Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

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§ 3. 
Bedingungen für die Uebernahme in die Unterhaltung 
Ser Amtskörperschast. 
I. Straßen, welche in die Unterhaltung der Amtskörper 
schaft übernommen werden sollen, müssen folgenden 
Anforderungen entsprechen: 
1. Die Straßen müssen den Nachbarschaftsverkehr min 
destens zwischen zwei Hauptorten des Bezirks ver 
mitteln oder sonst verkehrswichtig sein. Eine Straße, 
die einen außerhalb des Bezirks gelegenen Ort mit 
einem Hauptort des Bezirks verbindet, kann Lis zur 
Bezirksgrenze übernommen Weiden, wenn der jen 
seits der Grenze liegende Straßenteil den in gegen 
wärtiger Satzung geforderten Uebernahmevoraus- 
fetzungen entspricht. 
2. Die Kronenbreite, die sich im übrigen nach der Be 
deutung der Straße richtet, soll in der Regel min 
destens 6—6,5 Meter, die Fahrbahnbreite 5 Meter 
betragen; erhöhte, nicht beseitigte Nebenwege (Ban 
kette) müssen eine Breite von 0,7 Meter, erhöhte 
befestigte und unterdohlte Gehwege eine solche von 
1,2 Meter erhalten. 
3. Die Fahrbahn muß Lei neuen Straßen eine Vor 
lage aus graben Steinen von mindestens 18 Zenti. 
meter und einen Schotterdeckel von 10 Zentimeter 
Stärke erhalten. 
4. Die Steigungen sollen in der Regel bei neuen 
Straßen nicht über 6% betragen und in den Kur 
ven keinen kleineren Halbmesser als 60 Meter er- 
halten. 
5. Die Straßen müssen mit den nötigen Materiallager 
plätzen in Abständen von 50 Meter und einer Größe 
von mindestens 15—20 Quadratmeter Nutzfläche, 
mit Gräben, Durchlässen, Eüterzufahrtsbrücken, 
Sicherheitsmitteln und Baumsatz versehen sein oder 
versehen werden. 
6. Vor der Hebernab me müssen sich die Straßen in 
gutem Zustand befinden, insbesondere müssen auch 
die Straßengräben geöffnet sein; auch muß auf 
sämtlichen Lagerplätzen geeignetes Material 
(Quetschschotter und Erus oder geworfenes feines 
Kies) aufgeführt sein. 
7. Vorstehende UebernahmeLedingungen gelten in er 
ster Li nie für diejenigen Straßen, welche vom Be 
zirksrat als Straßen 1. Klasse (Durchgangsstr aßen) 
bestimmt werden. 
Bezüglich der übrigen Straßen (2. Klasse) kann 
der Vezirksrat im Einzelfall mildere Bedingungen 
zulassen, doch darf die Fahrbahnbreite Licht -weniger 
als 4,30 Meter betragen. 
II. Träger der VauarLeiten, wie sie vor der Uebernahme 
der Straßen in die Unterhaltung der Amtskörperschaft 
erforderlich sind, ist die einzelne Markungsgemeinde. 
In besonderen Fällen, insbesondere Lei für den 
Bezirk wichtigen Durchgangsstraßen, deren satzungsge- 
mäve Verbesserung und Instandsetzung durch die Mar- 
kungsgemeinde selbst aus irgend einem Grunde un 
zweckmäßig oder undurchführbar erscheint, kann im Ein 
vernehmen mit den -beteiligten Gemeinden der Begirks- 
rat beschließen, daß die fiir die Uebernahme erforder- 
liche Straßenverbesserung durch die Amtskörperschaft 
selbst ausgeführt wird. An der Kostentragung bezw. 
-Verteilung wird dadurch nichts geändert. 
III. Den Gemeinden kommt ein Rechtsanspruch auf Ueber 
nahme einer Straße nicht zu.
	        
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