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§ 3.
Bedingungen für die Uebernahme in die Unterhaltung
Ser Amtskörperschast.
I. Straßen, welche in die Unterhaltung der Amtskörper
schaft übernommen werden sollen, müssen folgenden
Anforderungen entsprechen:
1. Die Straßen müssen den Nachbarschaftsverkehr min
destens zwischen zwei Hauptorten des Bezirks ver
mitteln oder sonst verkehrswichtig sein. Eine Straße,
die einen außerhalb des Bezirks gelegenen Ort mit
einem Hauptort des Bezirks verbindet, kann Lis zur
Bezirksgrenze übernommen Weiden, wenn der jen
seits der Grenze liegende Straßenteil den in gegen
wärtiger Satzung geforderten Uebernahmevoraus-
fetzungen entspricht.
2. Die Kronenbreite, die sich im übrigen nach der Be
deutung der Straße richtet, soll in der Regel min
destens 6—6,5 Meter, die Fahrbahnbreite 5 Meter
betragen; erhöhte, nicht beseitigte Nebenwege (Ban
kette) müssen eine Breite von 0,7 Meter, erhöhte
befestigte und unterdohlte Gehwege eine solche von
1,2 Meter erhalten.
3. Die Fahrbahn muß Lei neuen Straßen eine Vor
lage aus graben Steinen von mindestens 18 Zenti.
meter und einen Schotterdeckel von 10 Zentimeter
Stärke erhalten.
4. Die Steigungen sollen in der Regel bei neuen
Straßen nicht über 6% betragen und in den Kur
ven keinen kleineren Halbmesser als 60 Meter er-
halten.
5. Die Straßen müssen mit den nötigen Materiallager
plätzen in Abständen von 50 Meter und einer Größe
von mindestens 15—20 Quadratmeter Nutzfläche,
mit Gräben, Durchlässen, Eüterzufahrtsbrücken,
Sicherheitsmitteln und Baumsatz versehen sein oder
versehen werden.
6. Vor der Hebernab me müssen sich die Straßen in
gutem Zustand befinden, insbesondere müssen auch
die Straßengräben geöffnet sein; auch muß auf
sämtlichen Lagerplätzen geeignetes Material
(Quetschschotter und Erus oder geworfenes feines
Kies) aufgeführt sein.
7. Vorstehende UebernahmeLedingungen gelten in er
ster Li nie für diejenigen Straßen, welche vom Be
zirksrat als Straßen 1. Klasse (Durchgangsstr aßen)
bestimmt werden.
Bezüglich der übrigen Straßen (2. Klasse) kann
der Vezirksrat im Einzelfall mildere Bedingungen
zulassen, doch darf die Fahrbahnbreite Licht -weniger
als 4,30 Meter betragen.
II. Träger der VauarLeiten, wie sie vor der Uebernahme
der Straßen in die Unterhaltung der Amtskörperschaft
erforderlich sind, ist die einzelne Markungsgemeinde.
In besonderen Fällen, insbesondere Lei für den
Bezirk wichtigen Durchgangsstraßen, deren satzungsge-
mäve Verbesserung und Instandsetzung durch die Mar-
kungsgemeinde selbst aus irgend einem Grunde un
zweckmäßig oder undurchführbar erscheint, kann im Ein
vernehmen mit den -beteiligten Gemeinden der Begirks-
rat beschließen, daß die fiir die Uebernahme erforder-
liche Straßenverbesserung durch die Amtskörperschaft
selbst ausgeführt wird. An der Kostentragung bezw.
-Verteilung wird dadurch nichts geändert.
III. Den Gemeinden kommt ein Rechtsanspruch auf Ueber
nahme einer Straße nicht zu.