. Oberamts 
geometer und zwar unentgeltlich, wenn der Ausbau vor 
genommen wird; andernfalls müssen die Kosten von den 
betreffenden Gemeinden allein getragen werden. 
6. Bei der erstmaligen Instandsetzung von im Zuge von 
auszubauenden Nachbarschaftsstraßen befindlichen Orts- 
etterstraßen kann die Amtskörperschaft, sofern ein Staats 
beitrag gewährt wird, im einzelnen Fall auf Antrag eben 
falls einen angemessenen Beitrag gewähren, höchstens je 
doch bis zu 15 % der reinen Baukosten, soweit hiezu jeweils 
Mittel vorhanden sind oder verwilligt werden. 
Die Berwilligung ist davon Abhängig, daß die Instand 
setzung bezw. der Ausbau der NachbarfchaftÄstraße, in deren 
Zug sich die betr. Ortsetterstrecke befindet, ebenfalls vorge 
nommen wird und die Gemeinde zur Tragung der satzungs 
gemäß ihr zufallenden Kosten an der Nachbarschaftsstraße 
sich ausdrücklich verpflichtet hat.
	        
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